Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00300


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 15. April 2021

in Sachen

X.___ GmbH


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. März 2020 (Poststempel) stellte Y.___, Geschäftsführer der X.___ GmbH (vgl. Urk. 3), bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiter des Restaurants X.___ (Urk. 7/20-21; vgl. Urk. 7/22). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhob mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 7/19) gegen die Voranmeldung teilweise Einspruch, bewilligte jedoch die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18. März bis zum 30. April 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (Urk. 7/30) hob das AWA die Verfügung vom 17. März 2020 auf und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 15. März bis zum 14. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

1.2    Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 29. September 2020 (Poststempel) beantragte die X.___ GmbH bei der Arbeitslosenversicherung wiederum die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiter des Restaurants X.___ (Urk. 7/4; vgl. Urk. 7/9). Zudem reichte Y.___ den Antrag um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung auch mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 (Urk. 7/4-7) ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/1) bewilligte das AWA das Gesuch teilweise und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 11. Oktober 2020 bis zum 10. Januar 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab.


2.    Die X.___ GmbH erhob am 28. Oktober 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs, Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (lit. a), ferner wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (lit. b).

1.2    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht vor-aussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 11. Oktober 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

2.2    Am 12. August 2020 beschloss der Bundesrat, Art. 8c der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033), der in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG vorsah, dass die Voranmeldung zu erneuern sei, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauere, aufzuheben (Art. 8c Covid-19-Veordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. September 2020).

2.3    Am 18. Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020).

    Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 20. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.

    Mit der Weisung 2021/06, Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pan-demie», vom 19. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass ab dem 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Voranmeldefristen mehr zu beachten sind. Die Bewilligung kann demzufolge ab dem Tag des Eingangs der Voranmeldung ausgestellt werden. Rückwirkend ab dem 1. September 2020 (Beginn der bewilligten Kurzarbeit) kann die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden. Diese Anpassungen erfolgen nur auf schriftliches Gesuch des Betriebs an die kantonale Amtsstelle bis am 30. April 2021. Eine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Diese Betriebe können bis am 30. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung (S. 12).

2.4    Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Ausnahmeregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt, womit sich die Rechtsnormen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides nachträglich geändert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben sich die Parteien noch nicht äussern können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.

    Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Gesuche zur Anpassung bestehender Bewilligungen bis am 30. April 2021 einzureichen sind (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Die neu entstandenen Entschädigungsansprüche sind sodann bis zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle geltend zu machen (vgl. Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und der kurzfristigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt es sich vorliegend, von einem weiteren Schriftenwechsel abzusehen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen sowie der Weisung des Seco vom 19. März 2021 über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausserdem sichergestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz verloren geht.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 15. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Arbeitslosenkasse Kanton Zürich Scancenter

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger