Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00350
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit, datiert vom 16. März 2020 (Urk. 7/2), stellte die X.___ bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb vom 1. März 2020 bis 30. September 2020. Mit Verfügung vom 24. März 2020 (Urk. 7/6) erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) teilweise Einspruch und bewilligte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 26. März bis 25. Juni 2020 unter der Bedingung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Am 9. Juni 2020 hob das AWA die Verfügung vom 24. März 2020 auf und bewilligte – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020 (Urk. 7/1). Auf die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 11. November 2020 (Urk. 7/10) trat das AWA mit Entscheid vom 16. November 2020 (Urk. 2) nicht ein.
2. Dagegen erhob die X.___ am 16. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. März 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 6) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die Einsprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung, sondern beschränkte sich auf den materiellen Einwand, dass die Kurzarbeitsentschädigung bereits ab 1. März 2020 auszurichten sei.
3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 7/1) erst am 11. November 2020 der Post übergeben wurde (Urk. 7/10-11). Damit erfolgte die Einsprache verspätet. Daran ändert das Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7/12) nichts, mit welchem er unter Bezugnahme auf eine per Email erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2020 Frist zur Verbesserung (Unterschrift) bis 15. November 2020 ansetzte. Denn bereits am 20. Oktober 2020 war die Einsprachefrist längst abgelaufen und dem Beschwerdegegner stand es nicht zu, diese Frist nachträglich wieder zu öffnen, was sie denn explizit auch gar nicht tat. Schliesslich ist kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG ersichtlich und ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache verspätet erfolgte, weshalb der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausführungen betreffend Beginn der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais