Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00301
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 22. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 19. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 13 S. 111) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020 (Urk. 13 S. 90-93). Mit Verfügung vom 18. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020, da er die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtigen Beschäftigungsmonaten nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 13 S. 60 f.). Der Versicherte erhob dagegen mit E-Mail vom 20. September 2020 sinngemäss Einsprache (Urk. 13 S. 43-51) und verbesserte diese innert angesetzter Nachfrist (Urk. 13 S. 42) mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Urk. 13 S. 36 f.). Diese Einsparche wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Oktober 2020 (Datum des Poststempels, Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu anerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 S. 1-111), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. August 2018 bis 18. August 2020 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In dieser Zeit könne er nur eine Beitragszeit von 8.866 Monaten vorweisen. Der Beschwerdeführer sei vom 12. August bis 9. Dezember 2019 bei der Y.___ GmbH, vom 9. März bis 4. August 2020 bei Z.___ und vom 15. Mai bis 2. August 2020 bei A.___ angestellt gewesen. Da Beitragszeiten, die sich zeitlich überschnitten, generell nur einmal berücksichtigt würden, könne das parallel zur Anstellung bei den Z.___ laufende Arbeitsverhältnis bei A.___ nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei demnach zu verneinen (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese unsubstantiiert und als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren sei; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 12).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend (Urk. 1), er habe im Kanton Schwyz 26 Jahre lang gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er 11.6 Monate Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz zugut. In einem Jahr in Zürich habe er 8.6 Monate gearbeitet und somit in den letzten zwei Jahren über 20 Monate gearbeitet. Daher habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020. Dazu müsste er unter anderem in den vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (E. 1.).
3.2 Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.3 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. August 2018 bis 18. August 2020 folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2):
12.08.2019 - 09.12.2019 Y.___ GmbH 3.980 Monate
09.03.2020 - 04.08.2020 Z.___ 4.886 Monate
15.05.2020 - 02.08.2020 A.___ ---
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 8.866 Monaten. Diese sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch vom Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1) anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen.
3.4 Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) können bei parallel laufenden Arbeitsverhältnissen - unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses - Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, generell nur einmal berücksichtigt werden (vgl. B149 ff.).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Anstellung des Beschwerdeführers bei A.___ daher zu Recht nicht zusätzlich, weil diese Beschäftigung vollumfänglich in den Zeitraum der bereits berücksichtigten Anstellung bei Z.___ fällt (Urk. 2 S. 2).
3.5 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. August 2020 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) betreffend Einspracheentscheid Nr. 340260329 vom 20. Oktober 2020
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger