Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00244
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 10. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, ist diplomierte Architektin ETHZ und stand ab dem 1. September 2016 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH. Nachdem sie den Arbeitsvertrag per Ende August 2018 gekündigt hatte und das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2018 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Juni 2020, Urk. 7/44, und die Lohnauszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42), trat sie am 1. November 2018 eine Stelle als Architektin im Architekturbüro Z.___ an, das von ihrem Ehemann A.___ als Einzelunternehmung geführt wurde (Arbeitsvertrag vom 1. November 2018, Urk. 7/26). Am 28. Februar 2020 kündigte ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis per Ende April 2020 (Urk. 7/15; Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Juni 2020, Urk. 7/34). X.___ meldete sich daraufhin am 11. Juni 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an (Anmeldebestätigung vom 11. Juni 2020, Urk. 7/29; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Juni 2020, Urk. 7/43).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten, dass sie ab dem 11. Juni 2020 aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Inhabers des Architekturbüros Z.___ keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/23). X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Einsprache (Urk. 7/20), welche die Arbeitslosenkasse in der Folge mit Entscheid vom 19. August 2020 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/17).
1.2 Mit E-Mail vom 20. August 2020 mit dem Betreff «Einsprache gegen d. Einspracheentscheid» gelangte X.___ an die Arbeitslosenkasse mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 7/11). Die Kasse antwortete der Versicherten gleichentags ebenfalls per E-Mail, dass ihre Vorbringen am Ergebnis des fehlenden Anspruchs nichts änderten, dass sie jedoch die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen beim Sozialversicherungsgericht schriftlich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu erheben (Urk. 7/4, S. 20 des Dossiers der Arbeitslosenkasse). Ungeachtet dieser Mitteilung traf die Kasse in den nachfolgenden Tagen weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 20. August 2020 (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 7/4). Mit EMail vom 14. September 2020 teilte die Kasse der Versicherten schliesslich mit, dass die Abklärungen noch im Gange seien, dass ihr ein allfälliger Wiedererwägungsentscheid umgehend zugestellt würde, falls ein Anspruch aufgrund der Prüfungsergebnisse bejaht werden könne, und dass ihre Beschwerde andernfalls an das Sozialversicherungsgericht zur gerichtlichen Beurteilung weitergeleitet werde (Urk. 7/4, S. 9 des Dossiers der Arbeitslosenkasse).
2. In der Folge liess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Sozialversicherungsgericht mit Begleitbrief vom 17. September 2020 (Urk. 3) einen Ausdruck des E-Mails der Versicherten vom 20. August 2020 (Urk. 1) zur Behandlung als Beschwerde zukommen.
Das Gericht erfuhr von der Kasse, dass die Versicherte ihr das E-Mail vom 20. August 2020 nicht in ausgedruckter und von ihr handschriftlich unterzeichneter Form zugestellt hatte, wie sie dies sinngemäss angekündigt hatte (Urk. 1 am Ende), und zog daraufhin einstweilen die Akten der Kasse bei (Urk. 7/1-47; Telefonnotizen vom 30. September 2020, Urk. 4 und Urk. 5). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wies der zuständige Referent auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach eine Eingabe mit einfachem EMail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nicht zu erfüllen vermag und ein derartiger Mangel grundsätzlich für die versicherte Person erkennbar ist, sodass die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels ausser Betracht fällt. Er erwog jedoch, dass vorliegendenfalls aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien eine Beeinflussung der Versicherten durch eine missverständliche Auskunft der Kasse zur Diskussion stehe, und setzte der Versicherten demgemäss eine Nachfrist zur handschriftlichen Unterzeichnung des Ausdrucks des E-Mails vom 20. August 2020 an (Urk. 8).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Urk. 10) reichte die Versicherte eine maschinenschriftlich formulierte und handschriftlich unterzeichnete Version ihres E-Mails vom 20. August 2020 ein (Urk. 11 mit den Beilagen in Urk. 12/14), worauf die Kasse mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert wurde (Urk. 13). Am 16. November 2020 erstattete die Kasse die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 19. November 2020, Urk. 17) unbenützt verstreichen, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Oktober 2020 dargetan worden ist (Urk. 8), vermag eine Eingabe mit einfachem E-Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nicht zu erfüllen und eine Nachfristansetzung zur nachträglichen Anbringung einer Unterschrift kommt in der Regel wegen der Erkennbarkeit des Mangels nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2 und E. 4.5). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2020, dass sie weitere Abklärungen treffe und nach deren Abschluss entweder auf den Einspracheentscheid vom 19. August 2020 zurückkommen oder die Beschwerde in Form des E-Mails vom 20. August 2020 dem Sozialversicherungsgericht weiterleiten werde (Urk. 7/4, S. 9 des Dossiers der Beschwerdegegnerin), war jedoch dazu geeignet, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, von sich aus rechtzeitig eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen. Deshalb sind mit der nach-träglich niedergeschriebenen und handschriftlich unterzeichneten Version des
E-Mails vom 20. August 2020 (Urk. 11) die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt (vgl. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), und auf die Beschwerde ist einzutreten.
Im Folgenden ist demnach materiell zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 11. Juni 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gegeben.
Eine der Anspruchsvoraussetzungen besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2
2.2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG unter den in lit. a-d genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Erforderlich ist unter anderem, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne der Kriterien in Art. 32 AVIG vorliegt (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG) und dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG).
Vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen sind nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG diejenigen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Es handelt sich um Personen (und ihre Ehegatten), denen zwar die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zukommt, die jedoch dem Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nach eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Verhütung von Missbräuchen und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versicherungsfalles der Kurzarbeit selber massgeblich beteiligt ist, soll aufgrund ebendieses Versicherungsfalles keine Leistungen beanspruchen können.
2.2.2 Kurzarbeit kann nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Umgehungstatbestand wird hier damit begründet, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten muss dabei nicht nachgewiesen sein, sondern das Vorhandensein des abstrakten Missbrauchsrisikos genügt. Dieses Risiko ist nach der Rechtsprechung erst dann nicht mehr vorhanden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv ist, oder wenn das Unternehmen zwar weiterbesteht, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Dort, wo mehrere Gesellschaften eng miteinander verbunden sind und ein Firmenkonglomerat bilden, beurteilt die Rechtsprechung die arbeitgeberähnliche Stellung zudem erst als aufgegeben, wenn die arbeitgeberähnliche Person in keiner der miteinander verflochtenen Gesellschaften dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium mehr angehört (vgl. BGE 133 V 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist grundsätzlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht nach rein formalen Kriterien zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist rechtsprechungsgemäss dort erforderlich, wo sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst zwingend ergibt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesst daher die mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG), für welchen das Gesetz in Art. 716716b OR verschiedene nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell aus, und dasselbe gilt für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach Art. 804 ff. OR (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen).
Unter die dargelegte Rechtsprechung zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fällt nicht nur die Situation, in der die arbeitgeberähnliche Person selber Arbeitslosenentschädigung beansprucht, sondern auch der Fall, wo der mitarbeitende Ehegatte einer solchen Person entlassen wird und sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet (vgl. die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 20. Februar 2013 und 8C_231/2012 vom 16. August 2012).
2.2.3 Das Bundesgericht hält den Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dann nicht (mehr) für erfüllt, wenn eine versicherte Person nach ihrer Entlassung die arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zwar beibehält, aber danach in einem Drittbetrieb mindestens sechs Monate lang arbeitet und durch den Verlust dieser letzteren Stelle arbeitslos wird. In diesem Fall kann rechtsprechungsgemäss ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unternehmen fortbesteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 4 und C 233/05 vom 17. Februar 2006 E. 2.4, je mit Hinweis auf das Urteil C 171/03 vom 31. März 2004, publiziert in: SVR 2004, AlV Nr. 15, S. 46 f.). Wiederum muss dies auch dort gelten, wo der mitarbeitende Ehegatte der Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung nach der Aufgabe dieser Mitarbeit während mindestens sechs Monaten in einem Drittbetrieb gearbeitet hat (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2350 Rz 276).
3.
3.1 Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist, die gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AVIG vom 11. Juni 2018 bis zum 10. Juni 2020 dauerte, die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Nachdem bis Ende Oktober 2018 Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH entrichtet worden waren (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 2. September 2020, Urk. 7/7, die Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Juni 2020, Urk. 7/44, und die Lohnauszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42), folgten von November 2018 bis April 2020 die Beiträge aus der Tätigkeit im Architekturbüro Z.___ (vgl. Urk. 7/7, die Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Juni 2020, Urk. 7/34, und die Lohnabrechnungen in Urk. 7/37 und Urk. 7/40).
Gleichermassen feststehend ist aber auch, dass das Architekturbüro Z.___ vom Ehemann der Beschwerdeführerin als Einzelfirma geführt wurde und dass dieser das Architekturbüro nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin per Ende April 2020 weiterführte. Auch wenn er entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift vom 20. Juli 2020 unterdessen eine 80%-Anstellung bei der B.___ angenommen haben sollte, so war er doch daneben nach den Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor in reduziertem Umfang auch für sein eigenes Architekturbüro tätig (vgl. Urk. 7/20), und die Beschwerdeführerin machte im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 und Urk. 11) nicht geltend, daran habe sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. August 2020, das den Beurteilungszeitraum begrenzt, etwas geändert.
Damit liegt ein Sachverhalt vor, der von der dargelegten Rechtsprechung zur Umgehung zur Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG erfasst ist, da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Geschicke seiner Einzelunternehmung fraglos selber bestimmen konnte.
3.2 Es ist sodann keine Situation gegeben, in welcher die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung den Umgehungstatbestand infolge einer Anstellung in einem Drittbetrieb nicht mehr anwendet. Denn bei der Tätigkeit für die Hochschule C.___, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin ab September 2019 im Rahmen von einzelnen Lehraufträgen tätig war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 26. August 2020, Urk. 7/8, und die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Schule in Urk. 7/4), handelt es sich nicht um eine Stelle, welche die Beschwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Ehemann angetreten und nach sechs Monaten wieder verloren hätte.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, alternativ genüge auch eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb in einem beliebigen Zeitraum innerhalb der Beitragsrahmenfrist, um den Umgehungstatbestand ausser Kraft zu setzen (vgl. Urk. 15; vgl. auch die E-Mails an die Beschwerdeführerin vom 20. und vom 21. August 2020, Urk. 7/4, S. 19-20 des Dossiers der Beschwerdegegnerin), so trifft zwar zu, dass dies in der Verwaltungspraxis so formuliert ist (AVIG-Praxis ALE Rz B31, vgl. auch Rz B22). Diese Praxis basiert indessen, soweit ersichtlich, nicht auf einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts. In den entsprechenden Ziffern der AVIG-Praxis ALE sind keine Urteile aufgeführt, und auch in der Lehre finden sich keine Hinweise auf Gerichtsentscheide, welche diese Praxis stützten (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2350 Rz 276; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 18. August 2010, mit dem der Anspruch einer Ehegattin auf Arbeitslosenentschädigung nach nur rund halbjährlicher Anstellung bei ihrem Ehemann verneint worden war, ohne dass die Erfüllung der Beitragszeit durch ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zur Diskussion gestellt worden wäre).
Selbst wenn diese Praxis jedoch angewendet würde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragszeit nach der Rechtsprechung für jenen Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Hochschule C.___ bestand indessen ab dem 11. Juni 2020 kein Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG); vielmehr gab die Schule am 26. August 2020 in der Arbeitgeberbescheinigung an, die Einsätze erfolgten «sporadisch bis heute» (Urk. 7/8, S. 28 des Dossiers der Beschwerdegegnerin). Damit bleibt als Beitragszeit in einem Drittbetrieb innerhalb der Rahmenfrist vom 11. Juni 2018 bis zum 10. Juni 2020 nur die Zeit bis Ende Oktober 2018 im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH, was keine zwölf Monate ergibt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beitragszeit ausserhalb der Anstellung bei ihrem Ehemann (Urk. 1 und Urk. 11) kann demnach ebenso wenig gefolgt werden wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die ebenfalls von der Erheblichkeit der Tätigkeit für die Hochschule C.___ in Bezug auf die Beitragszeit ausging (Urk. 15).
3.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Juni 2020 zu Recht verneint.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Beschwerdeerhebung sogar selber eine arbeitgeberähnliche Stellung eingenommen hat. Am 31. August 2020 (SHAB-Publikation) wurde nämlich die Einzelfirma ihres Ehemannes in die D.___ GmbH überführt, in der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 Geschäftsführerin war und die bis anhin allein den Zweck der Herstellung von Schmuck verfolgt hatte (vgl. Urk. 7/25), nunmehr jedoch unter dem neuen Namen Z.___ GmbH an erster Stelle dem Zweck des Betriebs des Architekturbüros diente (vgl. die Internet-Handelsregistereintragungen in Urk. 20/1-2, abgerufen am 11. Februar 2021). In dieser GmbH bekleidet die Beschwerdeführerin die Funktionen einer Gesellschafterin und Geschäftsführerin, womit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. August 2020 auch aufgrund ihrer eigenen arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 2 der Covid-19-Verordnung ALV für die Personen, die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen werden, in Abweichung von diesem Ausschluss ein vorübergehender Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung statuiert war. Diese Bestimmung wurde jedoch per Ende Mai 2020 wieder aufgehoben und galt somit ab dem 11. Juni 2020 nicht mehr. Es erübrigt sich daher zu entscheiden, ob die genannte Ausnahmeregelung auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
3.4 Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1-3
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1-3
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel