Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00213


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 24. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 13. Mai bis zum 9. August 2019 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/184-185 Ziff. 2 und 3. Am 9. August 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung, Urk. 6/245) und beantragte am 30. August 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. August 2019 (Urk. 6/163-166 Ziff. 2).

    Da die Höhe des Einkommens der von der Versicherten am 25. September sowie am 25. November 2019 aufgenommenen (Zwischen-)Verdiensttätigkeiten (vgl. Arbeits- und Einsatzverträge, Urk. 6/150 und Urk. 6/140) die ihr maximal zustehende Arbeitslosenentschädigung überschritt, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Zeit ab dem 25. September und 25. November 2019 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlendem Verdienstausfall (Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020, Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115). Auf die gegen die Verfügung vom 6. Februar 2020 (Urk. 6/114-115) erhobene Einsprache vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/43) trat die Arbeitslosenkasse aufgrund verspäteter Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2020 nicht ein (Urk. 6/40-42). Auf die in der Folge erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels klarem Rechtsbegehren und hinreichender sachbezogener Begründung mit soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25. September 2020 (Verfahren Nr. AL.2020.00183) ebenfalls nicht ein.

    Mit weiterer Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse auch für die Zeit ab 9. März 2020 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalles (Urk. 6/66-68). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/32) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. August 2020 gut und anerkannte einen Verdienstausfall für die Zeit ab 9. März 2020 (Urk. 6/10-14).

1.2    Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse schliesslich einen Anspruch der Versicherten auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Bezugstage («Ferien») und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 17. bis zum 21. Februar 2020 (Urk. 6/34-37). Die dagegen von der Versicherten am 24. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. August 2020 ab (Urk. 6/15-19 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr das ihr zustehende Arbeitslosentaggeld zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese liess sich am 9. November 2020 nochmals vernehmen (Urk. 9) und reichte verschiedene Entscheide der Beschwerdegegnerin nach (Urk. 10/1-4).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt, das heisst, wer insbesondere ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften befolgt (lit. a und b sowie f und g).

1.3    Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

    Nimmt eine versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, so gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2013, Rz. C139; vgl. auch Art. 24 Abs. 5 AVIG).

1.4    Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, siehe auch AVIG Praxis ALE, Rz. B364).

    Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV).

1.5    Als Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit gelten (AVIG-Praxis ALE Rz. B365):

- Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt

- allgemeine und besondere Wartetage

- Einstelltage

- Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensations- oder Differenzzahlungen ausübt

- Tage der Kontrollerleichterung

- Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt

- Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden

- kontrollfreie Tage

    Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG-Praxis ALE Rz. B370).

1.6    Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:

a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;

b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;

e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

    Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferien bezogen und diese im Formular «Angaben der versicherten Person» aufgeführt habe. Zum Zeitpunkt des Ferienbezugs habe jedoch noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden, weil sie noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos gewesen sei. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung von Seiten der Arbeitslosenkasse sei zu verneinen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei Unklarheiten in Eigenverantwortung mit einer schriftlichen Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse über eine derartige Auskunft zu vergewissern. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin vor Antritt ihrer Ferien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. September respektive 25. November 2019 verneint worden war. Sie könne sich somit nicht auf den gelten gemachten öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen. Gestützt auf die Rechtslage habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Ferienbezugs keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe das von der Arbeitslosenkasse Verlangte gemacht. Sie habe ihre Beraterin Frau Z.___ gefragt, habe das Formular ausgefüllt und habe die Arbeitslosenkasse angerufen und wegen der Ferien gefragt. Leider habe sie den Namen des Mitarbeiters nicht aufgeschrieben und das Gespräch nicht aufgenommen. Sie habe nur den Beweis, dass sie angerufen habe, wie auf der Anruferliste zu sehen sei. Sie wisse nicht, wie sie alles hätte wissen sollen, was in der Verfügung und im Einspracheentscheid stehe (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. bis zum 21. Februar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenschädigung hat.


3.

3.1    Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 25. September 2019 bis 31. Januar 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und eine kontrollierte Arbeitslosigkeit, da die Höhe der von der Beschwerdeführerin erzielten (Zwischen-)Verdiensteinkommen die ihr maximal zustehende Arbeitslosenentschädigung überschritt und sie dadurch keinen anrechenbaren Verdienst- respektive Arbeitsausfall erlitt (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115). Die Beschwerdeführerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht, sodass die in diesem Zeitraum liegenden Tage nicht als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählten (vgl. vorstehend E. 1.2-5).

    Im Zeitpunkt des Ferienbeginns am 17. Februar 2020 verfügte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über 42 kontrollierte Tage seit Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 12. August 2019 (15 Tage im August 2019, 17 Tage im September 2019 und 10 Tage im Februar 2020, vgl. Urk. 6/34-39). Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat eine versicherte Person erst nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf (bezahlte) kontrollfreie Tage. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 3 f.), hatte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 somit noch keine kontrollfreien Tage erworben.

3.2    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, wie sie das alles hätte wissen sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Die Beschwerdeführerin wurde in den Verfügungen vom 11. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020 bereits vor Antritt ihrer Ferien darauf aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, solange die (Zwischen-)Verdiensttätigkeit in demselben Umfang fortdauert und sofern die Beschwerdeführerin weiterhin angemeldet bleibt und die Kontrollvorschriften erfüllt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Beendigung der (Zwischen-)Verdiensttätigkeit automatisch neu geprüft wird (Urk. 6/133-135 und Urk. 6/114-115). Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum weiterhin das Formular «Angaben der versicherten Person» einreichte (Urk. 6/146-147, Urk. 6/152-153, Urk. 6/143-143, Urk. 6/138-139, Urk. 6/126-127, Urk. 6/121-122), ändert nichts daran, dass sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise auf Kompensations- oder Differenzzahlungen hatte, so dass sie keine Tage kontrollierter Arbeitsfähigkeit im Sinne der Verordnung (vorstehend E. 1.4-5) generierte. Das Formular und die Angaben der Beschwerdeführerin dienten der Arbeitslosenkasse zusammen mit den von den Arbeitgebern eingereichten (Zwischen-)Verdienstbescheinigungen (Urk. 6/148, Urk. 6/144-145, Urk. 6/136-137, Urk. 6/129-130, Urk. 6/117-120, Urk. 6/112-113) dazu, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (fortlaufend und solange sie angemeldet blieb) zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hätte sich, nachdem sie die über die Firmen A.___ AG und B.___ AG vermittelten Vollzeit-Arbeitsstellen antrat, auch ohne Weiteres vom RAV abmelden können. Weder musste die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in dieser Zeit persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen oder zu Beratungs- und Kontrollgesprächen erscheinen, noch erhielt sie - soweit ersichtlich - in dieser Zeit Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin, welche nicht das erste Mal beim RAV angemeldet ist (vgl. Urk. 6/195-198 Ziff. 1, vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2019 im Verfahren AL.2018.00267), erkennen können und müssen, dass sie noch keine 60 Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit hinter sich und damit auch (noch) keinen Anspruch auf kontrollfreie Ferientage hatte.

    Weiter kann die Beschwerdeführerin aus den Tatsachen, dass die zuständige RAV-Beraterin von den Ferien gewusst und dass sie bei der Arbeitslosenkasse telefonisch nachgefragt haben soll (Urk. 1, vgl. auch Urk. 6/59 unten), etwas zu ihren Gunsten ableiten. Weder ist aus den vorliegenden Verfahrensakten noch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Verbindungsnachweis über eine Telefonverbindung vom 13. Januar 2020, Urk. 3/2; und undatiertes Formular «Meldepflichtige Sachverhalte», Urk. 3/3) ersichtlich, dass sie bezüglich des Anspruchs auf kontrollfreie Ferientage eine konkrete auf ihre Sachlage bezogene Anfrage gestellt und auch eine konkrete darauf gerichtete verbindliche Antwort respektive Erlaubnis zum Bezug von kontrollfreien Tagen erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass sie solches auf anderem Wege belegen könnte. Aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin um eine allgemeine Auskunft respektive Bestätigung dafür ersucht hat, ob man - wie sie gelesen habe - 5 Tage Ferien beziehen könne, wenn man 3 Monate beim RAV gemeldet sei (vgl. Urk. 6/59 unten). Ohne konkrete Zusicherung bezog sie schliesslich ihre Ferien (Urk. 6/103-104). Angesichts der vielfältigen und sich immer wieder um die gleiche Sachlage drehenden Korrespondenz zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die nicht weiter belegten Aussage möglicherweise falsch verstanden hat (vgl. Urk. 6/56-60, siehe auch Urk. 3/4+5).

    Eine vom Gesetz abweichende Behandlung und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf kontrollfreie Tage vom 17. bis 21. Februar 2020 ergibt sich nach dem Gesagten auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (vgl. vorstehend E. 1.6).

3.3    Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage hatte und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 17. bis 21. Februar 2020 zu Recht verneinte. Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Eingabe vom 9. November 2020 (Urk. 9) die Überprüfung weiterer Entscheide verlangt (vgl. Urk. 10/1-4), ist festzuhalten, dass diese nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1) und somit nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Verfügung Nr. 5400045219 vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/4) sowie der Einspracheentscheid Nr. 554 vom 11. Juni 2020 (Urk. 10/3) bereits Gegenstand des Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 25. September 2020 im Verfahren Nr. AL.2020.00183 waren. Gleiches gilt für «die Überprüfung des Falls von April 2018», welcher mit Urteil vom 8. Oktober 2019 im Verfahren Nr. AL.2018.00267 abschliessend beurteilt wurde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrP. Sager