Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00053


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 9. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Nachdem der 1958 geborenen X.___ per 30. September 2020 seitens ihres bisherigen Arbeitgebers am 29. Juni 2020 gekündigt worden war (Urk. 6/26), meldete sich die Versicherte am 29. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/60) und beantragte am 2. Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung per 1. Oktober 2020 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die von ihr dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 14. Januar 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder die Einstelltage zumindest zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021 (Urk. 5) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht gegend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid fest, die von der Beschwerdeführerin getätigten zehn Arbeitsbemühungen genügten für den relevanten Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2020 in quantitativer Hinsicht nicht, würden doch praxisgemäss zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen monatlich als genügend betrachtet. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass vom 1. März bis 30. August 2020 aufgrund der Covid-Situation die Anzahl der monatlichen Arbeitsbemühungen auf den konkreten Einzelfall hätten angepasst werden können, würden die getätigten Arbeitsbemühungen nicht genügen. Zudem seien die vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit erstellten Arbeitsbemühungen grundsätzlich am Erstgespräch vorzuweisen. Nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden, sofern kein entschuldbarer Grund geltend gemacht werden könne (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre Kündigung in die Zeit der geltenden Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung gefallen sei. Für diese Zeit hätte die Anzahl der monatlichen Arbeitsbemühungen angepasst werden sollen oder können. Zudem habe sie sich bereits anfangs/Mitte September 2021 (gemeint wohl anfangs/Mitte Juni 2020) bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, um nichts falsch zu machen, sei dann aber nochmals abgemeldet worden mit dem Hinweis, sie müsse erst bis spätestens einen Tag vor der Arbeitslosigkeit angemeldet sein (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6/63) wurde das vormalige Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2020 durch den Arbeitgeber gekündigt (vgl. auch Urk. 6/26). Folglich musste die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt damit rechnen, sich am Ende der gekündigten Tätigkeit ohne neue Stelle wiederzufinden. Mithin hatte sie sich ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit – ohne besondere Aufforderung – genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen (vgl. E. 1.2), wobei praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Massgebend zur Prüfung, ob sich die Beschwerdeführerin genügend um Arbeit bemüht hat, ist damit der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30September 2020, was von der Beschwerdeführerin denn zu Recht nicht in Frage gestellt wird.

3.2    Für den Zeitraum Juli bis September 2020 dokumentierte die Beschwerdeführerin insgesamt zehn Bewerbungen, wovon ein Arbeitgeber zweimal aufgeführt wurde (Z.___) und sich eine Bewerbung auf den Monat Mai 2020 bezieht (Alterswohnhilfe [Urk. 6/12]). Wie bereits ausgeführt, werden von (arbeitslosen) Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG angemessene Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gefordert, wobei hinsichtlich Quantität in der Regel monatlich mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen zu leisten sind (E. 1.3). Somit hätte die Beschwerdeführerin während der dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich total 30-36 Bewerbungen tätigen müssen. Selbst wenn während der Pandemiezeit eine geringere Anzahl an Bewerbungen gefordert wurde, wovon aufgrund der Aufstellung des Beschwerdegegners grundsätzlich ausgegangen werden kann (Urk. 6/7: vereinbart 20), so erweisen sich insgesamt (maximal) zehn Bewerbungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist immer noch als quantitativ ungenügend.

    Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin per 3. September 2020 eine Anstellung angetreten hat (Urk. 6/24), welche im Zwischenverdienst abgerechnet werden konnte. Denn solange die versicherte Person Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht, ist sie gehalten, sich weiterhin genügend um Arbeit zu bemühen (AVIG-Praxis ALE/B317). Insofern die Beschwerdeführerin in der Einsprache sodann ausführte, dass sie sich mündlich bezüglich einer möglichen neuen Teilzeitanstellung «überall durchgefragt» habe (Urk. 6/3), können allfällige derartige Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden, zumal die Beschwerdeführerin es versäumt hat, diese innert der bis zum 4. Oktober 2020 gewährten Frist nachzuweisen, obwohl sie hierzu ausdrücklich aufgefordert worden war (Urk. 6/15). Nachdem sie für dieses Versäumnis keine entschuldbaren Gründe genannt hat, wären selbst später aufgelegte Nachweise nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.3), worauf die Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 29. September 2020 (Urk. 6/15) explizit hingewiesen worden war. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis, wonach sie sich bereits anfangs/Mitte September 2021 (gemeint wohl anfangs/Mitte Juni 2020 [Urk. 6/34]) bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe, um nichts falsch zu machen (Urk. 1), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder – im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis haben musste (vgl. Urk. 6/37 und 59). Dabei ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).

    Entschuldbare Gründe, welche im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30September 2020 – über im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigende Umstände hinaus – geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht gegeben. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (unverschuldet) zu den Risikopatienten betreffend dem Corona-Virus gehört.

3.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Arbeitssuche in den Monaten Juli bis September 2020 nur ungenügend nachgekommen ist. Dementsprechend ist der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 litc AVIG gegeben. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt, wobei die Einstellung mit neun Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen liegt (E. 1.4). In Anbetracht der gesamten zuvor genannten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstellungsdauer von neun Tagen erscheint als gerechtfertigt und berücksichtigt auch den Umstand angemessen, dass die Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst erzielt hat (vgl. auch Ziff. 1.A/3 des Einstellrasters «KAST/RAV» des SECO in Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei dreimonatiger Kündigungsfrist zwischen neun und zwölf Einstelltage zu verfügen sind).

4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse ALK Y.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling