Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00349
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war ab Juli 2013 als Bauleiter bei Y.___ angestellt (Urk. 10/91; vgl. auch Urk. 10/71 u. Urk. 1 S. 1). Am 1. Januar 2019 trat X.___ in den vorzeitigen Ruhestand (Urk. 10/60). Die Pensionskasse Z.___ richtet ab diesem Zeitpunkt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im Jahr 2024 eine Altersrente sowie bis am 31. Dezember 2023 eine AHV-Ersatzrente aus (Urk. 10/61). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 schloss X.___ mit der A.___ AG einen bis 31. Dezember 2020 befristeten Einsatzvertrag. Als Einsatzbetrieb war Y.___ vereinbart, wobei dem Versicherten die Funktion als Bauleiter zukam. 2019 hatte der Versicherte vertragsgemäss 1000 Arbeitsstunden zu leisten und 2020 deren 500 (Urk. 10/99 f.; vgl. auch Urk. 10/93 f.). Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2020 (Urk. 10/74, Urk. 10/86, Urk. 10/93) meldete sich der Versicherte am 3. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/101) und stellte am 10. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2020 (Urk. 10/89-92). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, der Versicherte habe ab dem 1. Juli 2020 mangels hinreichender beitragspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/84-85). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. August 2020 Einsprache (Urk. 10/77). Diese wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 10/3-6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli bis und mit dem 31. Oktober 2020 anzuerkennen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Versicherten am 3. Februar 2021 mitgeteilt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
1.2 Eine der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Wer auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und demzufolge für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ beschränkten Zeit zur Verfügung steht, ist in der Regel nicht vermittlungsfähig. Steht die versicherte Person der Arbeitsvermittlung für eine Dauer von mindestens drei Monaten zur Verfügung, gilt sie in der Regel als vermittlungsfähig. Bei kürzerer Dauer ist die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt ist, umso geringer sind in der Regel die Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit. Entscheidend ist die Frage, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch anstellen würde (Barbara Kupfer Bucher, in: Hans-Ulrich Staufer/ Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 91 f.; Markus Hugentobler, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 1065 Rz 29.57; vgl. auch Rz B227 der AVIG-Praxis ALE vom Oktober 2012).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Einspracheentscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit dem 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 für die A.___ AG als Projektleiter gearbeitet habe. Aktenkundig sei ferner, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in der Form einer Überbrückungsrente bis Ende Dezember 2023 ausbezahlt erhalte. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner per 1. Januar 2019 erfolgten Pensionierung nachweislich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 18 Monaten Dauer ausgeübt habe, die als Beitragszeit anzurechnen sei. Ausgehend davon hätte der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. Per 30. Juni 2020 habe das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG geendet und der Beschwerdeführer sei definitiv aus dem Kreis der Arbeitnehmenden ausgetreten. Er habe sich das im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 geäufnete BVG-Kapital auszahlen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich somit per 30. Juni 2020 erneut vorzeitig pensionieren lassen. Als Beitragszeit könne demzufolge nur jene Beschäftigung in der Zeit nach dem 30. Juni 2020 angerechnet werden. Per 1. Juli 2020 könne der Beschwerdeführer somit die erforderliche Beitragszeit von mindestens 12 Monaten Dauer nicht nachweisen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Beendigung des von ihm betreuten Projekts bei Y.___ und fehlender Möglichkeit, ihn bis zur ordentlichen Pensionierung in der Abteilung Elektrizität weiter zu beschäftigen habe zunächst der Plan bestanden, anderweitige Projekte bei Y.___ auf selbständiger Basis zu unterstützen. Dieses Vorhaben sei jedoch aus AHV-rechtlicher Sicht nicht realisierbar gewesen, weswegen er sich schliesslich bei der A.___ AG habe anstellen lassen, wobei er von dieser für Projekte bei Y.___ eingesetzt worden sei. Ende Juni 2020 habe er bei der A.___ AG gekündigt respektive es sei der Vertrag abgelaufen. In der Folge habe er sich beim RAV angemeldet, da er noch für vier Monate auf ein Einkommen angewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 1-2).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Ausführungen in der Beschwerde änderten nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer per Ende Juni 2020 erneut vorzeitig habe pensionieren lassen, weswegen nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden könne, die nach diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sei. Ob der Stellenverlust freiwillig oder ohne Zutun des Betroffenen erfolgt sei, spiele keine Rolle. Zu beachten sei sodann, dass Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestünden. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers seien ihm im Zusammenhang mit der nicht möglichen Projektbetreuung auf selbständiger Basis und der daraufhin erfolgten Anstellung bei der A.___ AG Mehraufwendungen in der Höhe von Fr. 19'000.-- entstanden. Deswegen sei er der Auffassung, er habe für die Dauer von drei oder vier Monaten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit entstehe der Eindruck, dass es ihm bei seinem Antrag auf Arbeitslosentschädigung weniger um eine neue Stelle, sondern vielmehr um einen finanziellen Ausgleich gegangen sei. Ferner müsste eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung geprüft werden, nachdem der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG vor Ablauf der Vertragsdauer per Ende Juni 2020 selbst gekündigt habe (Urk. 9 S. 3 f.).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass das im Jahr 2013 angetretene Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ per Ende Dezember 2018 endete und der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 in den vorzeitigen Ruhestand trat (Urk. 10/60, Urk. 10/71, Urk. 10/77, Urk. 10/91). Seit dem 1. Januar 2019 bezieht der Beschwerdeführer von der Pensionskasse Z.___ eine Altersrente sowie (bis am 31. Dezember 2023) eine AHV-Ersatzrente (Urk. 10/80 f.). Gleichzeitig trat der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 eine Stelle als Bauleiter bei der A.___ AG an, die gemäss Einsatzvertrag vom 28. November 2018 bis zum 31. Dezember 2020 befristet war. Als Einsatzbetrieb war Y.___ vereinbart. Die Vertragsparteien legten zudem die Jahresarbeitszeit für 2019 auf 1000 Stunden und für 2020 auf 500 Stunden fest, wobei die Lage der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Einsatzbetrieb festgelegt werde (Urk. 10/93 f., Urk. 10/99 f.). Das Arbeitsverhältnis endigte in der Folge noch vor Ablauf der Befristung am 30. Juni 2020. Die Arbeitgeberin wies in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2020 und in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 auf eine durch den Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 erfolgte Kündigung hin (Urk. 10/74, Urk. 10/93). Der Beschwerdeführer hielt im Antragsformular betreffend Arbeitslosenentschädigung fest, der letzte effektive Arbeitstag sei der 18. Juni 2020 gewesen und der Vertrag sei nach den erreichten 500 Einsatzstunden ausgelaufen (Urk. 10/90). Aktenkundig ist ferner eine E-Mail des Beschwerdeführers an seine Arbeitgeberin vom 4. Mai 2020, in welcher er dieser mitteilte, er wolle das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2020 kündigen (Urk. 10/86 f.).
3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 in den vorzeitigen Ruhestand getreten war. Seit diesem Datum bezieht der 1959 geborene Beschwerdeführer von seiner Pensionskasse eine Altersrente sowie im Sinne einer Überbrückungsleistung bis am 31. Dezember 2023 eine AHV-Ersatzrente (Urk. 10/80 f.). Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 eine Stelle als Bauleiter bei der A.___ AG antrat, wobei dieses Arbeitsverhältnis bis längstens am 31. Dezember 2020 befristet war, aber nach übereinstimmender Darstellung beider Vertragsparteien bereits am 30. Juni 2020 endete (Urk. 10/86 f., Urk. 10/90, Urk. 10/93, Urk. 10/99 f.). Daraus zog die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Schluss, dass der Beschwerdeführer nach seiner per 1. Januar 2019 erfolgten vorzeitigen Pensionierung nachweislich eine die Mindestdauer von 12 Monaten übersteigende beitragspflichtige Beschäftigung von 18 Monaten nachweisen könne, weswegen unter dem Vorbehalt der übrigen Voraussetzungen ab dem 1. Juli 2020 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 3).
3.3 Indessen stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG per Ende Juni 2020 und der damit verbundenen Auszahlung des während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses geäufneten Freizügigkeitskapitals habe sich der Beschwerdeführer erneut vorzeitig pensionieren lassen, weswegen für die Anspruchsbeurteilung nur die Beitragszeit nach dem 30. Juni 2020 massgebend sein könne (Urk. 2 S. 3 f.). Dieser Standpunkt ist nicht gerechtfertigt. Die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers erfolgte anerkanntermassen per 1. Januar 2019. Übt der Arbeitnehmer nach der vorzeitigen Pensionierung weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt er damit ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 21'330.-- (im Jahr 2020), was beim Beschwerdeführer der Fall war (vgl. Urk. 10/95-98), so untersteht er dem BVG-Obligatorium (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung vor dem Eintritt des Vorsorgefalles hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleitung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG endete vor dem Erreichen des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers und damit vor dem Eintritt des Vorsorgefalles im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG. Seine Austrittsleistung beträgt gemäss den Angaben der Asga Pensionskasse Fr. 11'379.80 (Urk. 10/16). In welcher Weise und wann dieses Freizügigkeitskapital zur Auszahlung gelangen würde, war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Juli 2020 noch offen (vgl. Urk. 10/59). Sowohl die Art der Übertragung des Freizügigkeitskapitals als auch der Zeitpunkt können allerdings offenbleiben, denn Freizügigkeitsleistungen im Sinne von Art. 2 ff. FZG gelten nicht als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG (BGE 141 V 681 E. 2.2).
3.4 Randziffer B172 der AVIG-Praxis ALE, wonach Austrittsleistungen nach Art. 2 ff. FZG nicht als Altersleistungen gelten, erweist sich mit Blick auf die folgende Überlegung als angemessen: Würde die Freizügigkeitsleistung aufgrund einer nach einer vorzeitigen Pensionierung ausgeübten Tätigkeit zum Anlass genommen, von einer erneuten vorzeitigen Pensionierung mit der Folge auszugehen, dass die davor erarbeitete Beitragszeit keine Anrechnung finden kann, so würde es der versicherten Person faktisch verunmöglicht, nach einer vorzeitigen Pensionierung in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung zu kommen. Dies aber widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Mit Art. 13 Abs. 3 AVIG soll ein ungerechtfertigter gleichzeitiger Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung verhindert werden, weswegen gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die die versicherte Person nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübt hat. Die nach dem Gesetz vorausgesetzte Beitragszeit hat der Beschwerdeführer mit der ab dem 1. Januar 2019 unbestrittenermassen bis zum 30. Juni 2020 ausgeübten Tätigkeit für die A.___ AG im Umfang von 18 Monaten Dauer erfüllt. Die für einen Anspruch erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ist damit gegeben (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Damit ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt, wobei die Beschwerdegegnerin die Anrechnung der Altersleistungen der beruflichen Vorsorge im Rahmen von Art. 18c AVIG zu prüfen haben wird (BGE 141 V 681 E. 4 und E. 5.3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 als weitere Anspruchsvoraussetzung die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) in Zweifel. Sie argumentiert mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Ausgleich einer Einbusse, die ihm durch die nicht realisierbare selbständige Erwerbstätigkeit im Anschluss an die vorzeitige Pensionierung entstanden sei (Urk. 9 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 1 f., Urk. 10/88).
4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
4.3 In der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid hat sich die Beschwerdegegnerin nur mit der Beitragszeit, nicht aber mit der Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zwar sind sowohl die Erfüllung der Beitragszeit als auch die Vermittlungsfähigkeit Voraussetzungen des Taggeldanspruchs in der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 AVIG), weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen ist. Auf eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist aber dennoch zu verzichten. Zum einen da diesfalls - nachdem bisher nur die Frage der Beitragszeit Gegenstand des Verfahrens gebildet hat - dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines doppelten Instanzenzuges (vgl. BGE 125 V 417 E. 2c) verwehrt wäre, zum anderen da die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen ohnehin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben wird.
4.4 Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings zur Frage der Vermittlungsfähigkeit Folgendes zu bemerken: Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist es grundsätzlich belanglos, aus welchen Gründen eine versicherte Person eine Stelle sucht, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die versicherte Person sich um Arbeit bemüht und auch die übrigen ihr obliegenden Pflichten erfüllt (Art. 17 AVIG). Für die Vermittlungsfähigkeit relevant ist jedoch, wenn die versicherte Person von vornherein nur für eine beschränkte Zeit eine neue Stelle sucht. Die versicherte Person gilt aber in der Regel als vermittlungsfähig, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung für eine Dauer von mindestens drei Monaten zur Verfügung stellt (vgl. vorstehende E. 1.2).
4.5 Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 1. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/89). In der Beschwerde vom 15. Dezember 2020 gab er an, er beanspruche die Taggelder bis zum 31. Oktober 2020 (Urk. 1 S. 1). Per Ende Dezember 2020 meldete er sich schliesslich von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/2). Zu beurteilen ist mithin eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten, weswegen die Vermittlungsfähigkeit unter diesem zeitlichen Aspekt grundsätzlich zu bejahen wäre. Wie es sich mit den weiteren Teilelementen der Vermittlungsfähigkeit, insbesondere auch der Vermittlungsbereitschaft (vgl. E. 1.2 hiervor) und mit den übrigen noch nicht geprüften Anspruchsvoraussetzungen verhält, wird die Beschwerdegegnerin jedoch noch zu beurteilen haben.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Stelle bei der A.___ AG von sich aus gekündigt, was eine Einstellung nach sich ziehe (Urk. 8 S. 2). Eine Sanktion im Sinne von Art. 30 AVIG setzt voraus, dass effektiv ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Dieser steht vorliegend noch nicht fest, weswegen der Entscheid über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG noch nicht entschieden werden kann. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 gegenüber seiner Arbeitgeberin erklärte, das bis Ende Dezember 2020 befristete Arbeitsverhältnis bereits per Ende Juni 2020 beenden zu wollen (Urk. 10/86), wobei gleichzeitig aus den Akten hervorgeht, dass die für 2020 vereinbarte Sollarbeitszeit von 500 Stunden bereits per Ende Juni 2020 offenbar beinahe erreicht war (Ist-Zeit von 495.55 h; Urk. 10/98). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seinem zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereichten Schreiben an die Arbeitslosenkasse aus, es würden im Jahr 2020 total nur ca. 435 Stunden werden, da er Corona bedingt die Restarbeiten seinen Nachfolgern überlassen habe (Urk. 10/88). Diesen Umständen wird die Beschwerdegegnerin bei der allfälligen Prüfung des Einstellungsgrundes der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen haben, ebenso wie der Vollzugsfrist für die Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm