Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00313


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 16. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Y.___


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Februar 2019 als Helpdesk Support Engineer bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 8/46, Urk. 8/40 Ziff. 2-3). Mit Schreiben vom 15. November 2019 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 29. Februar 2020 (Urk. 8/39). Am 8. April 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/50) und beantragte am 21. April 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. März 2020 (Urk. 8/30 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 8/24) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) den Versicherten ab 1. März 2020 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 26. Juni 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/17) wies die Kasse mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 (Urk. 8/6 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 9. November 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und er sei lediglich für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Eventuell sei er nach gerichtlichem Ermessen für einen Zeitraum zwischen 3 und 36 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 30. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht belegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Kündigung über einen zugesicherten Arbeitsvertrag im Anschluss an seine letzte Arbeitsstelle verfügt habe. Dies habe er im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zudem selbst eingeräumt. Im Übrigen könne eine geplante Selbständigkeit nie als zugesicherte Stelle anerkannt werden, da es sich gerade nicht um einen zugesicherten Arbeitsvertrag und nicht um eine Anstellung handle. Die Aufnahme einer Selbständigkeit berge per se das Risiko des Eintritts einer Arbeitslosigkeit. Daher habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Kündigung über keine zugesicherte, nachfolgende Stelle verfügt und habe mit seiner Kündigung eine spätere Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen (S. 4 Ziff. 3). Des Weiteren gebe es keine Hinweise darauf, dass die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin unzumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG gewesen sei. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wegen eines schlechten Arbeitsklimas oder wegen Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen sei denn auch grundsätzlich nicht unzumutbar. Dass er seine geplante Selbständigkeit pandemiebedingt nicht habe aufnehmen können, ändere an dieser Beurteilung nichts. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei nur der Zeitpunkt der Kündigung entscheidend und nicht der Eintritt späterer Ereignisse (S. 4 f. Ziff. 4). Die verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen liege im untersten Bereich des schweren Verschuldens und berücksichtige damit bereits die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten. Ein entschuldbarer Grund für die Kündigung sei vorliegend nicht ersichtlich. Weder die geplante Selbständigkeit noch die Coronapandemie könnten in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt werden, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht verwirklicht hätten (S. 5 Ziff. 6).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlich geltend (Urk. 1), er habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, um sich anfangs März 2020 mit einer neuen Firma im Bereich Tiefdruckformherstellung selbständig zu machen. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei die Coronasituation mit Verbot von Grossveranstaltungen per 28. Februar 2020 und dem Lockdown per 13. März 2020 nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen. Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit habe er lege artis geplant und ein gelingender Start in die Selbständigkeit sei durchaus realistisch gewesen. Wenig erstaunlich sei aber infolge des Lockdowns an eine Unternehmensgründung nicht mehr zu denken gewesen. Eine Auswahl an exemplarisch eingereichten Korrespondenzen würde den geplanten Aufbau seiner Selbständigkeit per März 2020 hinreichend belegen. Er habe nie beabsichtigt, ins Blaue hinaus zu kündigen, um Arbeitslosenversicherungsgelder zu beziehen. Es sei ihm stets um den Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gegangen, die jedoch infolge des Lockdowns vereitelt worden sei (S. 4). Ein schweres Verschulden liege erst dann vor, wenn für eine Kündigung trotz fehlender Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle keinerlei entschuldbare Gründe vorgebracht werden könnten. Mithin mache es einen nicht unerheblichen Unterschied, ob jemand einfach «ins Blaue hinaus» kündige oder die Kündigung auf sachlich-objektiv entschuldbaren Gründen beruhe. Er habe die Neuaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit geplant, welche ausschliesslich oder zumindest allergrösstenteils durch die Coronavirus-Lage im Frühjahr 2020 vereitelt worden sei. Damit lägen gleich zwei entschuldbare Gründe vor, womit ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Er sei daher bis maximal 15 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei er vorliegend infolge des coronabedingt sehr leichten Verschuldens eine Einstellung von 3 Tagen beantrage (S. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.    

3.1    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. April 2020 nannte der Beschwerdeführer eine berufliche Veränderung als Kündigungsgrund (Urk. 8/47 Ziff. 20). Im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer führte er am 26. Mai 2020 aus, dass sich das Aufgabengebiet vom ursprünglich definierten Gebiet weg entwickelt habe. Ferner habe es hinsichtlich der Sozialkompetenz des direkten Vorgesetzten sowie der Mitarbeitenden zu viel Verbesserungspotenzial gegeben und die Firmenstrategie sei kurzfristig zu Lasten von Mitarbeitenden und Kunden verändert worden. Per März 2020 habe er sich im Servicebereich für internationale Kundschaft selbständig machen wollen, aufgrund der aktuellen Situation sei die Reisetätigkeit jedoch nicht mehr möglich gewesen (Urk. 8/27 Ziff. 3, Ziff. 8). Dem Fragebogen für selbständig Erwerbende vom 26. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Firmenneugründung im internationalen technischen Servicebereich geplant habe, wobei die Firmengründung noch nicht erfolgt sei (Urk. 8/26).

3.2    Einspracheweise brachte der Beschwerdeführer vor, es habe nicht seinem Vorhaben entsprochen, durch Selbstverschulden arbeitslos zu werden. Bereits zum Datum seiner Kündigung habe festgestanden, dass er sich am 3. März 2020 mit einer neuen Firma für Beratung und Dienstleistungen im Bereich der Tiefdruckformherstellung für internationale Kundschaft selbständig machen werde. Ihm sei bereits vor seiner Kündigung von Kunden eine Zusammenarbeit zugesichert worden, welche internationale Reisetätigkeit beinhalte. Auf diesen Zusagen habe seine Planung für die Selbständigkeit für das Jahr 2020 basiert. Es könne ihm kein schweres Verschulden unterstellt werden. Im Verlauf der Monate Februar und März habe er seine gesamte Planung erarbeitet. Am 16. März habe der Bundesrat den Lockdown befohlen. Somit sei seine Reisetätigkeit gar nicht mehr möglich gewesen. Dies habe er im November 2019, als er seine Arbeitsstelle gekündigt habe, einfach noch nicht voraussehen können (Urk. 8/17 S. 1 f.). Auch beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, die Coronasituation sei zum Zeitpunkt seiner Kündigung nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen, weshalb ihm höchstens ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.3    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG am 15. November 2019 unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 29. Februar 2020 kündigte, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt eine andere Stelle in Aussicht hatte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Unzumutbarkeit der Verhältnisse an der letzten Arbeitsstelle wird vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 5). Somit erfüllt er den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Dies hat eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Folge (vgl. vorstehend E. 1.2), was vom Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 5). Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.


4.

4.1    Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).

4.2    Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Einstellungsdauer bei schwerem Verschulden beträgt 31 bis 60 Tage. Beim Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens jedoch unterschritten werden (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2), was einer Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens entspricht (vgl. E. 1.3).

4.3    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt als verwaltungsrechtliche Sanktion die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn ein nach den persönlichen Verhältnissen und Umständen vermeidbares Verhalten der versicherten Person gegeben ist, das nicht objektiven Faktoren zugeschrieben werden kann. Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird nach der Vergangenheit beurteilt (nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben), nicht im Zusammenhang mit dem Nichtantritt einer neuen Stelle (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 23). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu insbesondere Beweggründe, persönliche Verhältnisse und Begleitumstände wie z.B. das Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen oder das Betriebsklima zählen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D64).

4.4    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG kündigte, um sich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2). In diesem Zusammenhang traf er gemäss eigenen Angaben auch diverse Vorkehrungen, wobei er die Firmengründung infolge der Coronasituation einstweilen auf Eis legte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 3, Urk. 8/17 S. 2). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Corona-Pandemie sowie der damit zusammenhängende Lockdown unvorhersehbar waren und den Beschwerdeführer bei der Umsetzung seiner beruflichen Pläne behinderten. Massgebend sind indes die Umstände und Beweggründe des Beschwerdeführers, die zur Kündigung ohne Zusage einer neuen Arbeitsstelle führten (vgl. vorstehend E. 4.3). Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe aufzuzeigen. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit birgt notgedrungen ein erhöhtes Risiko, bei fehlenden Einnahmen arbeitslos zu werden. Im Gegensatz zum Einkommen von Angestellten hängt das Einkommen von Selbstständigen unmittelbar von der Auftragslage ab und ist damit diversen externen, zum Teil wenig kalkulierbaren Einflüssen unterworfen. Es ist somit nicht entscheidend, ob die Gründe für die eingetretene Arbeitslosigkeit tatsächlich vorhersehbar waren oder nicht, bezwecken die gesetzlichen Bestimmungen doch gerade die Vermeidung des Risikos, welches sich aus einer Kündigung ohne vorgängige Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ergibt (vgl. vorstehend E. 4.3). Die Coronavirus-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen waren unbestrittenermassen nicht vorhersehbar, indes kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne entschuldbaren Grund, wobei ihm bewusst sein musste, dass er ab diesem Zeitpunkt das Unternehmerrisiko trägt.

4.5    Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. vorstehend E. 4.1). Mit der Einstellung von 36 Tagen erliess die Beschwerdegegnerin eine Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens, was die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Weitergehende verschuldensmindernde Umstände, welche Anlass zur Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens geben würden, liegen nach dem Gesagten nicht vor. Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerRämi