Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00230


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. Dezember 2020

in Sachen

X.___

c/o Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich

Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung. In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie umgezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zuständigen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ ferngeblieben war, wurde sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 11/A/38). Am 20. Juli 2018 meldete sich X.___ wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/A/232) und beantragte am 25. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschädigung auszurichten (Urk. 11/A/218-221).

1.2    Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2018 mit der Begründung, dass die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt sei (Urk. 11/A/171-172). Dagegen liess X.___ am 30. November 2018 Einsprache erheben (Urk. 11/A/149-154, mit Einspracheergänzung vom 25. Januar 2019, Urk. 11/A/142). Alsdann verfügte die Arbeitslosenkasse am 6. Februar 2019, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von X.___ für den Zeitraum vom 24. Januar bis 20. April 2018 erloschen sei, weil sie innert dreier Monate keinen Auftrag eingereicht habe (Urk. 11/A/138-139). Am 11. Februar 2019 sistierte die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 11/A/171-172) bis zur Rechtskraft ihre Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 11/A/138-139; Urk. 11/11/137). X.___ liess sodann am 8. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2019 erheben (Urk. 11/A/102-104). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich diese Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch der Einsprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 24. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 20. April 2018 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einsprecherin ab 20. April 2018 mangels Anmeldung zur Arbeitsvermittlung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 11/A/80-88). Die von X.___ gegen diesen Einspracheentscheid am 14. Juni 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 11/A/59-66) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AL.2019.00152 vom 10. Dezember 2019 ab (Urk. 11/A/37-47). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.3    In der Folge teilte X.___ der Arbeitslosenkasse am 22. Mai 2020 mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 30. November 2018 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018 festhalte (Urk. 11/A/30-31). Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28), wies die Arbeitslosenkasse diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde (Urk. 1). Am selben Tag schrieb sie dem Sozialversicherungsgericht überdies eine Nachricht im Kontaktformular auf der Internetseite des Gerichts (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-63), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juli 2016 bis 19. Juli 2018 6.540 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausweise. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht bestritten. Sie habe in ihrer Eingabe vom 13. März 2019 jedoch ausgeführt, dass noch ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin laufen würde. Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen sind, würden als Beitragszeit gelten, sofern die strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden seien. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit der ehemaligen Arbeitgeberin am 25. März 2019 bei der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt A.___, Gemeinde B.___, geschlossenen Vergleich habe die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unter anderem anerkannt, dieser Fr. 40’000.-- (als Entschädigung) zu schulden. Weder die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin noch diese selbst hätten aber ausführen können, wie sich die Entschädigung in der Höhe von Fr. 40’000.-- zusammensetzen würde. Die im Schlichtungsgesuch von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen würden weit unter der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. März 2019 vereinbarten Vergleichszahlung liegen (Urk. 2 S. 5). Wenn davon ausgegangen werde, dass die Entschädigung von Fr. 40'000.-- primär der Deckung dieser Forderungen diente, würde höchstens ein Betrag von Fr. 28'909.10 verbleiben, welcher Lohn- und Entschädigungsansprüchen der Beschwerdeführerin aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der ehemaligen Arbeitgeberin zugerechnet werden könnten (Urk. 2 S. 6). Wie festgehalten, könnte die Beschwerdeführerin ohne die Anrechnung dieser (möglichen) Lohn- und Entschädigungsansprüche nur eine Beitragszeit von 6.540 Monate nachweisen. Damit würden ihr noch 5.46 Monaten zur Mindestbeitragszeit von 12 Monaten fehlen. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Fr. 28'909.10 als strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche betrachtet würden, würde deren Anrechnung für die fehlenden 5.46 Monate nicht genügend, weil die Beschwerdeführerin einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 10'388.50 geltend gemacht habe (vgl. Ziff. 1.7 der Beilage 4 ihres Schlichtungsgesuches). Die Beschwerdeführerin könne die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung somit nicht nachweisen. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung von der Beitragspflicht ergebe sich aus den Akten nicht und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2018 (Urk. 2 S. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass als massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit der Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis 11Januar 2018 zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3). Dies entspreche einem Zeitraum von 2 Jahren vor ihrer ersten Anmeldung beim RAV. (Ihr damaliger Berater) C.___ sei darüber informiert gewesen, dass er sie nicht beim RAV abmelden solle. Er habe ebenfalls gewusst, dass sie sich eine neue Postadresse suche. Ferner habe er Kenntnis davon gehabt, dass sie aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle suche und für Beratungsgespräche beim RAV zur Verfügung stehe (Urk. 1 S. 1). Während dieser ganzen Zeit sei offenbar nur ein Briefumschlag an C.___ retourniert worden. Zudem habe sie mit ihm eine Vereinbarung getroffen, dass sie ihre Dokumente persönlich auf dem RAV abhole. Des Weiteren habe sie ihn auf ihr Postfach bei der Postfiliale «D.___» (in Zürich) hingewiesen (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse behaupte dennoch, dass mehrere Briefe an sie versendet worden seien, auf welche sei nicht geantwortet habe. Dies entspreche schlicht nicht der Wahrheit. Vom April 2018 an habe sie bei der Postfiliale «D.___» über ein Postfach verfügt (Urk. 1 S. 3). Sie habe ab April 2018 in diesem Postfach jedoch keine Post gehabt (Urk. 3). Anscheinend sei die Anmeldung beim RAV (Z.___), wo E.___ arbeite, am 20. Juli 2018 erfolgt (Urk. 1 S. 1). Sie habe bei jeder Gelegenheit den Anforderungen entsprochen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). Sie habe sogar in der Zeit vom 20. April bis 20. Juli 2018 die Formulare eingereicht. Wie dem Sozialversicherungsgericht wohl bewusst sei, sei es nicht so einfach, sich in der Schweiz einen festen Wohnsitz zu sichern. Sie habe ihr Bestes getan, um das RAV über ihren Wohnort und ihre Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten. Zudem habe sie Herrn F.___ und Frau G.___ von der Arbeitslosenkasse mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass sie bereits über alle notwendigen Dokumente verfügen würden. Es sei nicht gerecht, dass ihr als Fachfrau in einem modernen, kultivierten und demokratischen Land wie der Schweiz das elementare Menschenrecht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung verweigert werde (Urk. 1 S. 2).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, wonach vorliegend eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. (richtig: 12.) Januar 2016 bis 11. Januar 2018 geltend soll, im Wesentlichen damit, dass sie sich nach der Anmeldung vom 12. Januar 2018 gar nie beim RAV abgemeldet habe (E. 2.2). Mit rechtskräftigen Urteil AL.2019.00152 vom 10. Dezember 2019 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 12. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mit den dafür erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe. Sie könne sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung eintrete, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht würden. Der Versuch einer entsprechenden Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin sei daran gescheitert, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse nicht möglich gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig missachtet, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehrlich gewesen wäre. Schliesslich liege auch kein Fristwiederherstellungsgrund vor. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 12. Januar bis 20. April 2018 sei damit infolge Verwirkung zu verneinen (Urk. 11/A/46).

3.2    Nach Lage der Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 20. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/A/232). Im Januar 2018 wurde keine Rahmenfrist eröffnet (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Dies führt zu einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juli 2016 bis 19. Juli 2018 (E. 1.1). Bezüglich der angerechneten Beitragszeit und dem Fehlen von Befreiungsgründen blieb der angefochtenen Einspracheentscheid unangefochten. Aufgrund der vorliegenden Akten (insbes. die Arbeitgeberbescheinigungen, Urk. 11/A/207-210, und die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergleich mit der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. März 2019, Urk. 11/A/12-18, Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28, Urk. 11/A/32-33, Urk. 11/A/127-131) sind die Feststellungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher