Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2020.00214
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA (Urk. 8/26), war vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2018 als EVP Corporate Human Resources bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 8/36-37) und arbeitete ab dem 1. Juni 2018 als Senior Vice President HR bei der A.___, B.___, welche das Arbeitsverhältnis am 30. September 2019 per 31. März 2020 auflöste (Urk. 8/41-42, Urk. 8/52). In der Folge meldete sich X.___ am 1. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/53) und stellte am 3. April 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem erstgenannten Datum (Urk. 8/27-30). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/25-26) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020, da dieser zuletzt in B.___ (letzter Beschäftigungsstaat: Deutschland) gearbeitet habe; dementsprechend sei die Schweiz nicht zuständig für die Ausrichtung von Arbeitslosengeldern. Die dagegen am 5. Juni 2020 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/10) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) ab.
Per 16. August 2020 meldete sich der Versicherte infolge Antritts einer neuen Stelle von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 erhob X.___ mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei unter Anerkennung der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einräumung eines Replikrechts (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien beschieden, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihnen jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 2. November 2020 (Urk. 11) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. April 2020. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, mithin vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2020 in einem Vollzeitpensum für die A.___ in B.___, Deutschland, tätig (Urk. 8/13, Urk. 8/20 und Urk. 8/25), wobei er in der arbeitsfreien Zeit regelmässig in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 3). Es liegt damit ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004 bzw. Grundverordnung, GVO) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009 bzw. Durchführungsverordnung, DVO) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anwendung.
1.2 Zuständig für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich der Staat, in dem eine Person zuletzt erwerbstätig war. Dies in Nachachtung des Beschäftigungslandprinzips (lex loci laboris), wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterstellt ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004).
1.3 Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 VO Nr. 883/2004 vor für «Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben». Diese Bestimmung lautet wie folgt:
(1)(…)
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. (…)
(…)
Konkretisierend zu dem hier erfassten Personenkreis bezeichnet Art. 1 Bst. f VO Nr. 883/2004 als «Grenzgänger» eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (sog. echter Grenzgänger bzw. Tages- oder Wochenendpendler). Demgegenüber gilt eine Person, welche im einen Mitgliedstaat tätig ist und im anderen Staat wohnt, aber nicht mindestens einmal wöchentlich in diesen zurückkehrt, nicht als Grenzgänger im Sinne der VO Nr. 883/2004 (sog. unechter Grenzgänger; vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Januar 2022, Rz. A24 ff.; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2569 ff., Rz. 986 ff.; vgl. auch das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022).
1.4 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Dies ist Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180). Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2, auch in: ARV 2016 S. 227).
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder «gewöhnlicher» Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1b i.f.; Urteil C 1/96 E. 3a, auch in: SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; vorerwähntes Urteil 8C_60/2016 E. 2.4.2 f., auch in: ARV 2016 S. 227; vgl. ferner Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 11 zu Art. 8). Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3, auch in: SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; zum Ganzen vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei und vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in Deutschland beschäftigt gewesen sei (S. 3 Ziff. 2). Mit Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2020 sei ihm durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit B.___, ab dem 1. April 2020 Arbeitslosengeld im Sinne des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) zugesprochen worden. Demnach sei er entweder als unechter Grenzgänger zu qualifizieren, welcher sein Wahlrecht zu Gunsten von Deutschland ausgeübt habe und Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehe, oder er sei als Person mit Wohnsitz in Deutschland einzustufen, womit eine Anspruchsberechtigung in der Schweiz ebenfalls entfalle, da er zuletzt in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Nach dem Prinzip der Alleinzuständigkeit sei damit Deutschland für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig und nicht die Schweiz. Die Bundesagentur für Arbeit gehe aufgrund der vorbehaltlosen Leistungseinrichtung offensichtlich von demselben Sachverhalt aus. Eine Anrechnung deutscher Arbeitslosengelder an allfällige schweizerische Versicherungsleistungen werde durch das Prinzip der Alleinzuständigkeit verunmöglicht (S. 4 Ziff. 4).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht nachgekommen und stütze sich einzig auf den Bewilligungsentscheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Mai 2020, wobei fraglich sei, ob dieser auf den erforderlichen Abklärungen basiere und im Ergebnis korrekt sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 f.). Er sei weder als «unechter Grenzgänger» noch als Person mit Wohnsitz in Deutschland zu qualifizieren (S. 5 Ziff. 11). Sein Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz befinde sich wie derjenige seiner Familie seit dem Jahr 2010 in der Schweiz. Daran habe sich auch durch die Aufnahme der Tätigkeit für die A.___ mit Arbeitsort in Deutschland nichts geändert. Abgesehen davon, dass ursprünglich eine Verlegung seines Arbeitsortes an den Global Headquarter in der Schweiz (D.___) vorgesehen gewesen sei, welche letztlich allerdings nicht habe umgesetzt werden können, sei er seit Beginn seiner Tätigkeit in Deutschland wöchentlich an seinen Wohnort in der Schweiz zurückgekehrt, wobei die Reisen – wie sich aus den zahlreichen vorhandenen Flugtickets aus der Zeit von Januar 2019 bis Ende März 2020 ergebe – grösstenteils per Flugzeug erfolgt seien. Teilweise sei die Reise aber auch mit dem Auto zurückgelegt worden und vereinzelt sei es auch vorgekommen, dass er sich am Hauptsitz in der Schweiz aufgehalten habe. In der Zeit von Juni bis Dezember 2018 seien die wöchentlichen Reisen durch die Arbeitgeberin bezahlt worden, er habe dieser die entsprechenden Belege zur Abrechnung überlassen, weshalb er nicht mehr darüber verfüge (S. 5 Ziff. 12; vgl. auch Urk. 12). Er habe kein Wochenende an seinem Arbeitsort verbracht, sondern sich jeweils an seinen Wohnort in der Schweiz begeben. Auch die Feiertage sowie praktisch alle Ferien habe er während seiner Tätigkeit in Deutschland in der Schweiz verbracht, mit Ausnahme eines fünftägigen Skiurlaubs in Österreich. Dementsprechend habe er sich bei Beendigung seiner Tätigkeit in Deutschland auch wieder definitiv in die Schweiz begeben. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf die Aufgabe des Wohnortes in der Schweiz schliessen liessen (S. 5 f. Ziff. 13). Auf dringende Empfehlung seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der Bundesagentur für Arbeit habe er sich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, um in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit nichts zu riskieren oder zu verpassen. Von der Bundesagentur für Arbeit sei er weder persönlich beraten noch zu seinen tatsächlichen persönlichen Verhältnissen (Lebensmittelpunkt etc.) befragt worden. Der Bewilligungsentscheid beruhe somit (ebenfalls) auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt, weshalb aus der Leistungszusprechung nichts in Bezug auf die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden könne (S. 6 Ziff. 15).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Standpunkt und hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer könne nicht als echter Grenzgänger qualifiziert werden, da er gemäss den eingereichten Flugtickets nicht mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei (Urk. 7 S. 2).
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2020 als Senior Vice President HR bei der A.___ in B.___, Deutschland, angestellt (Urk. 8/41-42, Urk. 8/52) und in der Folge vollarbeitslos war. Strittig und zu prüfen ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen und stützte sich dabei auf den vom 18. Mai 2020 datierenden Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit B.___, (Urk. 8/17-20). Aus dem Umstand, dass damit dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäss § 136 SGB III ab dem 1. April 2020 zuerkannt worden war, schloss sie darauf, dass dieser entweder seinen Wohnsitz in Deutschland haben müsse oder als unechter Grenzgänger zu qualifizieren sei, welcher sein Wahlrecht zugunsten von Deutschland ausgeübte habe (vgl. E. 2.1 hiervor). Eigene Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin nicht.
Diesbezüglich ist vorwegzuschicken, dass es sich beim genannten Entscheid um eine «vorläufige Entscheidung» im Sinne von § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt, wobei weder der dazugehörende ergänzende Bescheid zu Umfang und Grund der vorläufigen Entscheidung noch eine endgültige Entscheidung (vgl. aber dazu Absatz 2 von § 328 SGB III) bei den Akten liegen. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, er habe sich – auf dringende Empfehlung seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der Bundesagentur für Arbeit – zur Wahrung seines Anspruches (vorsorglich) sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), was angesichts des Sachverhaltes mit internationalen Bezug nachvollziehbar und statthaft ist, zumal er im Kündigungsschreiben der A.___, B.___, vom 30. September 2019 (Urk. 8/52) aufgefordert worden war, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, er indes davon ausgeht, seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2010 bei seiner Familie in der Schweiz zu haben (Urk. 8/23, Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) und hier anspruchsberechtigt zu sein. Er machte geltend, sich nach Beendigung seiner Tätigkeit in Deutschland wieder definitiv in die Schweiz begeben zu haben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13).
3.2 Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer vom 1. August 2010 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2018 als EVP Corporate Human Resources bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 8/36-37). Hernach war er vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2020 als Senior Vice President HR bei der A.___, B.___, tätig (Urk. 8/41-42, Urk. 8/52), wobei er diese Anstellung eigenen Angaben zufolge zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und im Hinblick auf eine spätere Verlegung seines Arbeitsortes an den Global Headquarter in der Schweiz angenommen hatte (Urk. 8/23, Urk. 1 S. 3 und S. 5). Dass letztere nicht realisiert werden konnte, war offenbar ein Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2020 (Urk. 8/28 Ziff. 20). In der Folge tätigte der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen (vorerst) ausschliesslich in der Schweiz (vgl. Beratungsprotokoll des RAV, Urk. 8/10 Eintrag vom 2. April 2020) und stellte sich hier der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 8/3-4, Urk. 8/8-9, Urk. 8/21-22, Urk. 8/53).
In Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass er über zwei Wohngelegenheiten – an der E.___-strasse in F.___ beziehungsweise G.___ in B.___ – verfügt, wobei die entsprechenden Miet-/Kaufverträge fehlen und unklar ist, an welcher Adresse der Beschwerdeführer einwohnerrechtlich angemeldet war. Auch ist nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer für sein Auto über ein CH-Kennzeichen verfügt. Was die familiären Verhältnisse betrifft, vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen «Unterhaltspflicht gegenüber Kindern» (Urk. 8/50), dass seine beiden Kinder (Jahrgang 2000 und 2003) ebenfalls an der vorgenannten Adresse in F.___ wohnhaft sind (Urk. 8/50). Aus den Akten geht hervor, dass sie über eine Schweizerische Krankenversicherungskarte KVG der Gemeinsamen Einrichtung KVG verfügen (Urk. 8/40, Urk. 8/48) und die Tochter an der Universität H.___ immatrikuliert ist (Studienbescheinigung FS 2020, Urk. 8/48).
Unter den gegebenen Umständen kann ein Wohnsitz beziehungsweise Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ohne Weiteres verneint werden. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Wohnsitzfrage (und der Grenzgängereigenschaft) eigene Abklärungen zu tätigen, statt unbesehen auf den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/17-20) abzustellen. Gemäss KS ALE 883 Rz. A84 liegt die Kompetenz zur Bestimmung des Wohnorts bei der Kasse, wobei nicht ausschliesslich formale Kriterien (Wohnsitzbescheinigung und dergleichen) massgebend sind, sondern vielmehr die betreffende Person zum Wohnort unter Zugrundelegung bestimmter Kriterien (Pendelbewegungen, wöchentliche Rückkehr etc.) zu befragen ist. Die Prüfung der Eigenschaft als Grenzgänger obliegt ebenfalls den Kassen (KS ALE 883 Rz. A37). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von Seiten der Bundesagentur für Arbeit nie zu seinen tatsächlichen persönlichen Verhältnissen beziehungsweise seinem Lebensmittelpunkt befragt wurde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), mithin der Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/17-20) allenfalls ebenfalls nicht auf den gebotenen Abklärungen beruht.
3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Flugnachweise (Urk. 3) in ihrer Beschwerdeantwort dafürhielt (Urk. 7 S. 2), eine mindestens wöchentliche Pendelbewegung sei damit nicht nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als echter Grenzgänger zu qualifizieren sei, ist Folgendes festzuhalten:
Es trifft zwar zu, dass anhand der ins Recht gelegten Flugbescheinigungen eine lückenlose wöchentliche Rückkehr von B.___ in die Schweiz nicht belegt ist. Jedoch erhellt daraus, dass der Beschwerdeführer regelmässige und zahlreiche Pendelbewegungen (namentlich zwischen B.___ und I.___) mit dem Flugzeug zurücklegte, um das (teilweise verlängerte) Wochenende in der Schweiz zu verbringen. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe die Reise zuweilen mit dem Auto zurückgelegt, lässt sich dies mit den aufgelegten Flugnachweisen zumindest teilweise in Einklang bringen, sind doch wiederholt zumindest zwei aufeinanderfolgende Flugreisen in eine Richtung dokumentiert, ohne dass eine zwischenzeitliche Flugreise in die Gegenrichtung belegt ist (vgl. etwa die aufeinanderfolgenden Flugreisen von I.___ nach B.___ vom Sonntag, 17. Februar 2019, und Sonntag, 10. März 2019, wie auch die aufeinanderfolgenden Flugreisen von B.___ nach I.___ vom Freitag, 12. April 2019, und Donnerstag, 18. April 2019, Urk. 3). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, vereinzelt sei es vorgekommen, dass er sich geschäftlich am Global Headquarter in der Schweiz aufgehalten habe, was mit seiner Funktion als Senior Vice President HR bei der A.___, B.___, vereinbar ist und die Pendelbewegung von und nach Deutschland entfallen lässt. Eine solche darf selbstredend auch nicht für die Zeiten des Ferienbezugs (vgl. dazu Urk. 1 S. 5 Ziff. 13) verlangt werden. Soweit die Pendelbewegungen nicht bereits durch die aufgelegten Flugnachweise belegt sind, ist namentlich von Kreditkartenabrechnungen und Verbindungsnachweisen des Mobiltelefons weiterer Aufschluss zu erwarten. Allenfalls kann auch eine schriftliche Anfrage an die ehemalige Arbeitgeberin betreffend Einsätze am Global Headquarter in der Schweiz zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.
3.4 Nach dem Ausgeführten lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2020 bis zu seiner Abmeldung per 17. August 2020 (Urk. 8/2) neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und 12
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti