Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2020.00234
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 13. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, meldete sich am 18. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/72).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügungen vom 17. Juni 2020 aufgrund seiner arbeitgeberähnliche Stellung (Urk. 11) und ungenügender Beitragszeit (Urk. 8/30-31) die Anspruchsberechtigung. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/22-23) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 ab (Urk. 8/17-20).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2020, eventuell ab dem 23. April 2020 zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lasse sich erst ab 8. Mai 2020 prüfen, da der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 den sofortigen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrates bei der Y.___ AG erklärt habe und die Löschung des Eintrags beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragt worden sei (S. 2 f.). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere somit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei per 30. April 2019 aufgelöst worden und die letzte Lohnzahlung sei bis zu diesem Tag erfolgt. Es fänden sich keine Beweise, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2019 gedauert habe. Damit habe der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist lediglich 11.84 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausgewiesen, womit keine genügende Beitragszeit vorliege (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte ihn auf seine Rechte und Pflichten, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen, aufklären müssen (S. 4). Demnach hätte sie ihn auf die drohende Anspruchsverwirkung infolge des Eintrags als Verwaltungsrats und die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist für die Beitragszeit hinweisen und ihm raten müssen, noch vor dem 30. April 2020 aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten (S. 5). Dies habe sie nicht ausreichend getan (S. 5 ff.), womit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei, zumal er bei korrekter Information sofort aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten wäre (S. 8). Da die Information schon am 18. März 2020 möglich gewesen wäre, sei sein Anspruch ab diesem Datum zu bejahen (S. 8 unten). Schliesslich gehe zwar aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass vereinbart worden sei, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2019 aufzulösen. In Tat und Wahrheit sei es aber noch einen Monat verlängert worden, damit er seine Ferien habe beziehen können. Dementsprechend habe die Arbeitgeberin ihm im Mai 2019 einen Monatslohn ausgerichtet, womit belegt sei, dass mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30. April hinaus bis zum 31. Mai 2019 das Erfordernis der Beitragszeit erfüllt sei (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2019 als Arbeitnehmer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/55; Urk. 8/70-71). Vom 23. November 2011 bis 20. Mai 2020 war er zudem als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 8/54; vgl. Handelsregistereintrag), deren Löschung am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43).
3.2 Wie bereits dargelegt, haben Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (vorstehend E. 1.1). Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E 3; 120 V 523 E. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).
Nachdem der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und die Löschung aus dem Handelsregister am 7. Mai 2020 beantragt worden war (Urk. 8/43), ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich frühestens ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht in Form einer Aufklärung hinsichtlich der drohenden Anspruchsverwirkung infolge des Eintrags als Verwaltungsrat im Handelsregister und Hinweis auf die Gefahr der ungenügenden Beitragszeit infolge Verschiebung der Rahmenfrist geltend (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.2 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar. Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (vgl. auch Ausführungen der Beschwerdegegnerin; Urk. 7 S. 3 Ziff. 2). Der Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann von diesem im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Der Sinn und Zweck der Bestimmung liegt darin, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, das zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel des betreffenden Erlasses entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3). Es gehört zum Kern der Beratungspflicht des Versicherungsträgers, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3). Im Zusammenhang mit der gestützt auf BGE 123 V 234 begründeten Rechtsprechung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat die Beratungspflicht einen besonderen Stellenwert. Die strenge Rechtsprechung wird dadurch gemildert, dass das zuständige Durchführungsorgan die arbeitslose Person in Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die weiterhin andauernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam machen muss (Urteil des Bundesgerichts C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2350 Rz 276). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249, E. 7.2).
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 18. März 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet hat (Urk. 8/72). Erst nach Eingang des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/39-42) war die Beschwerdegegnerin im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens in der Lage, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum eine arbeitgeberähnliche Stellung aufweisen könnte, da dieser im Antrag die Frage Nummer 28 nach der Zugehörigkeit einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium bejahte (Urk. 8/41). Diese Erkenntnis verpflichtete die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG auf die weiterhin andauernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.4 Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 (Urk. 8/52-53) nachgekommen. In diesem Schreiben machte sie den Beschwerdeführer auf die Auswirkungen dieses Handelsregistereintrags auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam, woraufhin der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärte (Urk. 8/38) und seine ehemalige Arbeitgeberin gleichentags die Löschung im Handelsregister beantragte (Urk. 8/43). Schliesslich geht aus dem Eintrag vom 2. April 2020 im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» hervor, dass mit dem Beschwerdeführer das Merkblatt «Rechte & und Pflichten» besprochen und abgegeben wurde (Urk. 8/4-5). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ausreichend und rechtzeitig nachgekommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anmeldung vom 18. März 2020 zusätzlich das elektronische Lernprogramm «Pflichtinformationen - online» durchgearbeitet und verstanden hat, in welchem unter anderem im Kapitel «Ihre Rechte: Was Sie erhalten» auch die Anspruchsvoraussetzungen für den Taggeld-Bezug aufgeführt sind (Urk. 8/6 sowie Abruf auf der Website info-rav-zh.ch). Folglich war der Beschwerdeführer genügend über seine Rechte und Pflichten bei der Arbeitslosenversicherung informiert und es wäre ihm bei Unklarheiten offen gestanden, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Daran können auch die zwei Anmeldungsformulare und die darauf bezogen geltend gemachte Unwissenheit nichts ändern (Urk. 1 S. 9 Ziff. 47 ff.). Ebenso vermögen das Abstellen auf die Mitteilung vom 23. April 2020 (Urk. 8/52-53) und deren Auslegung und Deutungsversuche vor dem Hintergrund der übrigen Aufklärungen und Beratungen seitens der Beschwerdegegnerin (Beratungsgespräch, online Lernprogramm) nicht zu überzeugen, womit der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliegend unbegründet ist.
4.5 Dementsprechend bleibt es bei der mit Verfügung vom 17. Juni 2020 festgestellten zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 (Urk. 8/30-31), innerhalb welcher der Beschwerdeführer eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen muss, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.
5.
5.1 Während der massgebenden Rahmenfrist weist der Beschwerdeführer gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin 11.840 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen aus (vgl. Urk. 7/31).
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. April 2019 hinaus bis zum 31. Mai 2019 verlängert worden sei, damit er seine Ferien habe beziehen können, womit eine genügende Beitragszeit (12.840 Monate) vorliegen würde.
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigungsbestätigung vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/71) per 30. April 2019 aufgelöst wurde. Dieses Datum lässt sich auch dem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/40 Ziff. 16 und Ziff. 18-19) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2020 (Urk. 8/55 Ziff. 2 und 10) entnehmen.
Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom 31. Mai 2019 ein, auf welcher die Y.___ AG die Auszahlung eines Monatslohnes für den Monat Mai 2019 im Betrag von brutto Fr. 5'000.-- beziehungsweise nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von netto Fr. 4'388.10 respektive unter Berücksichtigung von nicht näher ausgeführten Akontozahlungen von Fr. 3'000.55 auswies (Urk. 3/5). Die Zahlungsanweisung auf das Konto des Beschwerdeführers erfolgte gemäss Vergütungsauftrag der Y.___ AG am 23. Mai 2019 (Urk. 3/6).
5.3 Damit lässt sich indes die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie gestützt auf die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» (vgl. vorstehend E. 1.3) nachträglich nicht belegen.
Einerseits lässt sich den übrigen Akten keine Lohnbuchung für den Monat Mai 2019 entnehmen. Weder finden sich auf dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers (Urk. 8/8-9) noch dem eingereichten Lohnjournal der Y.___ AG (Urk. 8/59) die geltend gemachte Lohnzahlung, beziehungsweise die dort deklarierten Zahlungen entsprechen der Abrechnung per Ende April 2019. Auch gab die ehemalige Arbeitgeberin, ein Familienunternehmen des Beschwerdeführers, auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2020 an, dass die Lohnzahlung bis zum 30. April 2019 erfolgt sei (Urk. 8/56 Ziff. 15). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Monat Mai 2019 nicht ordentlich verbucht worden sein sollte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Andererseits spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegen den nun vorgebrachten Ferienbezug. Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zufolge hielt sich der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 20. Januar 2020 in Südafrika und Botswana auf und absolvierte dort vom 1. Mai bis 22. Dezember 2019 die Ausbildung zum «Professional Field Guide» (Urk. 8/41 Ziff. 31; Urk. 8/42 Ziff. 32; Urk. 8/44). Der unter anderem von Eco Training angebotene und durchgeführte Professional African Field Guide Course in Südafrika dauert hingegen rund ein Jahr mit Startdaten jeweils Anfangs Januar bzw. Februar sowie in der zweiten Jahreshälfte (vgl. Website http://www.ecotraining.co.za/programs-courses/professional-guide/; abgerufen im November 2020), womit der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits früher als angegeben aufgenommen haben musste. Dies geht auch aus seinem Profil auf dem sozialen Netzwerk LinkedIn (https://ch.linkedin.com) hervor, in welchem er angibt, von Januar bis Dezember 2019 in Südafrika den Field Guide-Kurs absolviert zu haben (Urk. 13). Ebenso finden sich auf seiner persönlichen Website Blog-Einträge, in welchen er die Ankunft in Südafrika im Januar 2019 und die ersten Wochen seiner Ausbildung beschreibt. Und schliesslich vermerkte die Sachbearbeiterin im «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» mit Eintrag vom 2. April 2020 bei der Standortbestimmung, dass der Beschwerdeführer von Januar 2019 bis Januar 2020 in Südafrika gewesen sei (Urk. 8/4).
5.4 Im Lichte dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer die Erfüllung der notwendigen zwölfmonatigen Beitragszeit, mithin eine beitragspflichtige Beschäftigung über den 30. April 2019 hinaus, nicht zu beweisen beziehungsweise sind seine hierzu eingereichten Beweismittel (Urk. 3/5-6) und Vorbringen nicht glaubwürdig.
6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung bis 7. Mai 2019 während der dadurch massgebenden Rahmenfrist vom 8. Mai 2018 bis 7. Mai 2020 nicht eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da auch sonst keine Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind und solche überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler