Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00064
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 8. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war vom 1. März 2006 bis 15. September 2018 als Kabinen Mechaniker 2 bei der Y.___ AG (Y.___) angestellt (vgl. Urk. 8/481-485). Am 24. August 2018 (Urk. 8/485) meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 5. September 2018 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. September 2018 (Urk. 8/472-475 S. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) zahlte in der Folge ab dem 16. September 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 8/62-66 S. 1 unten; vgl. zur ersten Abrechnung für September 2018 Urk. 8/388).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2019 stellte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September 2018 die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/294-298), was sie mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) bestätigte.
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219) legte die ALK den versicherten Verdienst ab dem 16. September 2018 neu auf Fr. 2'655.-- fest (Ziff. 1). Zudem bezifferte sie die für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlte und rückerstattungspflichtige Arbeitslosenentschädigung auf Fr. 28'749.30 (Ziff. 2), wobei sie Fr. 13'713.95 mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete (Ziff. 3 lit. a) und Fr. 15'035.-- - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung der Leistungen der beruflichen Vorsorge - zulasten des Ausgleichfonds abschrieb (Ziff. 3 lit. b). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die ALK bei der Pensionskasse der Y.___ Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 8/163-166), zog sie Ziff. 3 lit. b der Verfügung vom 22. Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157) in Wiedererwägung (Ziff. 1) und änderte diese dahingehend ab, als sie festlegte, dass Fr. 531.-- mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet (Ziff. 2 lit. a), Fr. 7'660.40 vom Versicherten zurückgefordert (Ziff. 2 lit. b) und Fr. 6'843.95 zulasten des Ausgleichfonds abgeschrieben würden (Ziff. 2 lit. c). Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Rechtsmittelbelehrung S. 3).
Am 4. August 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 Einsprache (Urk. 8/132-136) und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021 (Urk. 8/62-66) hiess die ALK die Einsprache in dem Sinne gut, als sie - entsprechend dem Rechtsbegehren des Versicherten - Fr. 14'504.35 zulasten des Ausgleichfonds abschrieb (S. 1).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 (Urk. 8/60-61 = Urk. 2) wies die ALK schliesslich das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren ab.
2. Der Versicherte erhob am 19. Februar 2021 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seine prozessuale Bedürftigkeit zu prüfen und im Falle des Vorliegens der prozessualen Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gutzuheissen (S. 2). Die ALK beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
1.2 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 142 V 342 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsvertretung mit deren fehlenden Notwendigkeit. In der angefochtenen Verfügung sei unter anderem eine Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung erfolgt, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, seine Mitwirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt zu haben und entsprechend seinen Anspruch nicht geltend gemacht zu haben. Mit einer Einsprache auszudrücken, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei respektive, dass er nunmehr rückwirkend Leistungen der Krankentaggeldversicherung geltend gemacht und in der Folge erhalten habe, erfordere keine Argumente von so komplexer Natur, dass sie nicht von einer Person, die nicht über spezielle rechtliche Kenntnisse verfüge, hätten vorgebracht werden können (Urk. 2 S. 1 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 7 S. 2]).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Argumentation der Beschwerdegegnerin, eine Rechtsverbeiständung sei nicht notwendig gewesen, sei unzutreffend. Der vorliegende Fall sei aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht mit einer erheblichen Komplexität verbunden. Es gehe um koordinationsrechtliche Fragen, wozu er unkundig sei. Weiter habe man ihm haltlos eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorgeworfen. Zudem hätte es zweifellos nicht gereicht, wenn er der Beschwerdeführerin gegenüber einfach zum Ausdruck gebracht hätte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein (S. 4-7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren.
3.
3.1
3.1.1 Vorab sind die Umstände, welche zur Rückforderung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer geführt haben, chronologisch darzulegen.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin zahlte ab dem 16. September 2018 Arbeitslosenentschädigung aus (Sachverhalt 1.1).
Am 13. September 2018 waren die auf Gesuch vom 16. Juni 2016 hin bei der Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet worden (vgl. Urk. 8/428-429). Nach Letzteren wurde ihm mit Vorbescheid vom 27. September 2019 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September 2018 die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 8/294-298).
Nach Vorliegen des Vorbescheids vom 27. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Sachverhalt 1.2). In der Verfügungsbegründung legte die Beschwerdegegnerin dar, aufgrund des für die Rente der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrades von 55 % müsse der versicherte Verdienst an die Restarbeitsfähigkeit von 45 % angepasst werden. Daraus resultiere für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 ein Rückforderungsbetrag für zu viel ausbezahlte Arbeitslosentschädigung von Fr. 28'749.30. Für denselben Bezugszeitraum habe der Versicherte Anspruch auf Fr. 13'713.95 IV-Rente, welche mit der Rückforderung zu verrechnen sei. Der durch die Verrechnung nicht gedeckte Restbetrag von Fr. 15'035.35 werde zulasten des Ausgleichfonds abgeschrieben, sofern nicht noch eine Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge erfolgen könne (S. 2 f.).
3.1.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) sprach die Invalidenversicherung die in Aussicht gestellte halbe Invalidenrente zu. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
3.1.4 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete Z.___, Berater Leistungsdienst bei der Avadis Vorsorge AG, mit E-Mail vom 10. Juni 2020 (Urk. 8/163 oben), dass, falls nach dem 4. Dezember 2019 keine Arbeitslosengelder gezahlt worden seien, keine Verrechnungen mit ihren Leistungen erfolgen könnten. Dieser Auskunft legte er folgenden vorgängigen E-Mail-Verkehr mit den Experten der Pensionskasse der Y.___ bei:
Im E-Mail-Schreiben von Z.___ selbst vom 21. April 2020 (Urk. 8/166) hatte er dargelegt, dass bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2018 entsprechend auch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab selbigem Datum aus der Pensionskasse der Y.___ bestehe. Die PK-Invalidenrente werde jedoch solange nicht ausbezahlt, als die versicherte Person ihr Salär oder Lohnersatzleistungen beziehe. Die Groupe Mutuel habe ihnen mitgeteilt, dass lediglich bis am 15. September 2018 Krankentaggelder bezahlt worden seien. Danach habe der Beschwerdeführer keine ärztlichen Zeugnisse mehr eingeschickt. Dies stelle eine mangelnde Mitwirkung dar. Nach den Berechnungen der Groupe Mutuel hätte sie noch 444 Taggelder bis zum 3. Dezember 2019 zahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe auf seine Anfrage mitgeteilt, dass er sich nach dem Austritt aus der Y.___ beim RAV angemeldet habe und so versucht habe, einen neuen Job zu finden. Seine Frage an die Geschäftsführung der Pensionskasse der Y.___ sei, ob die rückwirkende Rentenzahlung der halben Rente auf den 16. September 2018 gesetzt werden könne.
Gemäss der E-Mail-Antwort von A.___ von der Aon Suisse SA vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/164-165) übernimmt das Vorsorgereglement der Pensionskasse der Y.___ in Art. 32 Abs. 2 die Lösung gemäss Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Lösung sei von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzeses betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) inspiriert, wonach ein Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit sei, wenn eine entsprechende Versicherung bestehe. Dasselbe solle auch in der beruflichen Vorsorge gelten, was bedeute, dass die Invalidenrente der Pensionskasse im vorliegenden Fall erst ab 3. Dezember 2019 geschuldet sei. Denn die Pensionskasse habe die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Arbeitnehmer nicht zu kompensieren, denn Art. 26 BVV 2 verlange lediglich, dass eine Versicherung bestehe, die mindestens paritätisch finanziert werde und 80 % des Lohnes decke.
Gemäss dem E-Mail-Schreiben von B.___, Leiterin Leistungsdienst von der Avadis Vorsorge AG, vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/164 Mitte) war sie der abweichenden Ansicht, dass ab 1. September 2018 Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente und ab 3. Dezember 2019 Anspruch auf eine Reglementsinvalidenrente der Pensionskasse bestand.
In der abschliessenden Stellungnahme von A.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/163 unten) hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 weder Lohn noch Fortzahlungen erhalten habe, weil er seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Kollektiv-Krankentaggeldversicherer verletzt habe. So seien sie der Auffassung, dass gar keine Invalidenrente vor dem 3. Dezember 2019 geschuldet sei, weil die Voraussetzungen für einen Aufschub – mindestens paritätische Finanzierung und Versicherungsdeckung von 80 % des Lohnes – erfüllt seien. Es könne nicht sein, dass eine Reglementsbestimmung keine Anwendung finde, weil ein Versicherter seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie könnten nicht ausschliessen, dass ein Gericht anders entscheide, aber sie dächten, dass die Prozesschancen in einem allfälligen Verfahren gut seien.
3.1.5 Nachdem die Antwort der Pensionskasse der Y.___ bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, zog diese Ziff. 3 lit. b der Verfügung vom 30. Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157) in Wiedererwägung (Sachverhalt E. 1.2). In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es könne nur für die Zeit für den Bezugszeitraum der Rente der Pensionskasse vom 4. bis 31. Dezember 2019 ein Betrag von Fr. 531.-- verrechnet werden. Dem Versicherten sei von der Pensionskasse erst ab 4. Dezember 2019 eine Rentenzahlung zugesprochen worden, weil er die Mitwirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt habe. Da er seinen Anspruch auf die Krankentaggelder nicht geltend gemacht habe, sei er für die zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 3. Dezember 2019 im Umfang der Rente der Pensionskasse von Fr. 7'660.40 rückerstattungspflichtig (S. 2).
3.1.6 Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 4. August 2020 Einsprache erheben (Urk. 8/132-136). Beantragt wurde die Aufhebung von Ziff. 2 lit. b der Verfügung vom 19. Juni 2020 und ein Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 7'666.40 (S. 1). Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug von Arbeitslosengeldern, Anfang September 2018, arbeitslos und teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn er Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte, sei die Rückforderung unzulässig. Die Arbeitslosenversicherung sei unabhängig von einer Krankentaggeldversicherung vollumfänglich leistungspflichtig gewesen und dementsprechend eine Rückforderung wegen zu Unrecht bezogener Leistungen nicht zulässig. Für den Beschwerdeführer, der als juristischer Laie unmöglich die komplizierten koordinationsrechtlichen Bestimmungen habe kennen können, sei klar gewesen, dass er sich nach Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und der Kündigung bei der Arbeitslosenversicherung habe anmelden müssen. Er habe seit August 2016 der Groupe Mutuel kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr geschickt. Er habe schlichtweg nicht wissen können, dass er sich dort hätte erneut melden müssen (S. 3 ff.).
3.2
3.2.1 Aus dem soeben Geschilderten lassen sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierige Aspekte erkennen, ging es doch im Wesentlichen um komplexe koordinationsrechtliche Fragen über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse der Y.___ ausgelöst durch die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente der Invalidenversicherung beziehungsweise der im entsprechenden Entscheid festgestellten Invalidität und der damit im Zusammenhang stehenden allfällig geschuldeten Rückzahlungen der vorschussweise ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung.
Dass es sich insgesamt bei der in Frage stehenden Rückforderung um einen komplizierten Fragenkomplex handelt, dem ein juristischer Laie nicht gewachsen ist, zeigt sich denn auch insbesondere durch den internen E-Mail-Verkehr der Pensionskasse der Y.___, wo extra spezialisierte Fachexperten zugezogen worden waren und sich auch diese bezüglich der Rechtslage als unsicher zeigten, indem sie sich dahingehend äusserten, dass ein Gericht die von ihnen vertretene Ansicht allenfalls nicht teilen könnte (vgl. E. 3.1.4).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin selbst verkannte in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2020, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er seiner «Meldepflicht» nachgekommen wäre und er Krankentaggelder korrekt geltend gemacht und bezogen hätte, für den strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente des Berufsvorsorgeversicherers gehabt hätte (E. 3.1.4). So verhält es sich denn auch aktuell, nachdem der Anspruch auf Krankentaggeld noch nachträglich geltend gemacht und für den Zeitraum vom 16. September 2018 bis 30. November 2019 anerkannt wurde (Urk. 8/62-66 S. 2). Eine Rückforderung im Umfang der «entgangenen Rente der Pensionskasse» war damit in jedem Fall nicht statthaft. Letztlich ging es nicht um die Koordination der Leistungen von Arbeitslosenversicherung und Berufsvorsorgeversicherung, sondern von Arbeitslosenversicherung und Krankentaggeldversicherung. Entsprechend wurde im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021 auch darauf hingewiesen, dass rückwirkend erbrachte Krankentaggelder von der Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen seien und die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung mittels separater Verfügung zurückgefordert werden müsse; am 18. Februar 2021 erging eine neue Rückforderungsverfügung (Urk. 8/62-66, Urk. 8/31).
Auf die relevante Koordination von Krankentaggeld und Arbeitslosenentschädigung wies die beigezogene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Einsprache vom 4. August 2020 (E. 3.1.6 S. 2 ff.) hin. Sie focht mit der Einsprache ganz gezielt einzig die in Frage stehende Rückforderung über Fr. 7’660.40 betreffend die vorgeworfene ausgebliebene Geltendmachung gegenüber der Krankentaggeldversicherung (Groupe Mutuel) an, welche in der ursprünglichen Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2020 (E. 3.1.4) noch gar kein Thema gewesen war, und dies mit einer Begründung, welche einem juristischen Laien nicht möglich gewesen wäre.
3.2.3 Die Frage, ob die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Krankentaggeldversicherer verletzt worden waren, war vorliegend nicht entscheidend (E. 3.2.2). Auch, ob es sich überhaupt um eine vorwerfbare Mitwirkungspflichtverletzung handelte, kann für die Frage über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung offenbleiben, jedoch weist auch die damit im Zusammenhang stehende Problematik daraufhin, dass eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten war.
So ist es nachvollziehbar, dass es sich einem juristischen Laien unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht ohne Weiteres erschliesst, welches Verhalten beziehungsweise Tätigwerden von ihm verlangt wird. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ endete per 15. September 2018. Der Beschwerdeführer bezog danach von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung und war beim RAV angemeldet (E. 3.1.2). Bis zum 15. September 2018, und solange er bei der Y.___ angestellt gewesen war, reichte er jeweils korrekt die Arztzeugnisse der Groupe Mutuel ein (E. 3.1.4). Danach reichte er diese jeweils dem zuständigen RAV ein (vgl. beispielsweise Urk. 8/476, Urk. 8/479-480). Zudem war ein IV-Rentenverfahren hängig, das seinen Abschluss erst mit der Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) und damit verbundenem Entscheid über die Invalidität fand. Dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste weiterhin auch bei der Groupe Mutuel hätten eingereicht oder nachgereicht werden sollen, erschliesst sich einem juristischen Laien ohne spezifische koordinationsrechtliche Kenntnisse nicht. Der Verfügung vom 19. Juni 2020 liess sich zudem nicht entnehmen, worin denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene «Mitwirkungspflichtverletzung» genau bestand und wie er diese korrigieren könnte. Es war denn auch seine Rechtsvertreterin, welche sich unversehens für die Klärung der Ansprüche bei der Groupe Mutuel einsetzte (vgl. Urk. 3/3-4). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht zuletzt wegen dieser Intervention der Rechtsvertreterin bei der Groupe Mutuel und der darauffolgenden Leistungszusprache die Einsprache vom 4. August 2020 (E. 3.1.6) gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 (E. 3.1.5) mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021 (Urk. 8/62-66) gutgeheissen (S. 4).
3.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) hätte es nicht gereicht, wenn der Beschwerdeführer ohne substantiierte Argumentation gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 Einsprache erhoben hätte. Vielmehr war es im vorliegenden Fall bei der komplexen Rechtslage notwendig, dass die Einsprache mit einer fundierten Begründung erfolgte (vgl. E. 3.2.1-4 vorstehend). Es ist fraglich, ob eine einfache Einspracheerhebung ohne gezielte Argumentation im vorliegenden Fall tatsächlich von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
3.2.5 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der Rückforderungsverfügung einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ohne jegliche Begründung entzogen und den ausstehenden Betrag am 18. August 2020 unter Androhung einer umgehenden Betreibung gemahnt hat (Urk. 8/137-139 S. 3, Urk. 8/127). Auch insoweit war das Eingreifen einer rechtskundigen Person geboten (vgl. Urk. 8/125).
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten war. Angesichts der komplexen koordinationsrechtlichen Fragestellung konnte vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, dass er sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatung hätte behelfen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als unrechtmässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Die Verfügung vom 18. Januar 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren – insbesondere die Bedürftigkeit - prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ausgewiesen ist, im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller