Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00259


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 20. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1998 geborene X.___ meldete sich am 26. Mai 2020 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und stellte am 9. Juni 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2020 (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 12. August 2020 (Urk. 8/24) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/26) wies die Unia mit Entscheid vom 2. September 2020 ab (Urk. 2)


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung von Arbeitslosenentschädigung per 26. Mai 2020 zu verpflichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art 8 Abs. 1 lite AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung);

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich 7.22 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen können. Auch sei der Beschwerdeführer nur für 10.37 Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb auch nicht von einer Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit ausgegangen werden könne (Urk. 2). Auch unter Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeit vom 26. Mai 2018 bis 13. Juni 2018 wäre die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt (Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, aufgrund der vorliegenden Lohnabrechnungen für die Monate September 2018 bis Januar 2020 sei ein länger als zwölf Monate dauerndes Arbeitsverhältnis erstellt. Hinzu kämen weitere 2.1 Monate an Beitragszeit aufgrund weiterer Einsatzverträge während der Rahmenfrist. Damit habe der Beschwerdeführer ab dem 26. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.


3.

3.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. Mai 2018 bis 25. Mai 2020 lief. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat.

3.2    Während der Rahmenfrist war der Beschwerdeführer gemäss Angaben in den jeweiligen Arbeitgeberbescheinigungen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern temporär als Montageelektriker angestellt: vom 13. bis 31. Januar 2020 und vom 2. bis 20. März 2020 bei der Z.___ (Urk. 8/6 und 9) und vom 20. August 2018 (mit Unterbrüchen) bis zum 12. Januar 2020 bei der A.___ (Urk. 8/16). Bis 13Juni 2018 befand sich der Beschwerdeführer zudem in einem Lehrverhältnis (Urk. 3/9).

    Bei den Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ sowie der A.___ handelt es sich jeweils um einen Rahmenvertrag für Temporärarbeit (vgl. Urk. 8/6, 7, 9 und 22 sowie Urk. 8/9 und 13-17). Der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma begründet grundsätzlich kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE Rz B160). Nur die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen ergebenden Arbeitseinsätze können als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.1). In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis ALE Rz B150b).

3.3    Aktenkundig ist, dass es aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ sowie der A.___ abgeschlossenen (Rahmen)arbeitsverträge zu mehreren einzelnen Einsatzverträgen mit verschiedenen Betrieben kam (vgl. Urk. 8/7, 13 – 15 und 22):

3.3.1    Über die Z.___ war der Beschwerdeführer vom 13. bis 31. Januar 2020 bei der B.___ (Einsatzvertrag vom 9. Januar 2020, Urk. 8/22 in Verbindung mit Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Mai 2020, Urk. 8/9) und vom 2. bis 20. März 2020 für die C.___ (Einsatzvertrag vom 27. Februar 2020, Urk. 8/7 in Verbindung mit Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Mai 2020, Urk. 8/6) tätig. Aus diesen beiden Einsätzen resultiert jeweils eine Beitragszeit von 15 Werktagen, mithin 21 Kalendertagen (15 Werktage x 1.4), was einer Beitragszeit von jeweils 0.7 Monaten entspricht.

    Durch die Einsätze über die Z.___ generierte der Beschwerdeführer somit eine Beitragszeit von 1.4 Monaten.

3.3.2    Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) finden sich im Hinblick auf den Rahmenvertrag mit der A.___ ebenfalls Angaben zu seinen einzelnen Arbeitseinsätzen: Auf einer Zusatzseite zur Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juli 2020 wurden Startdatum, erwartetes Enddatum sowie (effektives) Enddatum der durch die A.___ vermittelten Arbeitseinsätze notiert (Urk. 8/16 S. 3). Wenngleich der mit der D.___ am 20. August 2018 abgeschlossene Einsatzvertrag bis zum 16. November 2018 hätte andauern sollen (Urk. 8/15), ergibt sich aus dem nachfolgenden Einsatzvertrag mit der E.___, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 bei Letzterer tätig war (Urk. 8/14). Die Angabe der A.___, gemäss derer der Beschwerdeführer (effektiv) vom 20. August bis zum 28. September 2018 und vom 8. Oktober bis zum 12. Oktober 2018 im Einsatz stand, deckt sich mit deren Lohnzahlung im Monat Oktober 2018, wonach der Stundenlohn für die Kalenderwochen 39 (24. bis 28. September 2018) und 41 (8. bis 12. Oktober 2018) ausgerichtet wurde (Urk. 8/17 S. 3). Ab dem 22. Oktober 2018 wurde das Unfalltaggeld ausbezahlt (Urk. 8/17 S. 4). Schliesslich bestand ab dem 9. September 2019 wieder ein Einsatzvertrag (Urk. 8/13) mit Lohnzahlung beziehungsweise Ausrichtung von Unfalltaggeldern (vgl. Urk. 8/17 S. 13-17; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Urk. 8/19 S. 5-9, Urk. 8/26 S. 3).

    Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über die A.___ vom 20. August bis 28. September 2018 bei der D.___ (Einsatzvertrag vom 20. August 2018, Urk. 8/15 in Verbindung mit Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juli 2020, Urk. 8/16 S. 3), vom 8. bis 12. Oktober 2018 bei der E.___ (Einsatzvertrag vom 8. Oktober 2018, Urk. 8/14 in Verbindung mit Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juli 2020, Urk. 8/16 S. 3) und vom 9. September 2019 bis 12. Januar 2020 bei der F.___ (Einsatzvertrag vom 9. September 2019, Urk. 8/13 in Verbindung mit Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Juli 2020, Urk. 8/16 S. 3) tätig war. Aus dem ersten Einsatz resultiert eine Beitragszeit von insgesamt einem Monat und 10 Werktagen, mithin 14 Kalendertagen (10 Werktage x 1.4) und einem Monat, was einer Beitragszeit von 1.467 Monaten entspricht. Aus dem zweiten Einsatz resultiert eine Beitragszeit von fünf Werktagen, mithin sieben Kalendertagen (5 Werktage x 1.4), was 0.233 Monaten Beitragszeit entspricht. Der dritte Einsatz führt zu einer Beitragszeit von drei Monaten (Oktober bis und mit Dezember 2019) und 16 Werktagen im September 2019 sowie 8 Werktagen im Januar 2020, mithin 33.6 Kalendertage (24 Werktage x 1.4), was insgesamt 4.12 Monaten Beitragszeit entspricht.

    Durch die Einsätze über die A.___ generierte der Beschwerdeführer somit eine Beitragszeit von insgesamt 5.82 Monaten (1.467 Monate + 0.233 Monate + 4.12 Monaten).

3.4    Gemäss dem Schreiben der C.___ vom 13. Juni 2018 (Urk. 3/9) wurde das Lehrverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 13. Juni 2018 aufgelöst. Für die vorliegend massgebende Rahmenfrist resultiert eine Beitragszeit von 13 Werktagen, mithin 18.2 Kalendertagen (13 Werktagen x 1.4), was 0.6 Monaten Beitragszeit entspricht.

3.5    Insgesamt kann der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 7.82 Monaten (1.4 + 5.82 + 0.6) nachweisen. An dieser Ausgangslage vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) über die A.___ erhalten hat (vgl. Urk. 8/16 S. 3 und Urk. 8/17), nichts zu ändern. Im Personalverleihverhältnis besteht der Arbeitsvertrag des Versicherten mit dem Verleiher, nicht mit dem Einsatzbetrieb. Zur Tragung der Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten nach Art. 91 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ist mithin der Verleiher verpflichtet, da er vertraglich zur Lohnzahlung verpflichtet ist (BGE 145 II 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 8 und 19 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG]). Wie bereits dargelegt, ist indes beim Personalverleih nicht der Rahmenarbeitsvertrag beitragszeitrelevant, sondern wird hierfür auf die einzelnen Einsatzverträge abgestellt (E. 3.2). Damit war zwar die A.___ zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge und zur Lohnauszahlung verpflichtet, welcher Verpflichtung sie denn auch nachgekommen ist (Urk. 8/17). Ein an die Beitragszeit anrechenbares Arbeitsverhältnis lässt sich hieraus aber nicht ableiten, womit sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 litc AVIG berufen kann.

3.6    Schliesslich findet auch Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG), keine Anwendung. Die Sonderregelung von Art. 14 AVIG kann nur gelten, wenn die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt werden konnte und dafür Gründe gemäss Art. 14 AVIG vorliegen. Wer in der Rahmenfrist etwa 12.1 Monate krank war und 11.9 Monate arbeitete, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber, wer 11.9 Monate arbeitetet und weniger als 12 Monate krank war (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 72 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit 7.82 Monate gearbeitet und war ausweislich der Akten vom 21. Oktober 2018 bis 28. Februar 2019 und vom 13. März bis 31. August 2019 (Urk. 8/19 und 26) – das heisst für rund 10 Monate – unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Zeiten, während der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis stand (vgl. hierzu mit E. 3.3) und zeitgleich unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig war (16. September bis 31. Oktober 2019, 18. November bis 22. Dezember 2019, Urk. 8/19), sind im Rahmen des Befreiungstatbestandes nicht zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 AVIG), sondern wurden als Beitragszeit gezählt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

3.7    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit war. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Mai 2020 verneint hat, erweist sich damit als rechtens.

    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter