Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00007


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und war seit dem 7. September 2015 bei der Y.___ AG, Z.___, als Senior Commissioning Manager angestellt. Vom 8. Oktober 2015 bis Juli 2019 wurde er von seiner Arbeitgeberin nach Grossbritannien entsandt und wurde nach seiner Rückkehr an deren Sitz in Z.___ weiterbeschäftigt (vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte). Am 29. November 2019 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 29. Februar 2020 aufgelöst (Urk. 7/61-62 Ziff. 2, Urk. 7/83-84 Ziff. 2-3, Ziff. 10 und Ziff. 14, Urk. 7/102-105, Urk. 7/100, Urk. 7/107-108).

    Am 26. Februar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 an (Urk. 7/79-82 Ziff. 2 und Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 3September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 mit der Begründung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe (Urk. 7/22-24). Die dagegen vom Versicherten am 28September und 27. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/10-12, Urk. 7/14-15) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 ab (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 2. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. März bis 13. September 2020 abzüglich der gesetzlichen Karenzzeit und der 10 aberkannten Tage zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 6) beantragte die ALK die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. März bis 13. September 2020. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, welcher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von einer Schweizer Arbeitgeberin nach Grossbritannien entsandt wurde, wo er bis zum Projektende im Juli 2019 arbeitete. Danach fand keine Entsendung mehr ins Ausland statt, und er war noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2020 für die Arbeitgeberin an deren Hauptsitz in Z.___ tätig (Urk. 7/10-12 S. 2). Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.

1.2    Als Angehöriger eines Mitgliedstaates fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundverordnung, GVO) unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h) sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Eine Ausnahme vom Beschäftigungsstaatsprinzip ist bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Vertragsstaat möglich (Art. 12 GVO). Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes auf ihn anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit.

1.4    Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).

    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem Voraussetzung, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a, 115 V 448 E. 1b). Entscheidend dafür sind objektive Kriterien, während der innere Wille des Versicherten nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).

1.5    Art. 65 GVO stellt für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat gewohnt haben, Sonderregeln auf.

    Nach Art. 65 Abs. 2 der GVO gilt für eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, dass sie sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie kann sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die vollarbeitslose Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 Bst. a GVO) und in gewissen Grenzen vom Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die arbeitslose Person gegolten haben, erstattet (Art. 65 Abs. 6 GVO; BGE 142 V 590 E. 4.3).

    Diese Rechtsvorschrift ist auf (echte) Grenzgänger zugeschnitten. Für einen Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war, gilt Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO beziehungsweise Art. 64 GVO (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben). Der für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnete Ausdruck «Grenzgänger» wird definiert als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (Art. 1 Bst. f; vgl. auch KS ALE 883, A28 und D22).

1.6    Als unechter Grenzgänger gilt demgegenüber eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Anders als bei einem echten Grenzgänger fehlt somit die Pendelbewegung (Tages- oder Wochenpendler). Gemäss Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 GVO der Verwaltungskommission gehören insbesondere folgende Personenkreise zu den unechten Grenzgängern, wenn sie während ihrer letzten Tätigkeit in einem anderen als dem für die Versicherungspflicht zuständigen Mitgliedstaat wohnten: Seeleute (Art. 11 Abs. 4 GVO); Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art. 13 GVO); Personen, für die eine Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 GVO gilt (zum Beispiel für Entsandte mit einer Ausnahmebewilligung). Unechte Grenzgänger haben bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahlrecht, das heisst sie können ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen (Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO; vgl. KS ALE 883, A29-31 und D25). Art. 7 GVO (in Verbindung mit Art. 63 GVO) sieht für unechte Grenzgänger die Aufhebung von Wohnortklauseln vor. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entfällt somit, wenn diese in der Schweiz Anspruch stellen (KS ALE 883, A91-92).

1.7    Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (KS ALE 883, A34).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht nachweisen könne, weshalb er ab 1. März 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe (S. 7 Ziff. 6). Selbst wenn er als unechter Grenzgänger erachtet werden könnte, und die Schweiz für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung zuständig wäre, erfülle er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG – aus näher dargelegten Gründen – nicht. Aufgrund der gesamten Sachlage sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde (S. 4 ff. Ziff. 3-4). Sollte es sich beim Beschwerdeführer um einen unechten Grenzgänger handeln, hätte er nach Art. 65 Abs. 2 GVO grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnmitgliedstaat zur Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitslosenentschädigung beziehen wollte. Die Ausübung desselben sei allerdings in dem Sinne mit dem Aufenthalt verknüpft, als nur eine Person, die keine Grenzgängerin sei und zusätzlich anders als der Einsprecher nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei, Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen könne. Art. 65 Abs. 2 GVO sei so zu verstehen, dass selbst bei enger Beziehung zum Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, wo auch die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung bestünden, dort nur solche Leistungen, aber keine Arbeitslosenentschädigung beansprucht werden könne. Letztere sei einzig im Wohnmitgliedstaat, vorliegend also Deutschland, geltend zu machen (S. 6 f. Ziff. 5).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass für ihn die Regularien des unechten Grenzgängers gelten würden. Er habe somit die Wahl, entweder im letzten Beschäftigungsstaat oder im gegebenenfalls davon abweichenden Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erheben (S. 1 unten). Er sei kurz vor der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt und davon fast vier Jahre für diesen in Grossbritannien tätig gewesen (S. 2 oben). Seine Familie sei nicht in die Schweiz gezogen, da es zu der Zeit bei seinem Schweizer Arbeitgeber keine reale Option gegeben habe, dass er für diesen längerfristig in der Schweiz arbeiten würde. Hätte er eine Stelle in der Schweiz gefunden, wäre er ohne weiteres in die Schweiz gezogen. Der mehrmonatige Einreisestopp habe seine geplante Umsiedelung verhindert (S. 2 Mitte). Dies könne ihm nicht angelastet werden (S. 2 unten). Es sei nicht rechtens, dass von einem unechten Grenzgänger verlangt werde, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sofort in die Schweiz umzusiedeln (S. 3 oben). Der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung sei verletzt (S. 4 oben).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass vorliegend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsstaat bzw. in die Schweiz verlegt habe, um dort seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Weiter sei festzuhalten, dass er zumindest nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seinen Wohnmitgliedstaat bzw. nach Deutschland, dort wo seine Familie lebe, und nicht nach Grossbritannien zurückgekehrt sei, weshalb dieser Umstand eine Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates begründe (S. 2).


3.    

3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die Y.___ AG vom 7. September 2015 bis 29. Februar 2020 (Urk. 7/83-84 Ziff. 2) der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt war. Dies wohl zunächst aufgrund des Entsendungsverhältnisses, welches in Durchbrechung des Beschäftigungsstaatsprinzips trotz Tätigkeit in Grossbritannien zur Anwendung der schweizerischen Rechtvorschriften führte (vorstehend E. 1.3) und hernach ab Beendigung der letzten Entsendung im Juli 2019 aufgrund eines normalen Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit Beschäftigung in der Schweiz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/10-12 S. 2 oben, Urk. 7/32-35 S. 1 Mitte; Urk. 7/101-105 bei vereinbartem Arbeitsort Z.___) aufgrund des für diesen Zeitraum zur Anwendung gelangenden Beschäftigungsstaatsprinzips (vorstehend E. 1.2).

3.2    Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Dauer der strittigen Anspruchsberechtigung ab 1. März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG (vorstehend E. 1.4) erfüllt. Erforderlich hierfür wäre, dass er in den Monaten März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 10. September 2020 (Urk. 7/19) einen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen vermag und in diesem Zeitraum auch objektive Kriterien für die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben, bestanden haben.

    Im massgeblichen Zeitraum von März bis September 2020 war der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz angemeldet. So geht aus der Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes B.___ vom 1. Juli 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer bereits per 31. Dezember 2015 von der C.___, Z.___, weggezogen sei (Urk. 7/43). Diese Adresse nannte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. beziehungsweise am 28. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/79-82, Urk. 7/109). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Firmenadresse der Arbeitgeberin (Urk. 7/83-84), welche nichts mit einem effektiven Wohnort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu tun hat und lediglich als Korrespondenzadresse diente (Urk. 7/32-35 S. 1 unten). Im Auflösungs-Übereinkommen mit der Arbeitsgeberin vom 27. Februar 2020 wurde die Adresse der Familie des Beschwerdeführers in D-D.___ aufgeführt (Urk. 7/107-108), ebenso in der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. April 2020 (Urk. 7/83-84). An dieser Adresse sind seine beiden Kinder und die Ehefrau wohnhaft (vgl. Urk. 7/27-30 Ziff. 3-4, Urk. 7/63-64, Urk. 7/90-91). Sodann räumte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 ein, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem gescheiterten Versuch, in der Schweiz ein Appartement anzumieten, nach Deutschland gereist sei, um Hotelkosten zu sparen (Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2020 in Deutschland bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in D-D.___ wohnte. Soweit sich sein Aufenthalt in der Schweiz ab möglicher Wiedereinreise ab 8. Juni 2020 jedoch lediglich auf die Erfüllung der Kontrollvorschriften beim RAV und die Arbeitssuche beschränkte (Urk. 7/32-35 S. 2 Mitte und S. 3 oben), ist er darauf hinzuweisen, dass dies für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht genügt (vorstehend E. 1.3). Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer im am 7. Juli 2020 unterzeichneten Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» in der Schweiz Tätigkeiten im kulturellen, sportlichen, politischen oder gesellschaftlichen Bereich auszuüben (Urk. 7/27-30 Ziff. 5), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt objektive Kriterien für die Absicht, in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben, fehlen. Was die im Fragebogen angegebene weitere Wohnadresse an der E.___, Z.___ (Urk. 7/27-29 Ziff. 1) anbelangt, handelt es sich gemäss seinen Ausführungen vom 8. Juli 2020 um ein Appartement, welches er ohne lange laufenden Mietvertrag zu Tageskonditionen einigermassen kostengünstig habe anmieten können (Urk. 7/32-35 S. 3 oben). Damit vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht darzutun, dass er im hier strittigen Zeitraum seinen Wohnort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz hatte, obwohl seine Ausführungen glaubhaft sind, dass er, sofern er eine Stelle gefunden hätte, in die Schweiz gezogen wäre.

    Damit ist einhergehend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im September 2020 (Urk. 7/19) seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in D-D.___ hatte, womit er die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt.

3.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3), entfällt die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz, wenn der Beschwerdeführer als unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist (vorstehend E. 1.6). Sowohl beim echten als auch beim unechten Grenzgänger sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Grenzgängereigenschaft zu stellen und es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (vgl. KS ALE 883 A28-29, A83). Die Prüfung der Eigenschaft als Grenzgänger obliegt dabei den Kassen (vgl. KS ALE 883 A37).

    Der Beschwerdeführer legte in seiner Einsprache vom 27. Oktober 2020 dar, dass er nach dem Ende der letzten Entsendung im Juli 2019 in Z.___ zur finalen Dokumentation und zu Projektbesprechung gewesen sei. Da sich keine neuen Aufträge abgezeichnet hätten, habe er in Deutschland Überstunden abgefeiert und jeweils für kürzere oder längere Zeiträume in Z.___ gearbeitet (Vorbereitung und Optimierung für zukünftige Inbetriebsetzungen). Als sich dann nichts ergeben habe, sei ihm nahegelegt worden, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Diese Vereinbarung sei dann Ende November 2019 getroffen worden. Anschliessend habe er sowohl von Z.___ als auch von Deutschland aus versucht, eine neue Anstellung zu finden, während er noch zeitgleich in Z.___ für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sei (Urk. 7/10-12 S. 2 Mitte). Beschwerdeweise führte er ferner aus, dass seine Familie bereits während seiner Entsendung nach Grossbritannien nach Deutschland umgesiedelt war (Urk. 1 S. 2 oben). Am 16. beziehungsweise 26. Oktober 2019 wurde eine Ergänzungsvereinbarung über die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG abgeschlossen, wobei als Wohnsitz des Beschwerdeführers seine Adresse in D-D.___ angegeben wurde, wo er die Vereinbarung auch unterzeichnete (Urk. 7/101). Auch die vom 27. Februar 2020 datierende Auflösungsvereinbarung führte die Adresse D-D.___ auf (Urk. 7/207). Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. April 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis am 28. Februar 2020 gearbeitet hat, als Wohnort wurde die Adresse in D-D.___ genannt (Urk. 7/83-84 Ziff. 14). In seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer sodann an, während der gesamten Einzahlungszeit bei der Arbeitslosenversicherung nicht für einen längeren Zeitraum in der Schweiz gewohnt zu haben (Urk. 7/32-35 S. 2 oben). Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich dafür, dass der Beschwerdeführer – nach Beendigung seiner Entsendung im Juli 2019 während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in Z.___ seinen Wohnort in D-D.___ hatte. Jedoch lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2020 wöchentlich nach D-D.___ zurückgekehrt ist, oder ob er weniger oft nach D-D.___ gereist ist, zumal sich die diesbezüglichen Fragen im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» vom 1. Juli 2020 (Urk. 7/27-30) und die Reisebelege (Urk. 7/36-39) auf die Zeit der Arbeitslosigkeit und nicht auf die davor liegende Zeitspanne des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, welche jedoch für die die Qualifikation des Beschwerdeführers als unechter Grenzgänger oder als echter Grenzgänger massgebend ist (E. 1.7).

3.4    Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer als echter oder unechter Grenzgänger zu qualifizieren ist und wie es sich damit genau verhält. Die Prüfung der Eigenschaft als Grenzgänger obliegt den Kassen, welche die versicherte Person dazu zu befragen hat (vgl. KS ALE 883 A37, A84).

    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. März 2020 bis zu seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 10. September 2020 (Urk. 7/19) neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan