Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00342
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ war vom 10. April bis 27. Oktober 2017 und vom 22. Mai bis 7. Dezember 2018 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in einer Temporäranstellung als Hilfsgärtner und vom 20. Mai bis 5. Dezember 2019 bei der Z.___ in einem befristeten Vollzeitpensum als Gartenarbeiter angestellt (Urk. 7/10-11, Urk. 7/18-19). Am 17. September 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/69) und ersuchte am 22. September 2020 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2020 (Urk. 7/37-40).
1.2 Am 29. September 2020 (Urk. 7/15-16) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, der Versicherte habe ab 17. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie aus, während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. September 2018 bis 16. Juni (richtig: September) 2020 weise der Versicherte 9.354 Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung aus. Damit erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht sei aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Versicherte reichte der Arbeitslosenkasse (Eingang: 16. Oktober 2020) eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 ein, woraufhin die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 deren Eingang bestätigte und den Versicherten darauf aufmerksam machte, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde (vgl. Urk. 7/12).
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf die Eingabe vom 19. Oktober 2020 [richtig: 16. Oktober 2020] mangels rechtsgenügender Einsprache nicht ein.
2. Mit undatierter, als «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit undatierter, mit der Überschrift «Einspruch gegen den Entscheid vom 19.10.2020» betitelter Eingabe (Poststempel: 9. Dezember 2020; Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung. Der Eingabe war der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) beigelegt.
Wenngleich die Beschwerde mit dem Satz «hiermit möchte ich Beschwerde gegen das Urteil von 19.10.2020 einlegen» eingeleitet wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 zur Wehr setzen möchte. So legte er seiner Eingabe den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 bei und es findet sich in den gesamten Akten kein Schriftstück mit Datum vom 19. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/1-27). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 16. Dezember 2020 (Urk. 8), dass es sich bei den Akten (Urk. 7/1-27) um die vollständigen Akten handelt. Ein einziger Verweis auf das Datum 19. Oktober 2020 findet sich im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin festhielt, dass auf «die am 19.10.2020» sinngemäss erhobene Einsprache nicht eintreten werde. Wie sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, war damit eindeutig die vorgängige Eingabe des Beschwerdeführers vom (richtig) 16. Oktober 2020 gemeint. Dabei handelte es sich um die unkommentiert eingereichte Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 7/12).
Anfechtungsobjekt ist also der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2).
1.2 Beim Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet damit grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen – vorliegend dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
2.2 Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 10 Abs. 5 ATSV; BGE 142 V 152 E. 2.2).
3. Nachdem dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. September 2020 (Urk. 7/15-16), mit welcher ein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2020 verneint wurde, zugestellt worden war, reichte er der Arbeitslosenkasse kommentarlos eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 24. September 2020 ein (vgl. Urk. 7/10-11). Daraufhin bestätigte die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2020 (Urk. 7/12) deren Eingang und machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass, falls er Einsprache erheben wolle, er bis zum 16. November 2020 eine Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung sowie persönlich unterschrieben einzureichen habe, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten würde.
Innert der gesetzten Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Eingabe des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 7/1-27). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde auch nicht geltend, er habe auf die Nichteintretensandrohung reagiert. Weiter brachte er auch nicht vor, es hätten für das Unterlassen entschuldbare Gründe vorgelegen (Urk. 1). Demnach ist die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zu Recht nicht auf die ungenügende Einsprache (fehlendes Rechtsbegehren, fehlende Begründung und Unterschrift) eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller