Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00018


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 19. April 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Voranmeldung vom 6. März 2020 teilte Y.___, damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats der X.___ (Urk. 7/22, Urk. 7/29), dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) seine Absicht mit, für die Arbeitnehmenden des Gesamtbetriebes Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 11. März 2020 bewilligte das AWA die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 12. März bis 11. Juni 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/30). Diese Verfügung hob es mit einer weiteren Verfügung vom 7. Mai 2020 auf und bewilligte neu die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 9. März bis 8. September 2020, erneut unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/21).

1.2    Am 24. August 2020 erneuerte die X.___ die Voranmeldung und teilte dem AWA mit, ab dem 1. September 2020 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb geltend machen zu wollen (Urk. 7/17-18). Mit Verfügung des AWA vom 25. August 2020 wurde das Gesuch teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 3. September bis 2. Dezember 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk. 7/20).

1.3    Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 nahm die X.___ eine weitere Voranmeldung vor und ersuchte das AWA um rückwirkende Bewilligung der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb ab dem 2. beziehungsweise 3. Dezember 2020 (Urk. 7/1-3; vgl. auch Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 bewilligte das AWA das Gesuch teilweise für die Zeit vom 29. Dezember 2020 bis 28. März 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. Dezember 2020 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG).

1.2    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d).

1.3    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG).


2.    

2.1    Das AWA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerdeführerin sei mit der Verfügung vom 25. August 2020 betreffend die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung vom 3. September bis 2. Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen worden, dass für Arbeitsausfälle ab dem 2. Dezember 2020 unter Einhaltung der Voranmeldefrist erneut eine Voranmeldung eingereicht werden müsse. Trotzdem habe sie dem AWA die Voranmeldung von Kurzarbeit erst am 19. Dezember 2020 übermittelt. Es sei Sache der Beschwerdeführerin, sich so zu organisieren, dass sie die Voranmeldung fristgerecht einreiche. Ein entschuldbarer Grund, der eine Vorverschiebung des Anspruchsbeginns auf den 3. Dezember 2020 rechtfertige, liege nicht vor. Deshalb könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, wie bereits am 22. Dezember 2020 verfügt, unter Berücksichtigung der 10tägigen Voranmeldefrist frühestens ab dem 29. Dezember 2020 erteilt werden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Dezember 2020 laufe. Die verspätete Voranmeldung am 19. Dezember 2020 sei auf ihr
eigenes Verschulden zurückzuführen, hätte aber, falls sie für die Zeit vom
3. bis 28. Dezember keine Kurzarbeitsentschädigung erhalte, den Konkurs und die Entlassung von mehr als 10 Mitarbeitenden zur Folge, obwohl sie, die Arbeitgeberin, gute Chancen habe, nach der Krise wieder aufzublühen. Deshalb ersuche sie das Gericht, die Situation verhältnismässig und wohlwollend einzuschätzen und die Kurzarbeit bereits ab dem 3. Dezember 2020 zu bewilligen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 29. Dezember 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.


3.    

3.1    Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für
Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz
(in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

    Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Abweichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

3.2    Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in
Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Ausnahmeregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeit für betroffene Betriebe explizit beschlossen und Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz trat rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft, womit sich die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides geltenden Rechtsnormen nachträglich geändert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben sich die Parteien noch nicht äussern können.

    Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.

3.3    Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin um rückwirkende Anpassung der bestehenden Bewilligung (infolge der Voranmeldung vom 24. August 2020, Urk. 7/17-18) bis am 30. April 2021
einzureichen ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Sollten gegebenenfalls Entschädigungsansprüche neu entstanden sein (vgl. insbesondere die konkreten Beispiele 3 und 7 in der Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 19. März 2021, Punkt 2.3b S. 11 f.), sind diese ebenfalls bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und der kurzfristigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt es sich vorliegend, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur neuen Beurteilung ans AWA zurückgewiesen wird, damit dieses unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen sowie der Weisung des Seco Nr. 06 vom 19. März 2021 (insbesondere der konkreten Beispiele 3 und 7 auf S. 11 f.) über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausserdem sichergestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz verloren geht.

    Zu betonen bleibt, dass die Beschwerdeführerin ein allfälliges Gesuch um rückwirkende Anpassung der mit Verfügung vom 25. August 2020 (Urk. 7/20) teilweise bewilligten Kurzarbeitsentschädigung und entsprechende, gegebenenfalls neu entstandene Entschädigungsansprüche bis spätestens 30. April 2021 anzumelden haben wird.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 13. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt