Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00261


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 9. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/47) und beantragte am 11. Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 10Juni 2020 (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2020, da er die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 7/16). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/11) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22. September 2020 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).

1.5    Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

1.6    Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

    Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256).


2.

2.1    Weil sich der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juni 2020 erhob, konnten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdegegnerin legte eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 fest (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juni 2018 bis 8. Juni 2020 die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.

2.2    Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Juni 2018 bis 22. Juni 2018 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von 0.467 Monaten anzurechnen ist (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/17-18). Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ist damit nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.

2.3    Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 27. Juli 2020 (Urk. 7/11) habe er einen Unfall erlitten und sei vom 13. Oktober 2017 bis 12. Dezember 2017 zu 100 %, ab Januar 2018 bis April 2018 zu 50 % und vom 24. Juni 2018 bis 1. Juni 2020 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

2.4    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2017 ist vorliegend nicht relevant, zumal die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst ab dem 9. Juni 2018 beginnt.

    Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ vom 17. Juli 2020 (Urk. 7/13), wonach der Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. So widerspricht es sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers selbst (vgl. vorstehend E. 2.3), als auch den vorliegenden Akten. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zum 22. Juni 2018 für die Z.___ AG arbeitstätig gewesen ist (Urk. 7/17-18). Aus der sich in den Akten befindenden detaillierten Taggeldübersicht der Suva geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer vom 11. Juni 2018 bis 17. Juni 2018, vom 23. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 31. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (Urk. 7/30), was keine überjährige, sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 11 Monaten und 15 Tagen ergibt (vgl. auch Urk. 7/3). Weitere Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als zwölf Monate voll arbeitsunfähig, womit kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.

2.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9Juni 2018 bis 8Juni 2020 nur eine Beitragszeit von 0.467 Monaten nachweisen kann. Damit hat er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Es fehlt somit nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2020 zu Recht verneint.

    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22September 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach