Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00240
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 22. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Sarah Scheidegger
Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 23. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/57). Ab dem 15. April 2019 nahm sie an einem von der Invalidenversicherung bezahlten Aufbautraining bei der Y.___ AG teil, das aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig per Ende Oktober 2019 beendet wurde (Urk. 7/146-147, Urk. 7/153). Hernach arbeitete sie im Rahmen eines Zwischenverdienstes zwecks Vorbereitung einer Messe als «Aushilfe Verwaltung und Produktion» befristet von November 2019 bis Mitte Januar 2020 teilzeitlich auf Stundenbasis für die Z.___ AG (Urk. 7/158-159, Urk. 7/150, Urk. 7/95, Urk. 7/90-91). Bereits ab dem 1. November 2019 war die Versicherte von ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 7/156-157, Urk. 7/122-125, Urk. 7/62-64, Urk. 7/44, Urk. 7/40, Urk. 7/26, Urk. 7/20).
Am 22. Januar 2020 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/166) und stellte am 1. Februar 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/162-165).
Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab November 2019 in Aussicht. Dies gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und ausgehend von einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit dem 25. Juli 2017 (Urk. 7/56-57).
Am 23. Juni 2020 teilte die Arbeitslosenversicherung der Versicherten mit, dass sie vom 1. März bis am 31. Mai 2020 im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 13. August 2020 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 wegen offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit (Urk. 7/37-38). Die von der Versicherten dagegen am 21. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/29-30) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. September 2020 ab (Urk. 7/21-25 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020 erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
1.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG, bei welchen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG massgebendes Abgrenzungskriterium (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2351 Rz 280 f.).
1.3 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2).
Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2020 den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich vermittlungsunfähig sei. Sie führte aus, die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ende, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Nachdem die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 19. Juni 2020 angekündigt habe, dass die Beschwerdeführerin auf der Basis einer gutachterlich festgelegten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Wirkung ab November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, sei die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 14. September 2020 vor, ihr behandelnder Arzt gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus und sie tätige auch entsprechende Arbeitsbemühungen. Gegen den Vorbescheid der Invalidenversicherung könne sie mangels Rechtsschutzinteresses in jenem Verfahren keinen Einwand erheben. Da die IV-Stelle indes noch nicht verfügt habe, bestehe der Schwebezustand nach wie vor (Urk. 1).
2.3 Strittig ist nach dem Gesagten, ob ab Juni 2020 noch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung besteht, obwohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 19. Juni 2020 vorliegt, welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab November 2019 aufgrund einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit vorsieht.
3.
3.1 Kündigt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist - rechtsprechungsgemäss - die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung fällt dahin (BGE 145 V 399 E. 4.1.1 und 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2 mit Hinweis, 8C_138/2020 vom 24. April 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Da dies mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 19. Juni 2020 der Fall war (Urk. 7/56 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Schwebezustand und ihre damit einhergehende Vorleistungspflicht dadurch beendet wurde.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Vorleistungspflicht bis zur Rentenverfügung der Invalidenversicherung anhalte (vgl. Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV ist nur dann eine Vermittlungsfähigkeit «bis zum Entscheid einer anderen Versicherung» zu vermuten, wenn die Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 113 f. zu Art. 15 Abs. 2 AVIG). Kündigt eine IV-Stelle - wie im hier zu beurteilenden Fall - in ihrem Vorbescheid eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit an, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die versicherte Person - abgesehen von der allfälligen Forderung eines früheren Rentenbeginns - keine Einwände dagegen erheben wird. Die Arbeitslosenkasse hat daher in solchen Konstellationen keinen Anlass, die Rentenverfügung abzuwarten, weil sie von einer Rentenausrichtung spätestens für die Zeit ab im Vorbescheid angekündigtem Rentenbeginn ausgehen darf und muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2).
3.2 Unter diesen Umständen ist es auch nicht weiter von Belang, dass der behandelnde Dr. A.___ offenbar lediglich von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 3). Zum einen hat die Arbeitslosenversicherung auf die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit der Invalidenversicherung abzustellen, da die Organe der Ersten eine entsprechende Kontrolle gar nicht vornehmen können (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 111 zu Art. 15 Abs. 2 AVIG). Zum anderen könnte auf einen entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegen die Höhe des Invaliditätsgrades mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden, worauf sie zu Recht selbst hinweist (Urk. 1. S. 3). Mithin gibt es keinen Grund, davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht auf 100 % belassen wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer