Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00204


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 29. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war vom 1. März 1985 bis 31. März 2020 als Direktor Logistik/HR/Finanzen bei der Y.___ AG tätig (Urk 7/26 Ziff. 2 f.) und war vom 20. Juni 1995 bis 30. August 2016 gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft (vgl. Auszug aus Handelsregister betreffend Y.___ AG). Am 5. März 2020 stellte er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Zeit ab 1. April 2020 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/28) und meldete sich am 10. März 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 7/27).

    Mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 für 11 Tage ab 1. April 2020 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 21. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies das AWA mit Entscheid vom 10. Juli 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 30. September 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

    Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.4    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.5    Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

1.6    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wobei die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).

1.7    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (Urk. 7/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 11) beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gerechtfertigt sei (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er zusätzlich zu den nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Rahmen eines «Networking» frühere Geschäftspartner und Lieferanten telefonisch darauf angesprochen habe, dass er eine Stelle suche. Sodann habe er auch einen regionalen Wirtschaftsanlass besucht. Zudem habe ihm die Beraterin des RAV mitgeteilt, dass er lediglich fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat nachweisen müsse (Urk. 1 und Urk. 7/4).


3.

3.1    Gemäss den vom Beschwerdeführer am 31. März 2020 ausgefüllten Nachweisformularen für die Monate Januar bis März 2020 (Urk. 7/2) hat er für den Monat Januar 2020 sechs, für den Monat Februar 2020 fünf und für den Monat März 2020 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Den ausgefüllten Nachweisformularen (Urk. 7/2) ist zu entnehmen, dass sie am 3. April 2020 und somit rechtzeitig (vorstehend E. 1.7) beim RAV eintrafen.

3.2    Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/24 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der telefonischen Beratungsgespräche vom 17. März, vom 7. April und vom 2. Juni 2020 vom RAV darauf hingewiesen wurde, dass er ab April 2020 bis auf Weiteres lediglich mindestens fünf bis sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Dabei handle es sich um eine «Corona-Massnahme» beziehungsweise um eine Massnahme, womit einer erschwerten Stellensuche während der Covid-19-Pandemie Rechnung getragen werden soll.

3.3    Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Da die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Beraterin des RAV bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nicht bekannt gegeben hat, wie viele Bewerbungen von ihm während der letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020 monatlich erwartet werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da praxisgemäss in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (vorstehend E. 1.4), ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin von einem Quantitativ in diesem Umfang ausgingen.

3.4    Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass die Beraterin des RAV anlässlich der telefonischen Beratungsgespräche vom 17. März, 7. April und 2. Juni 2020 von ihm für die Zeit ab April 2020 lediglich noch fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat erwartete, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelte es sich um eine Massnahme, um den erschwerten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt infolge der Covid-19-Pandemie gerecht zu werden. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass es - mit einer zeitlichen Verzögerung - erst nach Inkrafttreten der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), in Kraft gestanden vom 13. März bis 22. Juni 2020, und die darin statuierten Verbote und Vorgaben im Hinblick auf Veranstaltungen, Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betriebe zu einer Erschwerung der Stellensuche gekommen ist. Demnach kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das RAV von ihm für die Zeit ab April 2020 (beziehungsweise allenfalls bereits ab 15. März 2020) lediglich noch den Nachweis von fünf bis sechs monatlichen Arbeitsbemühungen erwartete, für den streitigen Zeitraum von Januar bis März 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal selbst unter Berücksichtigung der Erleichterungen ab Mitte März 2020 mit den getätigten 16 persönlichen Arbeitsbemühungen die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt werden. Da die Erleichterungen in Bezug auf die quantitativen Erfordernisse mit den Covid-19 Massnahmen zusammenhingen, können diese nicht bereits ab Januar 2020 berücksichtigt werden (vgl. COVID-19-Verordnung 2; Urk. 7/24 S. 2).

3.5    Den Nachweisformularen für die Monate Januar bis März 2020 (Urk. 7/2) ist sodann zu entnehmen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Stellenbemühungen zum grössten Teil um durch persönliche Vorsprache erfolgte Bewerbungen und nicht um brieflich oder elektronisch getätigte Arbeitsbemühungen handelte. Es dürfte sich dabei daher überwiegend nicht um Stellenbewerbungen auf konkrete, offenstehende Stellen gehandelt haben. Dies gilt auch für die mit Einsprache vom 21. April 2020 angeführten Suchbemühungen und Anstrengungen (Urk. 7/4), welche ausserdem als verspätet eingereicht zu qualifizieren wären (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Dabei bleibt festzuhalten, dass es sich beim Networking – ergänzend – durchaus um sinnvolle und empfehlenswerte Vorkehren handelt. Sie stellen aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch keine genügende Arbeitsbemühung dar, hat sich doch eine versicherte Person gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung auf eine offene Stelle, um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 AVIV; vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 141; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, S. 222; Urteil des Bundesgerichts C 57/05 vom 1. März 2006 E. 3.2). Aus diesem Grunde handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer für die Monate Januar bis März 2020 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen überwiegend um auch in qualitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen.

4.

4.1    Für die letzten drei Monate der sechsmonatigen Kündigungsfrist vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 10) beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020 hat der Beschwerdeführer daher lediglich insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Da, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.4), das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt wird, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden, erweisen sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5), davon auszugehen, dass es sich bei den nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen zusätzlich überwiegend auch um in qualitativer Hinsicht ungenügende Stellenbemühungen handelte.

4.2    Anhaltspunkte auf konkrete Umstände, welche im massgebenden Zeitraum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere war der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, bisher nicht in einem speziellen Beruf mit einem besonders kleinen Stellenangebot (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.3) tätig.


5.    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis März 2020 weder in quantitativer Hinsicht noch in qualitativer Hinsicht in genügendem Masse Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, und dass er damit den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt hat, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

6.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtsprechungsgemäss auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6).

6.3    Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Gemäss der Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren oder gänzlich fehlten. Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen.

6.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

6.5    Nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 365 E. 4.1) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass gemäss dem Einstellraster des SECO beziehungsweise gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist die Einstelldauer proportional zur Dauer der Kündigungszeit erhöht wird. Denn mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4), erscheint es als gerechtfertigt, dass sich die Länge der Zeitspanne, während der sich die versicherte Person in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1) um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn sie ihrer Obliegenheit in keiner Weise nachkommt. Der Einstellraster entbindet die Verwaltung und die Gerichte indes nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 130 V 125 E. 3.5), zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).

6.6    Vorliegend vermag das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einstufte und ihn in Übereinstimmung mit der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 7.3) für elf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/24

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City, Militärstrasse 76, 8004 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber



SagerVolz