Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00266


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 11. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war ab dem 1. Juni 1994 bei der Y.___ als Küchenhilfe und später als Küchenchef tätig (Urk. 7/3 S. 2). Am 21. Januar 2020 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 30. April 2020 wegen Betriebsschliessung auf (Urk. 7/24, Urk. 7/41 S. 1). Der Versicherte meldete sich daraufhin am 27. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/40) und beantragte am 17. Februar 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. März 2020 (Urk. 7/39 S. 1, richtig wohl: 1. Mai 2020, Urk. 7/3 S. 1). Mit Verfügung vom 21. September 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anspruchstellung für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten am 29. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/3 S. 1) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; allenfalls seien die Einstelltage von den laut COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zusätzlich gewährten 120 Taggeldern in Abzug zu bringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 30. November 2020 erhielt der Beschwerdeführer am hiesigen Gericht Akteneinsicht (Urk. 10).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

1.4    Gemäss dem von 26. März bis 31. August 2020 geltenden Art. 8d der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) musste die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 einreichen.

    Gemäss Ziff. 3.6 Abs. 8-9 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Nr. 2020/10 vom 22. Juli 2020 galt für versicherte Personen, die wie der Beschwerdeführer nach dem 1. März 2020 arbeitslos wurden, der Zeitraum ab der Arbeitslosigkeit bis und mit August 2020 als einzige Kontrollperiode. Für die Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit galten die üblichen gesetzlichen Bestimmungen. Die versicherte Person musste den Nachweis der pro Monat getätigten Arbeitsbemühungen spätestens bis am 5. September 2020 einreichen (Abs. 8).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe per 1. Mai 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. In der praxisgemäss zu berücksichtigenden Periode der Kündigungsfrist vom 1. Februar bis 30. April 2020 habe er insgesamt 11 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt, wovon acht im Februar und drei im April 2020 erfolgt seien. Damit seien seine Arbeitsbemühungen selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass während der Pandemiezeit eine geringere Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen gefordert worden sei, mengenmässig ungenügend (Urk. 2 S. 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei damit zu Recht erfolgt, wobei die Dauer von 10 Tagen im Bereich des leichten Verschuldens liege und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid vor der Anspruchstellung 13 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt. Den Umständen der Kündigung sei nur ungenügend Rechnung getragen worden. Aufgrund der Entscheide des Bundesrates sei ab Ende Februar und auch für die Monate März und April 2020 keine intensive Stellensuche möglich gewesen. Gemäss Art. 8d der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung habe ein vorläufiger Verzicht auf das Einreichen des Nachweises von Arbeitsbemühungen bestanden. Anstelle der Einstellung sei ihm gemäss Art. 8a der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung die Bezugsdauer der Taggelder zu kürzen (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte zwar zunächst die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. März 2020 (Urk. 7/39 S. 1). Da das Arbeitsverhältnis jedoch nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin vom 21. Januar 2020 (Urk. 7/24) infolge der drei- und nicht zweimonatigen Kündigungsfrist unbestrittenermassen noch bis zum 30. April 2020 andauerte (Urk. 7/41 S. 1; vgl. auch Urk. 2 S. 1), konnte der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Mai 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung beantragen. Für die Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit sind gemäss Art. 3 Abs. 9 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Nr. 2020/10 vom 22. Juli 2020 die üblichen gesetzlichen Bestimmungen, mithin die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2020 zu berücksichtigen, denn ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, wird nur für die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (AVIG-Praxis ALE des SECO Ziff. B314).

3.2    Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen, welche beim RAV rechtzeitig am 3. Juni 2020 eingingen, hat der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum von Februar bis April 2020 insgesamt 11 Arbeitsbemühungen getätigt, davon acht im Februar (Urk. 7/6 S. 2, Urk. 7/31 S. 3) und drei im April (Urk. 7/31 S. 1). Auch wenn man - entgegen der einschlägigen Weisung des SECO (vorstehend E. 3.2) - die zwei im Januar 2020 eingereichten Bewerbungen zusätzlich noch berücksichtigte (Urk. 7/6 S. 2), wären die Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als offensichtlich ungenügend zu werten. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 8d der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nichts. Während der ausserordentlichen Lage wurde zwar auf das sonst vorgeschriebene monatliche Einreichen des Nachweises von persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV) verzichtet. Die versicherte Person musste diese aber dennoch nachweisen beziehungsweise tätigen (vgl. Erläuterungen des SECO zu der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]: Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, S. 14, Art. 8d).

    Gemäss der Weisung des SECO Nr. 2020/10 vom 22. Juli 2020 (E. 1.4) galten sodann lediglich die Monate Mai 2020 (Eintritt der Arbeitslosigkeit) bis August 2020 als einzige Kontrollperiode. Für die persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist hätte der Beschwerdeführer somit monatlich 10-12 Bewerbungen, also total 30-36 Bewerbungen tätigen müssen. Selbst, wenn während der Pandemiezeit eine geringere Anzahl an Bewerbungen gefordert wurde, wovon aufgrund des prozessorientierten Beratungsprotokolls (Urk. 7/38 S. 1 f.) nicht ausgegangen werden kann und was auch der Beschwerdeführer nicht dartat, so erweisen sich insgesamt 11 beziehungsweise 13 Bewerbungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist immer noch als quantitativ ungenügend (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2020.00204 vom 29. Oktober 2020).

    Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, aufgrund der Entscheide des Bundesrates im Zusammenhang mit der Pandemie sei keine intensive Stellensuche möglich gewesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erfordern umso intensivere Bemühungen der versicherten Person, wobei sowohl die Tatsache als auch Intensität der Arbeitsbemühungen, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund stehen (vgl. vorstehend E. 1.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 und 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Schliesslich verfängt auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 8a der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Urk. 1) nicht. Denn Art. 8a der genannten Verordnung bezieht sich auf die Höchstzahl der Taggelder (Abs. 1) beziehungsweise die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 2), nicht jedoch auf den Nachweis der Arbeitsbemühungen respektive die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug der Einstelltage von zusätzlich gewährten 120 Taggeldern ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und fällt daher von vornherein ausser Betracht.

    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D79 1.A 3 in der AVIG-Praxis ALE ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von neun bis zwölf Tagen anzuordnen.

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von zehn Tagen liegt im Rahmen des vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses und im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ein triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen und von einem leichteren Verschulden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde den Umständen im Rahmen der Corona-Situation bereits mit den Anpassungen auf Verordnungsstufe (vgl. E. 3.2) Rechnung getragen. Inwiefern die Verunsicherung durch die Kündigung und die unerwarteten und gravierenden Entscheidungen des Bundesrates (Urk. 1) das Verschulden des Beschwerdeführers mindern sollte, legt er nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse ALK 60 723 Unia Thalwil

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber