Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00197


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1965 geborene X.___ war ab September 2005 bei der Y.___ GmbH angestellt, bis er aufgrund von Auswanderungsplänen das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2019 kündigte. Nachdem absehbar war, dass die geplante Ausreise per 1. Mai 2020 nicht möglich sein würde, meldete er sich am 31. März 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/84-88). Mit Verfügung vom 30. Mai 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch für die Zeit ab 31. März 2020 (Urk. 6/19-20) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 13. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

1.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ GmbH keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2 S. 3). Im Übrigen liege auch keine Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht vor (S. 4).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Y.___ GmbH per Ende 2019 an die SV Group übergegangen sei, sodass er faktisch nicht mehr Einfluss nehmen könne. Weiter liege eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG vor. Zuletzt bestehe gemäss den Bestimmungen der Covid-19-Verordnung auch für arbeitgeberähnliche Personen ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; zu diesem Einwand habe die Beschwerdegegnerin in keiner Form Stellung genommen, was den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 30. Mai 2020 allein unter Hinweis auf die weiterhin bestehende arbeitsgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH. In Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bestehe demzufolge ab 31. März 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/19-20).

    In seiner Einsprache vom 1. Juli 2020 wies der Beschwerdeführer zum einen auf seine fehlende Einflussmöglichkeit sowie auf die Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht hin; zum anderen führte er aus, dass gemäss den Covid-19-Bestimmungen arbeitgeberähnliche Personen eben doch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten (Urk. 6/16-17).

3.2    Der angefochtene Einspracheentscheid geht auf den Hinweis des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit der Covid-19-Bestimmungen in keiner Weise ein. Auch wenn sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, ist sie doch verpflichtet, sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte auseinanderzusetzen. Die Anwendung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) stellt im vorliegenden Verfahren aber einen solchen wesentlichen Gesichtspunkt dar. So hat die in der Verfügung vom 30. Mai 2020 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid zitierte Fassung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG durch die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eine Änderung erfahren, auf welche im Rahmen des Verwaltungsverfahren hätte eingegangen werden müssen. Auch im Rahmen der Beschwerdeantwort wurde auf die genannte Thematik nicht eingegangen.

    Insgesamt ist von einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, was zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führt. Diese wird nach umfassender Prüfung der Rechtslage über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty