Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00220
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schnoor
Kanzlei Kreis 2
Sternenstrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2016 bei der Y.___ AG in Z.___ und seit dem 1. Januar 2017 bei der Y.___ 1 AG in A.___ bei einem jeweiligen 50%-Pensum angestellt (vgl. Kader-Arbeitsverträge, Urk. 7 S. 313-318). Überdies ist die Versicherte seit Mai 2015 bei der B.___ GmbH (Unternehmensberatung, Lebensberatung) in Z.___ als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und seit Januar 2018 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG in A.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 7 S. 384 f.). Am 11. Januar 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 397) und beantragte am 16. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Januar 2019 (Urk. 7 S. 393-396 und ergänzt Urk. 7 S. 319-322). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) tätigte Abklärungen zur Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7 S. 343 f.), forderte - unter Fristansetzung und unter Androhung, dass im Falle der Nichteinreichung der Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung ihre Ansprüche erlöschten - Belege für den Lohnfluss (wie Lohnabrechnungen und Bankkonto-Auszüge über die erhaltenen Lohnzahlungen) seitens der beiden Arbeitsverhältnisse sowie ihrer Firmen-Beschäftigungen an (vgl. Schreiben vom 3. Juni und 16. Juli 2019, Urk. 7 S. 341 f. und Urk. 7 S. 333 f.). Nachdem die Versicherte die verlangten Unterlagen der beiden Unternehmen B.___ GmbH und C.___ AG nicht innert Frist eingereicht hatte, erklärte die ALK mit Verfügung vom 7. August 2019 einen allfälligen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar bis April 2019 als erloschen (Urk. 7 S. 284 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2019 (Urk. 7 S. 280) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 ab (Urk. 7 S. 269-272). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 forderte die ALK X.___ auf, Auszüge über Konto-Gutschriftanzeigen, welche sämtliche Lohnzahlungen der letzten 12 Monate der Firmen Y.___ 1 AG A.___ und Y.___ AG Z.___ belegten sowie Buchhaltungsunterlagen ihrer beiden Unternehmen sowie Auszüge über Konto-Gutschriftanzeigen, welche den Lohnfluss dort belegten, bis zum 4. Februar 2020 einzureichen; dabei wurde sie wiederum auf die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 7 S. 263). Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 reichte X.___ diverse Unterlagen ein (Urk. 7 S. 258-261). Mit Verfügung vom 25. März 2020 verneinte die ALK einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Januar 2019, da sie die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 7 S. 255). X.___ erhob dagegen am 7. April 2020 Einsprache (Urk. 7 S. 251, unter Beilage einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin Y.___ AG in Z.___ vom 4. Dezember 2017 über die Lohnzahlungen für Dezember 2017 und Januar 2018, wonach der Lohn ausnahmsweise in Naturalien bezahlt worden sei, Urk. 7 S. 252 ff.). Daraufhin stellte ihr die ALK Rückfragen (Schreiben vom 22. April 2020, Urk. 7 S. 248 f.), welche sie am 22. Mai 2020 beantwortete (Urk. 7 S. 179 f.). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 stellte die ALK X.___ weitere Fragen und gewährte ihr eine Frist bis 26. Juni 2020 (Urk. 7 S. 176 f.). Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 erkundigte sich die Versicherte nach dem Verfahrensstand und reichte ihre Eingabe vom 22. Mai 2020 nochmals ein (Urk. 7 S. 34). Die ALK antwortete gleichentags per E-Mail, dass innert der mit Schreiben vom 27. Mai 2020 angesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen sei, weshalb in den nächsten Tagen aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7 S. 34). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 wies die ALK die Einsprache vom 7. April 2020 ab (Urk. 2). Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 machte die Versicherte geltend, seit dem Schreiben vom 22. April 2020 keine weiteren Mitteilungen der ALK erhalten zu haben und erbat um eine Nachfrist (Urk. 7 S. 25), welche die ALK nicht gewährte, weil der Einspracheentscheid bereits verschickt worden sei (Urk. 7 S. 25).
1.2 Gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 erhob X.___ am 4. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr ab dem 15. Januar 2019 Arbeitslosentaggelder auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 S. 1-397). Am 15. Dezember 2020 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 13, samt Beilagen: Urk. 14/1-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, zum Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses unverfälschte Auszahlungsbelege über sämtliche Lohnzahlungen der letzten 12 Monate der Y.___ AG Z.___ und der Y.___ 1 AG A.___ auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto einzureichen und überdies zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit die Buchhaltungsunterlagen wie Jahresabschlüsse etc. sowie Auszüge über Konto-Gutschriftanzeigen, welche den Lohnfluss dort belegten, der B.___ GmbH und der C.___ AG seit ihrem Bestehen bis heute einzureichen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen ein (Urk. 23-24/1-12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Januar 2017 bis 14. Januar 2019 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In dieser Zeit könne sie vom 15. Januar bis 30. November 2017 nur eine Beitragszeit von 10.560 Monaten vorweisen. Ab Dezember 2017 seien sowohl der Bestand der Arbeitsverhältnisse mit den beiden Arbeitgeberinnen Y.___ AG Z.___ und Y.___ 1 AG A.___ als auch ein tatsächlicher Lohnbezug (weder in Geldform noch in Naturalien) als wesentliches Indiz für den Beweis einer ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit nicht gegeben, weshalb die weitere Zeit nicht als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 2 und Urk. 6).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht gegenüber geltend, dass beide rechtsgültigen und unbefristeten Arbeitsverträge mit den beiden Arbeitgeberinnen in ungekündigtem Zustand gewesen seien und folglich auch nach November 2017 offene Lohnforderungen bestanden hätten, welche sie durchaus zeitnah bereits ab Januar 2018 eingefordert habe. Sie sei vom 29. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 aufgrund eines Burnouts zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe danach ihre Arbeitsleistung wieder angeboten. Mangels verabredeter Krankentaggeldversicherung wären die Arbeitgeberinnen aber für rund zwei Monate lohnfortzahlungspflichtig gewesen. Entsprechend habe sie ihre Lohnansprüche von Dezember 2017 bis Ende Februar 2018 (zuzüglich 13. Monatslohn 2017, Ferienlohn und Spesen) im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagt und schliesslich auch eine Betreibung eingeleitet, welche aber mangels Aktiven eingestellt worden sei (Urk. 1 und Urk. 13).
1.3 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Januar 2019. Dazu müsste sie unter anderem trotz Selbständigkeit vermittlungsfähig gewesen sein (vgl. nachfolgend E. 2) und in den vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. nachfolgend E. 3). Zu prüfen ist insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG auch über den November 2017 hinaus gedauert hat (vgl. nachfolgend E. 4).
2.
2.1 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1).
2.2 Gemäss Einträgen im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 bei der B.___ GmbH (Unternehmensberatung, Lebensberatung) als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin und seit Januar 2018 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates
der C.___ AG im Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch).
Am 21. Mai 2019 kam das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Wirkens bei den beiden vorgenannten Firmen vermittlungsfähig sei (Urk. 7 S. 343 f.)
2.3 Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit ist nur massgebend, ob die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2019 vermittlungsfähig war. Die Beschwerdeführerin reichte nebst den Jahresrechnungen 2017-2019 der beiden Unternehmen B.___ GmbH (Urk. 24/16-8) und der C.___ AG (Urk. 24/3-5) auch jeweilige Bestätigungen der zuständigen Treuhandstelle E.___ AG vom 30. Juli 2021 ein, wonach die Beschwerdeführerin von 2018 bis zu ihrem Ausscheiden bei der C.___ AG Ende 2019 (Urk. 24/1, vgl. www.zefix.ch) beziehungsweise bis Ende 2020 bei der B.___ GmbH (Urk. 24/2) keinen Lohn bezogen habe. Gestützt auf die Bestätigungen des Treuhänders ist - auch in Übereinstimmung mit der damals vorläufigen Einschätzung des AWA (vgl. Urk. 7 S. 343 f.) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den beiden vorgenannten Firmen nur nebenbei wirkte und entsprechend auch keinen Lohn dafür erhielt, weshalb die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
3.
3.1
3.1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
3.3 Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
3.4 Zur Dauer der Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ (1) AG Z.___ und A.___ finden sich in den Akten folgende Angaben:
3.4.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2019 (Urk. 7 S. 393-396 und ergänzt Urk. 7 S. 319-322) gab die Beschwerdeführerin an, dass die am 1. Oktober 2016 beziehungsweise am 1. Januar 2017 beginnenden Arbeitsverhältnisse weiter andauerten.
3.4.2 Den beiden fast identisch lautenden Kader-Arbeitsverträgen mit der Y.___ (1) AG Z.___ und A.___ (Urk. 7 S. 313-318) sind folgende Verabredungen zu entnehmen: der Stellenantritt war am 1. Oktober 2016 (Z.___) respektive 1. Januar 2017 (A.___), die Beschwerdeführerin war jeweils im 50 %-Pensum beschäftigt und erzielte je ein Brutto-Gehalt von Fr. 11‘700.-- zuzüglich 13. Monatslohn sowie eine Spesenentschädigung von Fr. 300.--. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und es gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht ohne verabredeter Krankentaggeldversicherung.
3.4.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Verabredung mit der Y.___ AG Z.___ vom 4. Dezember 2017 ein (Urk. 7 S. 252 f.), wonach ihr aufgrund der aktuell finanziell angespannten Situation der Lohn für Dezember 2017 und Januar 2018 von Fr. 24'000.-- in Naturalien gemäss beigefügter Aufstellung entrichtet werde.
3.4.4 In den Unterlagen finden sich zwar Hinweise auf eine am 31. Dezember 2017 durch die Beschwerdeführerin per E-Mail in Empfang genommene Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Y.___ AG Z.___ (Urk. 13 S. 3, Urk. 14/2 und Urk. 14/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt aber zuhanden der Arbeitgeberin (Urk. 14/2) als auch zuhanden der Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Urk. 14/3) fest, dass sie aufgrund ihrer seit 29. Dezember 2019 bestehenden vollständigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, insbesondere Urk. 7 S. 380) davon ausgehe, dass die Kündigung gemäss Art. 336c des Obligationenrechts (OR) nichtig gewesen sei.
3.4.5 Trotz zahlreichen Bemühungen konnte die Beschwerdeführerin von ihren Arbeitgeberinnen keine Arbeitgeberbescheinigungen erhältlich machen (Urk. 7 S. 392, Urk. 7 S. 328-323). Erst das Konkursamt Zug, welches das Konkursverfahren gegen die Konkursmasse F.___ AG - ehemals Y.___ 1 AG A.___ - verwaltete, reichte die Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Juni 2019 ein, nachdem diese das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2019 aufgelöst hatte (Urk. 7 S. 336 f.).
3.4.6 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2019 (Urk. 7 S. 232 f.) fest, dass beide Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ (1) AG ungekündigt seien und weiterhin beständen. Die Anstellung mit A.___ sei erst durch den Konkursverwalter per 31. Januar 2019 gekündigt worden.
3.5 Zur Überprüfung eines tatsächlichen Lohnflusses reichte die Beschwerdeführerin entsprechend der verfügungsweisen Aufforderung (vgl. Verfügung vom 2. Juni 2021, Urk. 20) auf ihren Namen lautende Post- und Bankkonto-Auszüge über den Zeitraum von Januar 2016 bis August 2019 ein (Urk. 24/9-12). Aus diesen nun unverfälschten Auszahlungsbelegen ergeben sich sämtliche Netto-Lohnzahlungen der Y.___ AG Z.___ und der Y.___ 1 AG A.___ von Oktober 2016 beziehungsweise ab Januar 2017 bis und mit November 2017. Damit ist ein tatsächlicher Lohnfluss nachgewiesen, weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Januar 2017 bis zumindest Ende November 2017 bei den beiden Arbeitgeberinnen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
4.
4.1 Nachdem nun innerhalb der relevanten zweijährigen Rahmenfrist vor dem 15. Januar 2019 für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis Ende November 2017 für 10.560 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.5), ist nun zu prüfen, ob die Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ (1) AG auch über den November 2017 hinaus gedauert haben.
4.2 Woraus die Beschwerdegegnerin schliesst, dass die beiden Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin mit der Y.___ (1) AG Z.___ und A.___ per Ende November 2017 geendet haben sollen, ist nicht erkennbar. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht, welche jeweils durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 46). Deshalb kann aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberinnen die Beiträge für das Jahr 2017 offensichtlich nicht korrekt abgerechnet haben (vgl. IK-Auszug, Urk. 7 S. 246), nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Bereits in der Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe (vgl. Urk. 7 S. 393-396 und ergänzt Urk. 7 S. 319-322, jeweils Ziffer 15). Auch eine Kündigung findet sich nicht in den Akten; lediglich ein Hinweis auf eine am 31. Dezember 2017 per E-Mail erhaltene Kündigung, welche aber während einer seit dem 29. Dezember 2019 laufenden krankheitsbedingten Sperrfrist (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, insbesondere Urk. 7 S. 380) gemäss Art. 336c des OR nichtig gewesen wäre. Zudem ging auch das Konkursamt G.___, welches für das Konkursverfahren gegen die Konkursmasse F.___ AG - ehemals Y.___ 1 AG A.___ - zuständig war, von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis aus und löste dieses schliesslich erst per 31. Januar 2019 auf (vgl. nachgereichte Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Juni 2019, Urk. 7 S. 336 f.).
4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin, welche ab dem 29. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war, bereits im Januar und Februar 2018 ihre offenen Lohnforderungen mittels Schreiben - auch mit Unterstützung der syna - gegenüber der Arbeitgeberin geltend machte (vgl. Urk. 14/1-2) und anschliessend einen arbeitsgerichtlichen Prozess einleitete (Urk. 14/3-6) und auch ein Betreibungsverfahren gegen die H.___ - ehemals Y.___ AG Z.___ - einleitete (Urk. 14/9-11). Klageweise verlangte sie den ihr für Dezember 2017 bis Februar 2018 zustehenden Lohn zuzüglich 13. Monatslohn für das Jahr 2017, Ferienlohn und Spesen. Auch wenn diese Klage den im Einspracheverfahren neu vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Lohn für Dezember 2017 und Januar 2018 gemäss der eingereichten Vereinbarung vom 4. Dezember 2017 in Naturalien im Wert von Fr. 24'000.-- (2 x Lohn von Fr. 11'700.-- + Spesen von Fr. 300.--) erhalten haben soll (vgl. Urk. 7 S. 251-253), widerspricht und aufgrund der Umstände zu vermuten ist, dass sie damit im Nachgang zur abschlägigen Verfügung vom 25. März 2020 einen Lohnfluss zu konstruieren versuchte, ist von einem über Ende November 2017 hinaus bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen. Da vertraglich keine Krankentaggeldversicherung verabredet wurde (vgl. Arbeitsverträge, Urk. 7 S. 313-318), besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Zürcher Skala von rund zwei Monaten, das heisst bis Ende Februar 2018, was auch so eingeklagt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit ab Juni 2018 wiedererlangt hatte, bot sie der Arbeitgeberin ihre Arbeitsleistung auch wieder an. Da gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG explizit Zeiten anzurechnen sind, da Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhalten (vgl. E. 3.2), sind die Monate Dezember 2017 und Januar 2018, da sogar noch ein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch trotz Krankheit besteht (gemäss Art. 324a OR), als Beitragszeit zu anzurechnen.
4.4 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. aber Urk. 7 S. 284 f. und S. 269 ff.), sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Schnoor
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger