Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00219


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, bezog seit 1. Januar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/187-188 = Urk. 7/189-190).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte ihm mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 die Sistierung der bisher ausgerichteten Rente per Ende Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 7/715-717). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 sistierte sie die Rente per Ende Dezember 2017 (Urk. 7/727-730). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00166 bestätigt (Urk. 7/838-847).

    Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 hob IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. August 2014 auf (Urk. 7/66-68). Nach Lage der Akten - es ist kein Beschwerdefall in dieser Sache am Gericht anhängig gemacht worden - erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 5. Februar 2018 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1055) und am 8. April stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Februar 2018 (Urk. 7/1026-1029). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachstehend: Kasse) richtete ihm von Februar bis Juni 2018 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 7/47-51). Gemäss der Meldung über die Aussteuerung vom 6. September 2018 wurde zuletzt am 29. Juni 2018 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, womit innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 5. Februar 2018 bis 4. Februar 2020 90 Taggelder ausgerichtet worden waren (Urk. 7/28).

    Die Kasse verneinte mit Verfügung vom 28. April 2020 die Anspruchsberechtigung ab 5. Februar 2018 und forderte die vom 5. Februar bis 29. Juni 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'472.15 zurück (Urk. 7/14-16; vgl. Urk. 7/17-22).

    Die vom Versicherten am 14. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/9-10 = Urk. 7/11-12) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 ab (Urk. 7/3-8 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei seine Anspruchsberechtigung anzuerkennen (S. 1 Mitte).

    Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.3    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.4    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, sofern das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

1.5    Gemäss Rz B192 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) AVIG-Praxis ALE erfassen die Befreiungsgründe von Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die nicht auf die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit auf die veränderte Situation reagieren müssen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist somit nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis zu verlangen. Wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt, sind die finanzielle Zwangslage und die Kausalität grundsätzlich zu bejahen.

1.6    Der Schutzgedanke von Art. 14 Abs. 2 AVIG besteht in der Abfederung unvorhersehbarer, unerwarteter Ereignisse (Rz 192 am Ende AVIG-Praxis ALE; vgl. Thomas Nussbaumer, Kapitel N. Arbeitslosenversicherung, Rz 243, in: Ulrich Meyer, Hrsg., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016).

1.7    Nach Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Soweit die als rechtsmissbräuchlich betrachtete Rechtsanwendung in einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung besteht, hat der Grundsatz einen engen inneren Zusammenhang mit der Rechtsanwendung durch das Gericht. Dieses soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe vom 5. Februar 2016 bis 4. Februar 2018 gedauert (S. 3 Ziff. 1) und der Beschwerdeführer vermöge für diese Zeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen (S. 3 Ziff. 2). Gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei er seit mindestens September 2014 diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, weshalb denn auch der Rentenanspruch ab 1. September 2014 verneint worden sei (S. 3 f. Ziff. 4). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sei zwischen dem Wegfall einer Invalidenrente und der Notwendigkeit zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang erforderlich. Daran fehle es vorliegend, denn der Beschwerdeführer sei schon seit geraumer Zeit vor der Sistierung der Invalidenrente erwerbstätig gewesen. Er habe jederzeit mit dem Wegfall der Invalidenrente rechnen müssen und sei deshalb darauf vorbereitet gewesen oder hätte dies zumindest sein müssen (S. 4 Ziff. 5). Somit liege keiner der Befreiungsgründe von Art. 14 AVIG vor und der Beschwerdeführer habe mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Leistungsanspruch (S. 4 Ziff. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei auf den Wegfall der Invalidenrente nicht vorbereitet gewesen, und für die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 2 AVIG sei nicht massgebend, aus welchem Grund eine Invalidenrente wegfalle (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 2 AVIG (Wegfall einer Invalidenrente) berufen kann.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2017 von der Kantonspolizei einvernommen (Urk. 7/612-638). Er gab dabei unter anderem zu, von September 2014 bis Oktober 2016 erzielte Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 24'700.-- gegenüber den zuständigen Behörden nicht deklariert zu haben (S. 20 Ziff. 179). Er habe damit Schulden bezahlt, später habe er arbeiten wollen (S. 20 Ziff. 181).

3.2    Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 sehr wohl in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, dies in einem Umfang, welcher gemäss der späteren Beurteilung durch die IV-Stelle ab diesem Zeitpunkt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr ergab (vgl. Urk. 7/66-68). Er bezog zwar bis zu deren Suspendierung per Ende 2017 eine Invalidenrente, dies jedoch, wie sich zeigte, zu Unrecht.

3.3    Sinn und Zweck der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten, um die Generalklausel der «ähnlichen Gründe» ergänzten, Befreiungstatbestände ist, der sich unvermutet einstellenden Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (beziehungsweise eine Stelle zu suchen) in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen die versicherte Person bis zum Eintritt des die Situation verändernden Ereignisses keine Veranlassung hatte, ein Erwerbseinkommen zu generieren (weil für das Haushalteinkommen anderweitig gesorgt war) oder dies (infolge Invalidität) auch gar nicht konnte (vgl. vorstehend E. 1.6). Sie ist also vom Erfordernis, die Beitragszeit zu erfüllen, befreit, weil sie ohne den Eintritt des die Situation verändernden Ereignisses die Arbeitslosenversicherung nicht in Anspruch genommen hätte. Erst der Wegfall des bisher anderweitig gesicherten Einkommens (sowie, beim Wegfall einer Invalidenrente, eine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit) hat die versicherte Person genötigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben beziehungsweise eine Stelle zu suchen und sich arbeitslos zu melden.

3.4    Beim Beschwerdeführer verhält es sich in entscheidender Weise anders. Wohl ist vordergründig der Tatbestand «Wegfall einer Invalidenrente» erfüllt. Die Invalidenrente wurde jedoch per Ende 2017 nicht sistiert, weil der Beschwerdeführer (erst) ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, sondern weil er - seit September 2014 - sehr wohl arbeitsfähig und erwerbstätig war. Es wäre ihm also möglich gewesen, als Erwerbstätiger die erforderliche Beitragszeit zu generieren. Dass dies nicht erfolgte, lag nicht an einer fehlenden Arbeitsfähigkeit (und einer daraus abgeleiteten Invalidität), sondern daran, dass er schwarz gearbeitet hat.

    Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt, um die Beitragsbefreiung von Art. 14 Abs. 2 AVIG zum Zuge kommen zu lassen, nämlich dem Nichtausüben einer Erwerbstätigkeit aus einem der dafür in Frage kommenden Gründe (vorstehend E. 3.3). Der Bezug einer Invalidenrente, der sich als unrechtmässig herausstellte, war nicht ursächlich für das Nichterfüllen der Beitragszeit, hinderte ihn dieser doch nicht daran, effektiv einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Fehlen von Beitragszeit resultierte vielmehr daraus, dass er diese Erwerbstätigkeit nicht deklarierte.

    Dieser Umstand ist der Korrektur mittels Befreiung vom Erfüllen der Beitragszeit nicht zugänglich. Die Beschwerdegegnerin hat es somit zu Recht abgelehnt, Art. 14 Abs. 1 AVIG unbesehen anzuwenden.

3.5    Zutreffend ist auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Einstellung der Invalidenrente den Beschwerdeführer nicht hat überraschen können. Seit der Aufnahme der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit, mithin seit September 2014, musste er damit rechnen, dass der unrechtmässige Rentenbezug bemerkt werden und eine Einstellung der Rentenzahlungen nach sich ziehen würde, ihn also zur Suche einer (regulären) Erwerbstätigkeit veranlassen müsste. Spätestens mit der Befragung durch die Kantonspolizei, bei welcher der Beschwerdeführer zugab, dass er schwarz gearbeitet hat (vorstehend E. 3.1), war dies mit annähernder Sicherheit absehbar. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei im Sinne der einschlägigen Praxis (vorstehend E. 1.5) nicht darauf vorbereitet gewesen, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt dem (regulären) Stellenmarkt zuzuwenden.

3.6    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers letztlich auch als Rechtsmissbrauch (vorstehend E. 1.7) zu qualifizieren ist. Er hat, wie dargelegt, zu verantworten, dass ihm keine Beitragszeit angerechnet werden konnte, weil er nämlich seine Erwerbstätigkeit nicht deklarierte. Dieses Fehlverhalten kompensieren zu wollen, indem eine Norm, die auf Versicherte zielt, die aufgrund äusserer Umstände unvermutet mit der Notwendigkeit konfrontiert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, als dem blossen Wortlaut nach einschlägig und deshalb anwendbar behauptet wird, läuft auf eine zweckwidrige Verwendung des Instituts der Beitragsbefreiung hinaus, ist also rechtsmissbräuchlich.

3.7    Zur ebenfalls erfolgten Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Dies ist auch nicht erforderlich, kann doch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 f.) verwiesen werden.

3.8    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher