Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00038


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 13. April 2021

in Sachen

X.___

Y.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 7. Oktober 2020 stellte X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb seines Einzelunternehmens Y.___ in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2020 (Urk. 7/1 S. 1). Das AWA lehnte mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab (Urk. 7/2). Mit E-Mail vom 24. Dezember 2020 erhob die Z.___ GmbH für die Arbeitgeberin Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 7/4 S. 1 f.). Das AWA forderte sie mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf, die Einsprache bis zum 18. Januar 2021 zu unterzeichnen und eine schriftliche Vollmacht von X.___ nachzureichen, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/3). Nachdem sich die Arbeitgeberin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, trat das AWA mit Entscheid vom 20. Januar 2021 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 7/14 = Urk. 2).


2.    Mit E-Mail vom 31. Januar 2021 wandte sich die Z.___ GmbH erneut an das AWA und ersuchte um eine Verlängerung der Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache bis zum 5. Februar 2021 (Urk. 7/5 S. 2). Das AWA wies die Z.___ GmbH mit E-Mail vom 1. Februar 2021 auf die Rechtsmittelbelehrung des bereits am 20. Januar 2021 erlassenen Einspracheentscheids sowie darauf hin, dass es an der verpassten Frist nichts ändern könne (Urk. 7/5 S. 1 f.). Daraufhin reichte X.___ am 1. Februar 2021 beim AWA schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 ein (Urk. 7/7). Gleichentags erhob er auch Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). In seiner Beschwerde beantragte er, die Voranmeldung zur Kurzarbeit sei zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.3    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.4    Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, können E-Mails die Schriftform nicht erfüllen. Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig. Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar zu erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht (BGE 142 V 152).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Einsprache per E-Mail durch die Z.___ GmbH vom 24. Dezember 2020 sei nicht unterzeichnet gewesen und es habe die Vollmacht gefehlt. Es sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden. Auf diese sei deshalb nicht eingetreten worden (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerdeantwort fügte er an, die nicht erstreckbare Einsprachefrist sei am 24. Dezember 2020 (Datum der Einsprache der Z.___ GmbH) bereits abgelaufen gewesen (30 Tage ab Erhalt der Verfügung vom 20. Oktober 2020). Selbst wenn die Mängel durch den Beschwerdeführer innert der irrtümlicherweise angesetzten Nachfrist bis zum 18. Januar 2021 behoben worden wären, wäre die Einsprachefrist verpasst worden (Urk. 6 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit sei am 20. Oktober 2020 zugestellt worden. Sein Treuhandbüro habe es zunächst per Telefon und E-Mail abklären und keine Einsprache erheben wollen, da ein Missverständnis vorgelegen habe. Aufgrund neuer Bundesmassnahmen und vieler Umstellungen betreffend Homeoffice habe die Frist vom 18. Januar 2021 von seinem Treuhandbüro nicht eingehalten werden können (Urk. 1 S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. Demgegenüber hat das Gericht auf den Antrag auf Bewilligung der Voranmeldung für Kurzarbeit nicht einzutreten (vorstehend E. 1.1).

3.    

3.1    Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen, dass die Einsprache der Z.___ GmbH gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 7/2) am 24. Dezember 2020 per E-Mail beim Beschwerdegegner einging und der Beschwerdeführer selbst erst am 1. Februar 2021 eine schriftliche Einsprache einreichte (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/12). Selbst wenn die Einsprache am 24. Dezember 2020 formgültig eingereicht worden wäre, so wäre sie nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet erfolgt, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Verfügung sei am 20. Oktober 2020 eröffnet worden (Urk. 1 S. 1).

    Daran ändert das Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/3), mit welchem er eine Frist zur Verbesserung (Beibringung der Unterschrift und Nachreichung der Vollmacht) bis zum 18. Januar 2021 angesetzt hatte, nichts. Denn bereits am 24. Dezember 2020 war die Einsprachefrist abgelaufen. Es stand dem Beschwerdegegner im Übrigen nicht zu, diese Frist nachträglich wieder zu eröffnen (vgl. E. 1.2 hiervor, Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 8.2).

    Zutreffend bringt er denn auch in seiner Beschwerdeantwort vor, die Nachfrist sei irrtümlich angesetzt worden (Urk. 6 S. 2). Denn rechtsprechungsgemäss vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Weiter entspricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung eines gewöhnlichen E-Mails - geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6).

3.2    Im Übrigen wäre aber auch diese fälschlicherweise angesetzte Nachfrist bis zum 18. Januar 2021 nicht eingehalten worden, meldete sich die Z.___ GmbH doch erst am 31. Januar 2021 – wiederum nicht formgültig per E-Mail und ohne Vollmacht des Beschwerdeführers – beim Beschwerdegegner (Urk. 7/5 S. 2). Damit hatte der Beschwerdeführer so oder anders weder innert der laufenden Rechtsmittelfrist noch bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 eine formgültige Einsprache eingereicht.

3.3    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG nicht gerechtfertigt wäre, da die Gründe für das Säumnis auf die Nachlässigkeit der Z.___ respektive des Beschwerdeführers zurückgehen. So erklärte die Z.___ GmbH am 31. Januar 2021, die Nachfrist habe aufgrund eines Versehens und der Umsetzung des Homeoffice nicht eingehalten werden können. Gründe für die verpasste Einsprachefrist führte sie nicht an (Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/4 S. 1). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1). Eine Fristwiederherstellung ist aber nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG) und der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten nicht gegeben.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache in jedem Fall verspätet erfolgte, weshalb der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausführungen betreffend die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1 hiervor).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- ALK 01 000 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber