Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00288
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 8. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, meldete sich innert laufender Rahmenfrist (Urk. 7/14) am 28. Mai 2020 neu beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/113) und bezog ab Juli 2020 (Urk. 7/17) erneut Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage von 70 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 5’417.-- (Urk. 7/15).
Mit Verfügung Nr. «…» vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) die Versicherte für sieben Tage ab dem 27. Juni 2020 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die Weisung ihrer RAV-Beraterin vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/102) nicht befolgt hatte, bis zum 26. Juni 2020 einen vollständig aktualisierten Lebenslauf mit neuem Foto einzureichen. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juli 2020 schriftlich Einsprache, wobei sie diese nicht unterzeichnet hatte (Urk. 7/2-3). Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 forderte das AWA die Versicherte auf, diesen Mangel innert laufender Rechtsmittelfrist zu beheben, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Urk. 7/4). Mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 16. September 2020 trat das AWA androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein (Urk. 2). Die dagegen erhobene «Einsprache» (Urk. 7/7) retournierte das AWA der Versicherten mit Schreiben vom 16. September 2020 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Anhebung einer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2020 erhob die Versicherte alsdann mit Eingabe vom 16. Oktober 2020, aufgegeben bei der Post am 19. Oktober 2020, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bilden die sieben Einstelltage wegen Nichtbefolgung einer Weisung, welche der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 16. September 2020 bestätigt hat. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020 nicht unterzeichnet gewesen sei. Obschon er sie mit Schreiben vom 30. Juli 2020 aufgefordert habe, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde, habe sie bis zum Erlass des Entscheides keine genügende Einsprache eingereicht (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie sich das verlangte Bewerbungsfoto nicht habe leisten können. Sie habe den Brief beigelegt, den sie der Arbeitslosenkasse am 17. Juli 2017 zugestellt habe, von dieser allerdings aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht anerkannt worden sei. Die RAV-Beraterin mobbe sie und auferlege ihr seither immer wieder ungerechtfertigt Einstelltage. Als Beilage führte die Beschwerdeführerin am Ende der Beschwerde unter anderem «Meine Einsprache vom 17.07.2017 (welche ich nachträglich nun unterschrieben habe)» auf (Urk. 1).
3. Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, die Einstelltage seien ihr zu Unrecht auferlegt worden, ist auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten. Mit anderen Worten ist das Gericht nur befugt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu bejahen, so hat es die Sache an diesen zurückzuweisen, damit er die Sanktion – in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache - nochmals materiell prüft.
4. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.
Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache bzw. gewöhnliche E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhebende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizierung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post wegfallen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6). Bei Einsprachen per E-Mail besteht zudem auch kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, da bei Übermittlung derselben per E-Mail die Unterschrift regelmässig nicht vergessen geht, sondern der Natur der Sache nach fehlt. Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam zu machen hat (BGE 142 V 152 E. 4.6).
5. Der entscheidrelevante Sachverhalt, wie er vom Beschwerdegegner dargelegt wurde, ist unstrittig und soweit auch belegt (vgl. Sachverhalt E. 1). Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist nach Zustellung der Verfügung vom 6. Juli 2020 eine rechtsgültig unterzeichnete Einsprache eingereicht zu haben, noch bestritt sie den Erhalt des Schreibens vom 30. Juli 2020. Darin hatte der Beschwerdegegner sie nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf ihr Einsprache hingewiesen. Ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner neben der E-Mail vom 17. Juli 2020 (Urk. 7/2-3) gleichzeitig auch einen nicht unterzeichneten «Brief» zukommen liess, wie der Wortlaut der Beschwerde nahe legt, spielt hierbei keine Rolle. Bei der E-Mail war eine Nachbesserung nur innert laufender Einsprachefrist möglich. Beim Brief hätte Anspruch auf eine angemessene Nachfrist bestanden. Der Beschwerdegegner verlangte eine Nachbesserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist, die vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 stillstand (Art. 38 Abs. 3 lit. b ATSG), womit der Beschwerdeführerin reichlich Zeit zur Behebung des Mangels zur Verfügung stand.
Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess zwar eine Kopie der nach eigenen Angaben nun nachträglich unterschriebenen Einsprache einreichte. Sie nannte allerdings bis heute keine Gründe, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der durch den Fristenstillstand verlängerten Einsprachefrist zu handeln. Eine Wiederherstellung derselben nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht.
6. Zusammenfassend verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Einsprache trotz hinreichendem Hinweis des Beschwerdegegners erst nach Ablauf der Einsprachefrist. Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Eine materielle Anspruchsprüfung ist von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti