Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00025


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Marti

Probst Partner AG

Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war ab 1. Februar 2020 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH im Bereich Support tätig (Urk. 12/97). Am 27. April 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2020 (Urk. 12/98). Am 8. Juli 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/99) und stellte am 26. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (im Folgenden: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 (Urk. 12/94). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Juli 2020 mangels erfüllter Beitragszeit (Urk. 12/27). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 25. Oktober 2020 (Urk. 12/24) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab (Urk. 12/20 = Urk. 2).


2.    Am 22. Januar 2021 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 sei zu bejahen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 17) und weitere Unterlagen (Urk. 18/1-6) ein. Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 19).

    Am 8. Juli 2021 holte das Gericht den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2016 bis 2020 (Urk. 22; vgl. Urk. 23-24) und am 23. August 2018 dessen Steuerakten der Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 25; vgl. Urk. 26-27) ein. Der Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 die Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (Urk. 28). Da die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 dem IK-Auszug noch nicht entnommen werden konnten, wurde das Verfahren bis zum 1. November 2021 sistiert (Urk. 30) und die Sistierung nach der Eintragung der Einkommen im Individuellen Konto am 4. Oktober 2021 aufgehoben (Urk. 34; vgl. Urk. 32-33, Urk. 36). Die Parteien nahmen zum IK-Auszug und zu den Steuerunterlagen am 3. November 2021 (Urk. 39) respektive am 5. November 2021 (Urk. 42) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 10. November 2021 (Urk. 43) und 16. November 2021 (Urk. 44) gegenseitig zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Juli 2020 mit der Begründung, dem Beschwerdeführer könnten während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 vom 6. September bis 1. Oktober 2018, vom 1. bis 31. Juli 2019, vom 1. bis 30. September 2019, vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020, vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 sowie vom 1. Juni bis 7. Juli 2020 beitragspflichtige Beschäftigungen angerechnet werden, was einer Beitragszeit von lediglich 11.073 Monaten entspreche (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sei nicht erstellt (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 42).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine Beschäftigung ausgeübt, die die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese entspreche einem Beitragsmonat, so dass er auf eine Beitragszeit von 12.073 Monate komme (S. 9 Ziff. 22). Dass er für diese Tätigkeit Lohn bezogen habe, habe er belegt (Urk. 17 S. 2 Ziff. 4), und er habe das Einkommen auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert (Urk. 28 S. 2 Ziff. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.


3.

3.1    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, bei welchen Arbeitgebern er vor dem letzten Arbeitsverhältnis tätig war, folgendermassen (Urk. 12/94 Ziff. 29):

Y.___ GmbH, Z.___    

1. Februar bis 30. Juni 2020

A.___ (früher B.___), C.___

1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020

H.___, D.___, E.___

6. September bis 1. Oktober 2019 (richtig: 2018; vgl. Urk. 12/52-54)

F.___, Inh. X.___, G.___

1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019

    Folgende Arbeitgeberbescheinigungen wurden der Beschwerdegegnerin eingereicht: von der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 (Urk. 12/84), der A.___ für die Dauer vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 (Urk. 12/79), wobei der Beschwerdeführer für diese lediglich in den Monaten Juli, September, November und Dezember 2019, sowie Januar, Juni und Juli 2020 tätig war (Urk. 12/67 und Urk. 12/81), des H.___ für die Dauer vom 6. September bis 1. Oktober 2018 (Urk. 12/52) sowie der F.___ für die Dauer vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 (Urk. 12/36).

    Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH, mit welcher eine beitragspflichtige Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 bestätigt wurde (Urk. 12/24/7), ein. Diese Tätigkeit fand bei der Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin allerdings keine Berücksichtigung, da sich die Beschäftigung mit derjenigen mit der A.___ überschneidet. Dies blieb unbestritten und ist rechtens, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

    Gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigungen ermittelte die Beschwerdegegnerin insgesamt 11.073 Beitragsmonate.

3.2    Erst mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 2019 (Urk. 3/7/1) ein. Der Bescheinigung ist zu entnehmen, dass er als Aushilfe befristet angestellt war (Ziff. 3 und 11) und ein Bruttogehalt von Fr. 2'400. erzielte (Ziff. 16). Laut Lohnabrechnung vom 1. November 2019 (Urk. 3/7/2) leistete der Beschwerdeführer im Oktober 2019 120 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 20.. Der Nettolohn von Fr. 2'246.40 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin (Urk. 18/4) erst am 2. März 2020 bar ausbezahlt. Gemäss IK-Auszug vom 22. September 2021 (Urk. 33) und 28. September 2021 (Urk. 36) wurde das Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse deklariert.

    Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 5. August 2020 (Urk. 12/84) wurde dem Beschwerdeführer von der Y.___ GmbH für die Anstellungsdauer von Februar bis Juni 2020 ein Gehalt von Fr. 18'750. ausbezahlt (Ziff. 16). Der letzte Monatslohn betrug Fr. 3'750. (Ziff. 17). Dies entspricht dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2020 (Urk. 12/97), wonach die Y.___ GmbH und der Beschwerdeführer ein monatliches Gehalt von Fr. 3'750., welches 12 x zur Auszahlung gelangen soll, vereinbarten (S. 4 Ziff. 4.1). Der im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2021 (Urk. 12/24/7) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH vom 1. bis 7. Juli 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Ziff. 2). Laut Lohnabrechnung vom 24. August 2020 arbeitete er in dieser Periode 59.5 Stunden und erzielte dafür ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'785. (Urk. 12/24/8). Gegenüber der Ausgleichskasse wurde ein Lohn von Februar bis Juli 2020 im Betrag von Fr. 20'535. deklariert (Urk. 33 und Urk. 36), was der Summe der in den Arbeitgeberbescheinigungen aufgeführten Bruttolöhnen entspricht.

    Der Beschwerdeführer deklarierte in der Steuererklärung für das Jahr 2019 keinen Lohn der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 27/2). Für das Jahr 2020 gab er einen Nettolohn der Y.___ GmbH von Fr. 20'420. (Urk. 29) an. Dieser entspricht gemäss dem Lohnausweis vom 24. März 2021 (Urk. 18/6) dem im IK-Auszug deklarierten Bruttolohn der Monate Februar bis Juli 2020 von Fr. 20'535. und dem im März 2020 nachbezahlten Bruttolohn von Fr. 2'400..

3.3    Obwohl der Beschwerdeführer die Tätigkeit für die Y.___ GmbH im Oktober 2019 belegte, ergeben sich aus den obigen Ausführungen verschiedene Ungereimtheiten: Die Barauszahlung des Lohnes für Oktober 2019 wurde nicht - wie üblicherweise - vom Empfänger quittiert, sondern von der Arbeitgeberin bestätigt. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung erst ein, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschäftigung mit Beschwerdeantwort in Zweifel gezogen hatte. Sodann trägt die Arbeitgeberbescheinigung betreffend das befristete Arbeitsverhältnis im Oktober 2019 (Urk. 3/7/1) das gleiche Ausstellungsdatum (5. August 2020) wie dasjenige betreffend das Arbeitsverhältnis von Februar bis Juni 2020 (Urk. 12/84). Nachdem in der Arbeitgeberbescheinigung nach den Beschäftigungszeiten in den letzten zwei Jahren gefragt wird (Ziff. 16), ist unerklärlich, weshalb die Tätigkeit im Oktober 2019 nicht im selben Formular erfasst wurde. Zudem ist unverständlich, weshalb die zwei Formulare gleichen Datums nicht gleichzeitig der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, was vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurde. Unerklärlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer einspracheweise die stundenweise Beschäftigung bei der Y.___ GmbH im Zeitraum vom 1. bis 7. Juli 2020 geltend gemacht hat, nicht aber bemerkt haben will, dass die Beschäftigung im Oktober 2019 nicht berücksichtigt worden ist. Diese Aspekte vermögen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen und Belege des Beschwerdeführers zu erwecken.

    Insgesamt lassen damit die Umstände, dass der Beschwerdeführer anfänglich mit der Einsprache lediglich 7 zusätzliche Beschäftigungstage geltend machte, die wegen der gleichzeitigen Beschäftigung für die A.___ allerdings nicht zur Anrechnung gelangten (vgl. vorstehend E. 3.1), und dass die Arbeitgeberbescheinigung für den Monat Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin nie eingereicht wurde, vermuten, dass die Arbeitgeberbescheinigungen sowohl bezüglich der behaupteten Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 als auch im Oktober 2019 von der Arbeitgeberin nachträglich gefälligkeitshalber ausgestellt wurden und beide Beschäftigungen nie stattfanden. Schliesslich erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem er fast ein halbes Jahr auf die Lohnzahlung für die behauptete Arbeitsleistung im Oktober 2019 hatte warten müssen, wieder bei derselben Arbeitgeberin anheuerte.

    Zwar ist das behauptete Einkommen im IK-Auszug eingetragen und hat der Beschwerdeführer das Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert. Allerdings fanden diese Handlungen erst statt, nachdem das Gericht am 8. Juli 2021 (Urk. 22) und 23. August 2021 (Urk. 25) Auskünfte bei den entsprechenden Stellen einholte (vgl. Urk. 23 und Urk. 27/3), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.4    Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Damit hat er die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt, womit auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind.


4.    Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen wollte, indem er vorbrachte, es sei ihm am 7. Oktober 2020 von der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass er mit einer baldigen Überweisung seines Guthabens rechnen dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9), machte er nicht geltend, welche nicht mehr ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispositionen er aufgrund dieser Auskunft getroffen hat. Dass ihm der Gang zur Sozialhilfe nicht erspart blieb, hat nichts mit der behaupteten fehlerhaften Auskunft zu tun. Ausserdem gilt der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition (ARV 199 Nr. 40 S. 237. f).


5.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

6.2    Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 (Urk. 45) geltend gemachte Zeitaufwand von 23.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint insbesondere ein Gesamtaufwand für Aktenstudium und Besprechung von 5.25 Stunden vor Beschwerdeerhebung und ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 7.75 Stunden als überhöht. Für die Instruktion und das Aktenstudium ist ein Aufwand von 3 Stunden zuzulassen und für die Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Auch erscheint ein Aufwand für das Studium der mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 34) zugestellten Akten sowie das Verfassen der Stellungnahme von 3 Stunden als überhöht, ein Aufwand von 1.5 Stunden dafür hingegen als angemessen. Damit ist der Zeitaufwand um 7.5 Stunden zu kürzen, womit 16 Stunden zu entschädigen sind, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als grosszügig erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. und der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 77.80 ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen mit Fr. 3’875. inklusive Mehrwertsteuer (MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Claudia Marti, Winterthur, wird mit Fr. 3’875.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Marti

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher