Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00267
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 8. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war vom 1. November 2015 bis 31. Mai 2017 in einem Teilzeitpensum als Architekt bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/64-65) und absolvierte von Mai 2018 bis Juni 2019 verschiedene Kurse an der Z.___ (Urk. 3/7, 7/50). Am 6. April 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 14. April 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem erstgenannten Datum (Urk. 7/51-54). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/19-20) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020, da dieser weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 7/9) hin mit Entscheid vom 11. September 2020 (Urk. 2) fest.
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3
1.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten.
1.3.2 Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt praxisgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Ein Selbststudium, im Zusammenhang mit einem eigenen Forschungsprojekt, kann nicht genügend überprüft werden und fällt deswegen nicht unter den gesetzlichen Befreiungsgrund der Aus- bzw. Weiterbildung oder Umschulung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, S. 76; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2336 Rz. 237; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.4 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dieser habe in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden Rahmenfrist weder die Beitragszeit erfüllt noch könne er sich auf einen Grund für die Befreiung von deren Erfüllung nach Art. 14 AVIG berufen. Insbesondere könne angesichts der Anzahl Lektionen selbst unter Anrechnung einer gewissen Vorbereitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den an der Z.___ besuchten Kursen einer vollzeitlichen Ausbildung nachgegangen sei, woran die geltend gemachten, nicht näher dargelegten Projektarbeiten nichts änderten. Demnach wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, daneben eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben und damit die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 und 6).
2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten vollzeitlich einer Ausbildung im Bereich des Dokumentarfilms nachgegangen, weshalb ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Die Ausbildung habe nicht nur in den besuchten Kursen bzw. den konkreten Kursdaten bestanden, sondern nachweislich auch damit verbundene, sehr zeitintensive Projektarbeiten umfasst, welche periodisch von seiner Dozentin überprüft worden seien. Der Zeitbedarf liege völlig im üblichen Rahmen für Filmbearbeitung (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und somit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten (E. 1.2 hiervor) nicht erfüllt ist.
3.2 Uneins sind sich die Parteien indes in der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind, namentlich ob der Beschwerdeführer sich auf den Befreiungsgrund der Ausbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (E. 1.3 hiervor) berufen kann.
3.3 Laut den aufliegenden Teilnahmebestätigungen der Z.___ vom 19. Juni und 3. Dezember 2018 sowie vom 7. Juni 2019 (Urk. 3/7; vgl. auch Urk. 7/50) besuchte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausbildung die drei folgenden Kurse:
08.05.-19.06.2018 (6 Wochen)Video – Kamera & Filmsprache25 Lektionen
20.08.-03.12.2018 (15 Wochen)Dokumentarfilm32 Lektionen
08.03.-07.06.2019 (13 Wochen)Filmschnitt – Montage12 Lektionen
Mit der Teilnahme an diesen drei Kursen während insgesamt 34 Wochen für sich alleine wird die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten (E. 1.3.1 und E. 1.4 hiervor) unbestrittenermassen nicht erreicht. Aus den obgenannten Angaben ergibt sich sodann eine Präsenzzeit von 4.16 (Kurs 1), 2.13 (Kurs 2) bzw. 0.92 (Kurs 3) Lektionen pro Woche, sodass selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitung nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei während der Dauer dieser Kurse einer vollzeitlichen Ausbildung nachgegangen.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ausbildung habe nebst den besuchten Kursen auch damit verbundene, sehr zeitintensive Projektarbeiten umfasst, weshalb er in der Gesamtschau über ein Jahr an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Bestätigung von B.___, Dozentin Z.___, vom 24. August 2020 (Urk. 3/2) sowie auf ein Schreiben von C.___, Leitung Digitale Medien / Softwareentwicklung & Systeme, Z.___, vom 24. September 2020 (Urk. 3/4), wonach insbesondere Kurse und Bildungsgänge in den Bereichen «3D» und «Video» mit eigenen Projekten neben der Präsenz ein zusätzliches zeitliches Engagement erforderten. Ohne erheblichen Mehraufwand seien erfolgreiche Projektarbeiten praktisch nicht möglich. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer je ein «Datenblatt» betreffend die von ihm realisierten Kurzfilme «D.___» und «E.___» (Urk. 3/5) sowie ein «Arbeitszeitprotokoll» (Urk. 3/6), jeweils datiert vom 5. Oktober 2020, ins Recht. In letzterem bezifferte der Beschwerdeführer den Zeitaufwand mit 25 % für die Periode vom 8. Mai bis 19. Juni 2018 (Besuch Kurs 1 inklusive Vorbereitung), an welche sich eine «Sommerpause» vom 20. Juni bis 17. August 2018 schloss. Für die Periode vom 20. August 2018 bis 31. März 2020 (ausgenommen «Sommerpause» vom 1. Juli bis 13. September 2019) veranschlagte er den Zeitaufwand auf 100 % (Besuch Kurse 2 und 3 sowie Projektarbeit). Insgesamt protokollierte der Beschwerdeführer betreffend die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 für die Ausbildung eine «Arbeitszeit» von 25 % während 1.3 Monaten und eine solche von 100 % während 16.5 Monaten.
3.4.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Aufwand für die fraglichen Projektarbeiten bzw. Dokumentarfilme lässt sich anhand seiner Angaben und der von ihm aufgelegten Beweismittel nicht zuverlässig überprüfen. Dies gilt insbesondere für das erstmals im Beschwerdeverfahren aufgelegte «Arbeitszeitprotokoll» vom 5. Oktober 2020 (Urk. 3/6), handelt es sich dabei doch um eine vom Beschwerdeführer selber nachträglich erstellte, grobe Auflistung der ausgeführten Arbeiten. Soweit er für die Zeit vom 20. August 2018 bis 31. März 2020 eine zeitliche Inanspruchnahme von 100 % während 16.5 Monaten geltend macht, erscheint dies sodann nicht nur als unverhältnismässig hoch, sondern findet diese Angabe auch in den Bestätigungen von B.___ vom 24. August 2020 (Urk. 3/2) und von C.___ vom 24. September 2020 (Urk. 3/4) keine hinreichende Stütze, da die Qualifikation der Projektarbeiten als «sehr zeitintensiv» bzw. mit «erheblichem Mehraufwand» verbunden nicht auf ein geleistetes Vollzeitpensum schliessen lässt. Der Umstand, dass gemäss nicht näher belegter Darstellung des Beschwerdeführers eine periodische Überprüfung der Projektarbeiten durch die genannte Dozentin erfolgt sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Für die Zeit vom 8. Mai bis 19. Juni 2018 bezifferte der Beschwerdeführer die Arbeitszeit sodann mit lediglich 25 %, während er für die Perioden vom 20. Juni bis 17. August 2018 und 1. Juli bis 13. September 2019 gar eine «Sommerpause» von rund zwei bzw. zweieinhalb Monaten protokollierte. Insgesamt ist damit nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der Ausbildung nicht möglich und zumutbar war, während mindestens zwölf Monaten wenigstens teilzeitlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als er bei der Ausbildung in seiner Zeiteinteilung im Wesentlichen frei war. Demzufolge scheitert die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse und die geleisteten «Projektarbeiten» die Anforderungen an eine Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (E. 1.3.2 hiervor) erfüllen.
3.5 Anhaltspunkte für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liegen nicht vor. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
4. Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro