Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00307


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, ist seit 2001 mit Y.___, geboren 1973, verheiratet (Urk. 7/161). Am 14. August 2015 wurde die Z.___ GmbH in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Laut Handelsregister war Y.___ einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft (Urk. 7/134). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 wurde X.___ am selben Tag von der Z.___ GmbH als stellvertretender Geschäftsführer in einem 100%-Pensum eingestellt (Urk. 7/168-170). X.___ erlitt am 19. Dezember 2017 und am 16. Juni 2018 Unfälle (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/210). Ausgehend von einer unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit erbrachte die Suva vom 19. Dezember 2017 bis 31. Oktober 2019 Taggeldleistungen (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200). Die Z.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. Oktober 2019 auf (Urk. 7/185). Seit dem 1. November 2019 richtet die Suva X.___ bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 31 % eine Invalidenrente aus (vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 7/209). Über die Z.___ GmbH wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Uster am 18. Februar 2020 der Konkurs eröffnet (Urk. 7/131-133, Urk. 7/134, Urk. 7/203-205).

1.2    X.___ meldete sich am 4. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/217). Am 6. März 2020 beantragte er unter Angabe einer Vermittelbarkeit von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab März 2020 (Urk. 7/209). Mit Verfügung vom 10. April 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Antragsstellers auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. März 2020. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass X.___ vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Z.___ GmbH in Liquidation gearbeitet habe. Solange seine Ehegattin ihre arbeitgeberähnliche Stellung bei dieser Gesellschaft nicht definitiv aufgebe, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/148-149). Das Konkursverfahren über die Z.___ GmbH in Liquidation wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 29. April 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/13, Urk. 7/129-130). Der Handelsregistereintrag der Gesellschaft wurde in der Folge am 7. August 2020 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/13). Mit seiner Einsprache vom 18. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 10. April 2020 machte X.___ geltend, dass seine Ehefrau mit der Konkurseröffnung vom 18. Februar 2020 ihre Organstellung bei der Z.___ GmbH in Liquidation verloren habe (Urk. 7/141-142). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 gut und entschied, dass X.___ ab 4. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien (Urk. 7/125-128).

1.3    Nach weiteren Abklärungen verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 21. August 2020 erneut, dass X.___ ab dem 4. März 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/57). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung von Y.___ bei der Z.___ GmbH Abklärungen zu den X.___ ausgerichteten Löhnen getätigt habe (Urk. 7/58). Die eingereichten Unterlagen würden keine Rückschlüsse auf den effektiv ausbezahlten Lohn zulassen. Weil die Lohnhöhe nicht bestimmbar sei, könne auch der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festgesetzt werden (Urk. 7/59). Dagegen erhob X.___ am 21September 2020 Einsprache. Er verwies auf den Bezug der Taggelder der Suva vom 19. Dezember 2017 bis 31. Oktober 2019 und beantragte, dass der versicherte Verdienst gestützt auf Art. 39 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gemäss dem Lohn, den er normalerweise verdient hätte, festzusetzen sei (Urk. 7/14-15). Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3November 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2020 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Höhe seines Taggeldanspruches zu berechnen und ihm ab 4. März 2020 Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 beantragte die Beschwer-
degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-217), was dem Beschwerdeführer am 16November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.1.2    Als Beitragszeiten angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

    Mit Urteil AL.2015.00253 vom 20. September 2016 führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aus, dass dieser Anrechnungstatbestand unter anderem dann in Betracht komme, wenn an Stelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Taggelder der Krankenversicherung fliessen. Er habe Koordinationsfunktion, weil Taggeldleistung dieses Sozialversicherungszweigs nicht beitragspflichtig seien (vgl. E. 6.6 jenes Urteils). Dasselbe gilt, wenn eine Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt, weil diese ebenfalls nicht
AHV-beitragspflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung, AHVV).

1.2

1.2.1    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

1.2.2    Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit. b-d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).

Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


1.3.2    Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehegatten und Ehegattinnen oder für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B146). Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B148).


2.    

2.1    

2.1.1    Weil sich der Beschwerdeführer erst am 4. März 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/217), konnten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. März 2018 bis 3. März 2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.1.2    Vom Beginn der Beitragsrahmenfrist am 4. März 2018 bis zum 31. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 7/168-170, Urk. 7/185). Die Suva erbrachte in dieser Zeitperiode aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Taggeldleistungen (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG) erlitten habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH per 31. Oktober 2019 bis zur Anmeldung beim RAV am 4. März 2020 keine Arbeitsstelle mehr inne hatte, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden.

    Die Zeitperiode vom 4. März 2018 bis 31. Oktober 2019, als der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis stand, gemäss der Suva unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war und von dieser Taggelder ausgerichtet wurden, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG als Beitragszeit anzurechnen. In der Folgezeit ging der Beschwerdeführer bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 3. März 2020 keiner AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach und es liegt für diese Zeit auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art 14 AVIG) vor.

    Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers bestimmt sich vorliegend somit nach Art. 39 AVIV (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 153/02 vom 22. Dezember 2003 E. 4.2, Urteile des Sozialversicherungsgerichts AL.2015.00253 vom 20. September 2016 E. 6.6, AL.2007.00039 vom 29. Februar 2008 E. 2.3 und AL.2006.00120 vom 31. Juli 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Demnach muss im Folgenden der Lohn, den der Beschwerdeführerin normalerweise erzielt hätte, ermittelt werden.

    Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 4. März 2020 bei einer (formell) von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft arbeitete (Urk. 7/134, Urk. 7/168-170; Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann somit nur dann von vom Beschwerdeführer normalerweise erzieltem Lohn ausgegangen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass dieser Lohn auch effektiv bezogen wurde (E. 1.3.2).

2.2    

2.2.1    Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch in der Arbeitslosenversicherung vom bei der Suva versicherten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 101'800.-- auszugehen sei, weil gemäss dem Konto-Auszug der Credit Suisse (Schweiz) AG (Urk. 7/22-28) im Jahr 2017 ein Lohnfluss von Fr. 105'447.05 netto nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 4).

2.2.2    Richtig ist, dass die Suva die Taggelder des Beschwerdeführers aufgrund eines versicherten Jahreslohns in der Höhe von Fr. 101'800.-- festsetzte (Urk. 7/20). Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber einzuwenden, dass sich der versicherte Verdienst bei der Unfallversicherung und der versicherte Verdienst, welcher bei gleichen Grundlagen für die Arbeitslosenversicherung massgebend wäre, vorliegend unterscheiden. Für die Bemessung der UV-Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den versicherten Verdienst als den nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn mit den in Art. 22 Abs. 2 lit. a bis d UVV genannten Abweichungen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV gelten Familienzulagen, die als Kinder, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst. Art. 22 Abs. 2 lit. a, c und d UVV sind vorliegend nicht einschlägig.

    Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 wurde ein Monatslohn von Fr. 7'600.-- (13 x) vereinbart (Urk. 7/169). Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 98'800.--. Zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr (vgl. dazu die Lohnabrechnung für den November 2017, Urk. 7/83, sowie die Buchhaltung der Z.___ GmbH 2017, Urk. 7/36) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'800.--. Der bei der Suva versicherte Verdienst lässt sich somit anhand der Akten nachvollziehen. Dies lässt sich aber nicht mit dem für die Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst gleichsetzen. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Anders als bei der Unfallversicherung, bleiben bei Arbeitslosenversicherung Kinderzulagen unberücksichtigt. In der AHV sind die Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet werden, vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Rz. 2127 in der ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, Rz. 2170 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version der WML). Eine Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV entsprechende Regelung gibt es bei der Arbeitslosenversicherung nicht (s. a. AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). Gestützt darauf könnte der für die Arbeitslosenversicherung massgebende versicherte Verdienst für das Jahr 2017 vorliegend höchstens Fr. 98'800.-- betragen.

2.2.3    Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann einzuwenden, dass keine Übereinstimmung zwischen dem von ihm als massgebend erachteten Lohn in der Höhe von Fr. 101'800.-- und den von ihm angegeben Lohnbezügen im Jahr 2017 im Betrag von Fr. 105'447.05 netto (Urk. 1 S. 4) besteht. Gemäss dem Konto-Auszug der Credit Suisse (Schweiz) AG vom 30. Dezember 2017 hat die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer am 5. April, 31. Juli, 11. August, 29. September, 8., 17. und 25. Oktober, 15. November und 13. Dezember 2017 Zahlungen geleistet. Betragsmässig lagen diese Zahlungen zwischen Fr. 533.05 und Fr. 30'000.--. Dazu hat der Beschwerdeführer auf dem Konto-Auszug jeweils den handschriftlichen Vermerk «Z.___ Lohn» angebracht (Urk. 7/22-28). Laut den weiteren Handnotizen des Beschwerdeführers auf diesem Konto-Auszug soll es sich bei den Geldbeträgen in der Grössenordnung von Fr. 1'600.-- bis Fr. 3'000.--, welche er zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 22. Dezember 2017 am Geldautomat in A.___ auf sein Konto einbezahlt hat, ebenfalls um Lohn der Z.___ GmbH handeln (Urk. 7/22-28). Dazu führte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus, dass aus dem Konto-Auszug ein Lohnfluss von total Fr. 105'447.05 ersichtlich sei. Dieser Betrag setze sich aus den direkten Überweisungen der Arbeitgeberin Z.___ GmbH von insgesamt Fr. 82'847.05 und seinen Bareinzahlungen von insgesamt Fr. 22'600.-- zusammen. (Urk. 1 S. 4). Ein nachvollziehbarer Konnex zwischen den Banküberweisungen und Einzahlungen und dem laut Beschwerdeführer massgebenden Einkommen in der Höhe des bei der Suva versicherten Verdienst von Fr. 101'800.-- wird daraus aber nicht ersichtlich. Wenn es schon dem Beschwerdeführer selbst nicht gelingt, einen solchen Zusammenhang zu erkennen und darzustellen, so darf dies auch vom Sozialversicherungsgericht nicht erwartet werden. Ohne Schwierigkeiten lässt sich demgegenüber feststellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Steuerklärung 2017 nur ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 91'740.75 deklariert hat (Urk. 7/92). Dies ist mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnbezügen im Jahr 2017 von Fr. 105'447.05 netto (Urk. 1 S. 4) nicht vereinbar.

2.2.4    Wie festgehalten (E. 2.2.2) wurde mit dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 ein Bruttolohn von Fr. 7'600.-- vereinbart (Urk. 7/169). Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) vom 31. Juli 2020 ist im IK für das Jahr 2017 zwar ein Einkommen von Fr. 98'800.-- eingetragen, was einem Jahreseinkommen gemäss Arbeitsvertrag entsprechen würde. Für das Jahr 2016 ist dem IK aber ein Einkommen in der Höhe von Fr. 50'175.-- zu entnehmen. Dieses lag somit deutlich unter dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahreslohn von Fr. 98'800.-- (vgl. Urk. 7/169). Für die Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2015 ist schliesslich Einkommen in der Höhe von Fr. 20'070.-- eingetragen. Weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Lohn in der Höhe von Fr. 22'800.-- gehabt hätte (vgl. Urk. 7/169), besteht somit auch hier keine Übereinstimmung zum Arbeitsvertrag.

2.2.5    Mit dem hiervor Ausgeführten sind nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt worden. Daraus wird auch Folgendes ersichtlich: Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Anstellung bei der Z.___ am 1. Oktober 2015 (Urk. 7/168) bis zum Beginn der Taggeldzahlungen der Suva am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/20-21, Urk. 7/197-200) jemals den gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2015 vereinbarten Jahreslohn von Fr. 98'800.-- bezogen hat. Das mit dem Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen kann somit nicht als Lohn, den der Beschwerdeführer normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV), angesehen werden. Weder lässt sich dieser normalerweise erzielte Lohn aufgrund der vorliegenden Akten bestimmen noch können diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt werden, denn auch weitere Abklärungen können die aufgrund der vorliegenden Akten bestehenden Widersprüche nicht beseitigen.

2.2.6    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes hat hier zur Folge, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. März 2020 zu verneinen ist.

    Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 (Urk. 2) einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.


3.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher