Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00013


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1968 geborene X.___ war vom 1. Januar 1992 bis 30. April 2019 bei der Y.___ in Z.___ angestellt, wobei sie zuletzt vollzeitlich als Senior HR Manager tätig war (Urk. 9/17). Am 29. Juni 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1) und ersuchte am 2. Juli 2020 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4). Mit Mutationsbestätigung des RAV vom 18. August 2020 (Urk. 9/29) wurde bestätigt, dass der Versicherten ein Stellenantritt erst ab dem 24. Juli 2020 möglich sei. Die Unia Arbeitslosenkasse setzte mit Verfügung vom 21. August 2020 (Urk. 9/31) die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. Juli 2020 bis 23. Juli 2022 fest mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘756.-- und einem Taggeld von Fr. 101.60. Die dagegen am 17. September 2020 und 16. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/35, Urk. 9/45) wies sie mit Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) ab.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 dahingehend aufzuheben sei, als dass ihr eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Verdienst, welchen sie als Personalchefin bei der Y.___ verdient hätte, zuzusprechen sei (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 10. März 2021 auf Replik (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden insbesondere auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

1.4    Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).

    Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lita), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; litb), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (litc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 daure, da die Beschwerdeführerin per 24. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Eine längere Rahmenfrist komme nicht zur Anwendung, da Art. 9 AVIG eine Veränderung lediglich im Falle von Erziehungszeiten oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorsehe. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ habe per 30. April 2019 geendet. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 infolge Krankheit keine beitragspflichtige Beschäftigung mehr habe ausüben können, gelte die Zeit vom 24. Juli 2018 bis zum 30. April 2019 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG trotzdem als Beitragszeit. Die Beschwerdeführerin sei deshalb innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und könne deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen. Entsprechend sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AIVG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Damit seien für die Ermittlung des versicherten Verdiensts Pauschalansätze anwendbar, wobei vorliegend der Ansatz von Fr. 127.-- (Abschluss der Sekundarstufe II) zur Anwendung komme und von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- (21.7 x Fr. 127.--) auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 9 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin mache geltend, die Rahmenfrist sei um einen Tag verpasst worden; eigentlich gelte der 23. Juli 2019, aber weil sich die Beschwerdeführerin erst am 24. Juli 2019 gemeldet habe, sei lediglich noch eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'700.-- auszurichten (S. 3 f. Ziff. 7). Im Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich im März 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grunde vollumfänglich leistungspflichtig sei (S. 4 Ziff. 8 f.). Die Rahmenfrist könne zudem nicht abgelaufen sein, da bei einer 100%igen Krankentaggeldleistung die Beitragspflicht aufgeschoben werden müsse, so dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung zumindest im Sinne einer Vorleistungspflicht respektive bis zum Ablauf der Bezugsdauer erhalten bleibe (Ziff. 10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während zwei Jahren infolge langandauernder Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeld erhalten habe, führe dazu, dass die Rahmenfrist eben um diese Zeit aufgeschoben werde. Erst am Ende dieser zweijährigen Zeit beginne die zweijährige Rahmenfrist zu laufen. Die Beschwerdeführerin sei erst ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2019 arbeitslos gewesen. Die Rahmenfrist könne aber nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen. Damit schulde die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld gestützt auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin (S. 5. Ziff. 11 f.).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am 23. Juli 2019, sondern am 29. Juni 2020 respektive per 24. Juli 2020 zum Leistungsbezug angemeldet habe.

3.

3.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. Juni 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1), wobei letzteres am 18. August 2020 bestätigte, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenantritt ab dem 24. Juli 2020 möglich sei (Urk. 9/29). Entsprechend waren am 24. Juli 2020 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG erfüllt, weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und vorliegend vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 dauerte.

    Die Beschwerdeführerin trat im Januar 1992 in die Dienste der Y.___ ein (Urk. 9/17) und war seit Juli 2018 krankgeschrieben (Urk. 9/4 S. 2 Ziff. 23, Urk. 9/13-14), weshalb sie für die Zeit vom 23. Oktober 2018 bis 23. Juli 2020 die maximal möglichen Krankentaggeldleistungen erhielt (Urk. 9/13-15). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30. April 2019 aufgehoben (Urk. 9/6). Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020) stand die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 bis 30. April 2019 in einem Arbeitsverhältnis, wobei sie keinen Lohn erhielt und keine Beiträge bezahlte. Auch mit Anrechnung dieser Periode (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG) resultiert eine Beitragszeit von weniger als zwölf Monaten.

    Die Beschwerdeführerin stand während der betreffenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten - vom 1. Mai 2019 bis 23. Juli 2020 – wegen Krankheit in keinem Arbeitsverhältnis. Entsprechend ist sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), weshalb die Ermittlung des versicherten Verdiensts nach den gesetzlichen Bestimmungen gestützt auf die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV erfolgt (vgl. E. 1.4).

3.2

3.2.1    Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Unverständlich ist ihr Hinweis, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Rahmenfrist um einen Tag verpasst worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7, S. 4 Ziff. 9). Eine solche Argumentation kann weder dem angefochtenen Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) entnommen werden, noch ist eine am 23. Juli 2019 erfolgte RAV-Meldung der Beschwerdeführerin aktenkundig (vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 8 S. 1), letztere meldete sich erst am 29. Juni 2020 beim RAV (Urk. 9/1).

    Ebenso wenig sind die im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (bei laufendem IV-Verfahren) gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 4) nachvollziehbar, da die Beschwerdegegnerin ab 24. Juni 2020 ja einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht und nicht verneint hat (Urk. 2 S. 2).

3.2.2    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Verletzung von Art. 13 AVIG» (Urk. 1 S. 5) sind widersprüchlich und teilweise unverständlich.

    Soweit sie vorbringt, die Arbeitslosigkeit sei ab Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten, ist dies zweifellos zutreffend. Die Krankentaggeldleistungen betrugen 80 % des versicherten Verdienstes (Urk. 9/16), weshalb sie einen Verdienstausfall erlitt. Wenn sie gleichzeitig ausführt, die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) könne nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen, ist dies ebenfalls zutreffend. Was sie hieraus ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Solches steht vorliegend nicht zur Debatte.

    Soweit die Beschwerdeführerin meinen sollte, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginne erst nach Bezug der Krankentaggelder, ist anzumerken, dass die gesetzliche Regelung betreffend Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug klar ist (E. 1.1) und unter anderem vom Zeitpunkt der Anmeldung der versicherten Person abhängt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG: Erfüllung der Kontrollvorschriften, welche eine Anmeldung voraussetzt [Art. 17 Abs. 2 AVIG]). Bei Anmeldung per 24. Juli 2020 ist ein früherer Leistungsbezug nicht möglich, was von der Beschwerdeführerin auch gar nicht verlangt wird.

    Soweit die Beschwerdeschrift in dem Sinn verstanden werden sollte, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit demjenigen der Berechnung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen sollte, und sie namentlich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und gleichwohl eine Berechnung des versicherten Verdienstes anhand des (vor Jahren) zuletzt erzielten Verdienstes erfolgen soll, findet sich im Gesetz keine Grundlage hierfür. Eine solche nannte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Insbesondere sieht das Gesetz keinen «Aufschub» der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach früherer Festsetzung eines versicherten Verdienstes fest. Dass die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht auf dem zuletzt erzielten Verdienst basiert, liegt daran, dass ihr die Stelle während laufender Krankheit gekündigt wurde, sie ab diesem Zeitpunkt arbeitslos war und sich damals noch nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ging unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung des Liceo Linguistico «A.___» (Urk. 9/11) von einem Abschluss der Sekundarstufe II aus und stützte sich bei der Ermittlung des versicherten Lohns auf den Pauschalansatz von Fr. 127.-- ab (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/22, AVIG-Praxis ALE des SECO Ziff. C32), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- ausging.

3.4    Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais