Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00243
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1987 geborene X.___, deutsche Staatsangehörige und Inhaberin einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA, vgl. Urk. 13 S. 65), war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 14. August 2019 als Wäschereihelferin bei der Y.___, Freiburg (Deutschland), angestellt (Urk. 13 S. 114-116), ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 25. September 2019 auflöste (Urk. 13 S. 113). Am 5. Dezember 2019 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Z.___ (Urk. 13 S. 63) und meldete sich am 17. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 13 S. 65). Ferner stellte sie am 29. Juni 2020 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 (Urk. 13 S. 102105).
Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2020 mit der Begründung, dass die Schweiz für deren Ausrichtung nicht zuständig sei (Urk. 13 S. 90 f.). Die dagegen von der Versicherten am 27. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 13 S. 34-36) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 13 S. 24-28).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. September 2020 bei der ALK «Einsprache» mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab dem 17. Juni 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 17. September 2020 leitete die ALK die als Beschwerde interpretierte Eingabe der Versicherten zur Prüfung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3). Innert mit Verfügung vom 23. September 2020 angesetzter Nachfrist (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2020 eine eigenhändig original unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
1.3 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
1.4 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
1.5 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe zuletzt in A.___ (Deutschland) gelebt und sei vom 14. August bis 25. September 2019 für die Y.___ in Freiburg (Deutschland) tätig gewesen. Erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sei sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___ gezogen und habe sich am 7. Januar 2020 von Deutschland abgemeldet. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Deutschland beschäftigt gewesen sei, weshalb dieser Staat und nicht die Schweiz zur Leistung von Arbeitslosenentschädigung zuständig sei. Daran vermöge auch die von 2017 bis 2018 in Basel ausgeübte Erwerbstätigkeit nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz damals ebenfalls in Deutschland gehabt habe und der Wohnsitzstaat bei echten Grenzgängern für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Im Übrigen begründe auch die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz (Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. September 2020 im Wesentlichen geltend, die Ausführungen im Einspracheentscheid seien nicht haltbar. Insbesondere sei sie keine Grenzgängerin mehr, sondern habe ihren Wohnsitz in der Stadt Z.___. Zudem verfüge sie über einen gültigen Ausweis sowie eine AHV-Nummer, weshalb sie Versicherungsschutz geniesse. Die zuletzt in der Schweiz im Kanton Basel-Land nach den geltenden Rechtsvorschriften ausgeübte Erwerbstätigkeit sei daher als Versicherungszeit zu werten. Für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei klar die Schweiz zuständig, da sie in diesem Land lebe und nach Arbeit suche (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2020.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das FZA, die GVO und die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 1.2). In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, weil die GVO in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO).
3.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 14. August bis 25. September 2019 bei der Y.___ in Freiburg (Deutschland) als Wäschehelferin angestellt und damals auch in Deutschland wohnhaft war (vgl. Urk. 13 S. 113 ff.). Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zog sie am 5. Dezember 2019 nach Z.___, was durch die dortige Einwohnerkontrolle am 7. Januar 2020 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 13 S. 63). Auch dem Schreiben des Einwohnermeldeamtes der Stadt A.___ vom 18. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 in die Schweiz weggezogen war (Urk. 13 S. 64).
Nachweislich war die Beschwerdeführerin somit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig, weshalb grundsätzlich nicht die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von März 2017 bis Dezember 2018 in B.___, Basel-Land, als Lehrperson Primarstufe angestellt war (vgl. Urk. 13 S. 8 und S. 47 ff.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unbestrittenermassen hatte sie während der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit Wohnsitz in Deutschland, was sich insbesondere aus den entsprechenden Adressangaben in den Versicherungs- und Lohnausweisen sowie den Lohnabrechnungen ergibt (Urk. 13 S. 39 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit diente und sie daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren war. Entsprechend war Deutschland als Wohnsitzstaat für die Ausrichtung von Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit zuständig (vgl. KS ALE 883, Rz D21-22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 17. Juni 2018 bis 16. Juni 2020 läuft, da die Beschwerdeführerin erst nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV Z.___ am 17. Juni 2020 (Urk. 13 S. 65) die Anspruchsvoraussetzungen wie namentlich die Kontrollvorschriften erfüllen konnte (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 AVIG). Selbst wenn die Schweiz für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig wäre und sowohl die innerhalb der Rahmenfrist an der Primarschule B.___ ausgeübte Tätigkeit als auch jene bei der Y.___ an die Beitragszeit angerechnet würden, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Auch unter diesen Annahmen hätte sie folglich mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG), zumal auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sind (vgl. Art. 14 AVIG).
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem Umstand, dass sie über eine AHV-Nummer sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So schafft insbesondere die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA (vgl. Urk. 13 S. 65), welche an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt wird, keine Sozialversicherungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Ausweis L EU/EFTA, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; zuletzt besucht am 13. Januar 2021).
4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit der Schweiz zur Leistungserbringung ab dem 17. Juni 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch