Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2021.00026
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, hatte ab dem 1. beziehungsweise 4. Mai 2015 bei der Y.___ AG eine Vollzeitstelle als Projektleiter und Projektkoordinator inne. Diese Stelle wurde ihm am 15. September 2016 per 30. November 2016 gekündigt (Urk. 7/3), wobei er ab dem 3. Oktober 2016 krankgeschrieben war (Urk. 7/3 Arbeitgeberbescheinigung S. 2 Ziff. 18, Urk. 8/C S. 5 ff.).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 27. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung ab dem 27. Juni 2017 an (Urk. 7/1, vgl. auch Urk. 7/4) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/2).
1.3 Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 hielt die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia) fest, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. Juni 2017 bis 26. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 260 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 16.093 Monaten (Urk. 8/B).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, es sei eine Anstellung vom 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2018 zu berücksichtigen und es seien die Taggelder von 260 auf 400 zu erhöhen, gegebenenfalls sei nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Bülach die Beitragszeit von insgesamt 23 Monaten anzuerkennen und der Bezug auf 520 Taggelder zu erhöhen (Urk. 8/C).
1.4 Mit Entscheid vom 21. August 2018 sistierte die Unia das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens, welches in Bezug auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der ehemaligen Arbeitgeberin eröffnet worden war (Urk. 8/G).
Mit am 11. Dezember 2020 vor dem Bezirksgericht Bülach geschlossener Vereinbarung hielten der Versicherte sowie seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG, fest, dass der Versicherte vom 1. Mai 2015 bis zum 28. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt gewesen war (Urk. 8/J S. 7 ff.).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 hob die Unia die Sistierung des Verfahrens auf und hiess die Einsprache des Versicherten vom 9. Juli 2018 gut, indem sie die Verfügung vom 6. Juni 2018 aufhob und dem Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. Juni 2017 bis 26. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern zusprach (Urk. 8/K = Urk. 2 Ziff. 4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 erhob der Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die in Ziff. 4 des Entscheids für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist vom 14. April 2017, spätestens aber vom 30. April 2015 bis 30. April 2017 zu berücksichtigen und es sei der Höchstanspruch der Taggelder gemäss Ziff. 4 des Entscheids aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG vom 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2017, der Beitragszeit von insgesamt 22 Monaten und des zurückgelegten 55. Altersjahres von derzeit 400 auf 520 Taggelder zu erhöhen und anzuerkennen. Es seien im Rahmen der Bezugsdauer bereits ab 15. April 2017 beziehungsweise ab dem 30. April 2017 die Taggelder für die Zeit vom 15. April 2017 bis 26. Juni 2017 nachzuzahlen und die bezogenen Taggelder mit den dazumal eventuell durch die Krankentaggeldversicherung entrichteten Krankentaggelder direkt zu verrechnen (Urk. 1 S. 2).
Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Die Anspruchsvoraussetzungen werden in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt. Die versicherte Person hat unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie gemäss lit. e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG) und gemäss lit. g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Des Weiteren muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (in der hier anwendbaren, bis am 30. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung) möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Sodann bestimmt Art. 10 Abs. 3 AVIG (in der hier anwendbaren, bis am 30. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung), dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.
1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf:
a. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und unter anderem das 55. Altersjahr zurückgelegt hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), in der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2020 betreffend die arbeitsrechtliche Forderung, welche die Abschreibung des Verfahrens durch Vergleich beinhalte, sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2017 angestellt gewesen sei. Fest stehe weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet habe. Eine frühere Anmeldung beim zuständigen RAV sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig und habe von diesem auch nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei während der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 27. Juni 2015 bis 26. Juni 2017 eine Beitragszeit von 20.093 Monaten (27. Juni 2015 bis 28. Februar 2017) anzurechnen. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG am 1. Mai 2015 angetreten worden sei, könne nur die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zurückgelegte Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Beitragszeit von 20.093 Monaten nachgewiesen sei und der Höchstanspruch 400 Taggelder betrage (S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe sich während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anfang April 2017 telefonisch beim RAV über die Anmeldung während einer Krankheit erkundigt. Man habe ihm mitgeteilt, er könne sich nicht anmelden, solange er arbeitsunfähig und somit nicht vermittlungsfähig sei. Es könne ihm nicht angelastet werden, wenn er sich so verhalte, wie man es ihm beim RAV mitgeteilt habe. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragszeit erfüllt. Die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginne somit nicht erst am 27. Juni 2015, sondern sei auf den 14. April 2015 festzulegen. Dieser Umstand berechtige ihn zum Bezug von Taggeldleistungen ab dem 14. April 2017.
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Berechnung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit und somit die Dauer beziehungsweise der Beginn des Leistungsbezugs.
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1-2), nachdem ihm die Stelle bei der Y.___ AG per 30. November 2016 gekündigt worden war (Urk. 7/3).
Gemäss dem Vergleich des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2020 hielten die Parteien unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis zum 28. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 8/J).
Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. Juni 2017 bis 26. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 20.093 Monaten (27. Juni 2015 bis 28. Februar 2017) fest (Urk. 8/K = Urk. 2), was mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde.
3.2 Für die Annahme eines Beginns der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 14. April 2017, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gibt es keine Veranlassung.
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV (in der hier anwendbaren, bis am 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung) musste die Anmeldung beim RAV persönlich erfolgen; es war also eine persönliche Vorsprache erforderlich, und eine Kontaktnahme per Telefon oder E-Mail genügte nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er sich am 27. Juni 2017 persönlich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, und stellte dementsprechend das vermerkte Anmeldedatum in der Bestätigung vom gleichen Tag (Urk. 7/1) auch nicht in Frage. Damit war die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Kontrollvorschriften nach Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG am 27. Juni 2017 gegeben (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 AVIG), und erst an diesem Datum konnte dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG eröffnet werden.
Aus seinen Ausführungen, wonach er sich bereits Anfang April 2017 telefonisch beim RAV erkundigt habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Nachweis einer Parteihandlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss der Beschwerdeführer den Beweis für einen früheren Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit erbringen, namentlich eine frühere persönliche Anmeldung beim RAV, und trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn die Beschwerdegegnerin eine solche bestreitet. Aufgrund der Akten ist eine frühere Anmeldung beim RAV vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer vermag denn eine solche auch nicht nachzuweisen.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Vertrauensschutz, da er sich infolge einer angeblichen Auskunft des RAV im Zusammenhang mit seiner Krankheit nicht bereits Anfang April 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe.
Rechtsprechungsgemäss kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).
Ob das behauptete Telefongespräch mit dem RAV im April 2017 stattgefunden hat, ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar. Er vermochte nicht darzutun, wann genau er die Auskunft eingeholt hat, und er hat nicht ausgeführt, welches seine genaue Fragestellung war. Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt. Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Erkundigung, welche mehrere Jahre zurückliegt, können dazu auch keine weiteren Beweise, etwa eine Zeugenbefragung, erhoben werden.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/1) zu Recht vom 27. Juni 2015 bis 26. Juni 2017 festgelegt und entsprechend die Beschäftigungszeit vom 27. Juni 2015 bis 28. Februar 2017 (20.093 Monate) berücksichtigt hat, was einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern ergibt. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach