Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2021.00074
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 31. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, meldete sich am 19. Juli 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/256) und stellte am 26. August 2019 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2019 (Urk. 7/182-185). Mit Verfügung vom 5. August 2020 (Urk. 7/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2019 mit der Begründung, er habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und es sei auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit ersichtlich. Die vom der Versicherten dagegen am 3. September 2020 erhobene (Urk. 7/41) und am 7. Januar 2021 ergänzte (Urk. 7/14-15) Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/9-13 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge genügender Beitragszeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 (S. 3 Ziff. 1 am Ende) mit seiner Tätigkeit bei der Z.___AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen vermöge. Hinsichtlich des weiteren behaupteten Arbeitsverhältnisses mit der A.___AG vom 1. April 2018 bis 30. April 2019 vermöchten die monatlichen Lohnabrechnungen in der vorliegenden Konstellation nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer diese Einkommen tatsächlich erzielt habe. Es sei nicht möglich zu bestimmen, in welcher Höhe respektive ob überhaupt Lohn geflossen sei. Aufgrund der gesamten Aktenlage und der darin enthaltenen – näher dargelegten – Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden habe respektive ob überhaupt Löhne ausbezahlt worden seien. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt seien, womit der versicherte Verdienst auf Fr. 0.00 festzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und es liege auch kein Befreiungsgrund vor (S. 4 Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, das Steueramt habe zu Handen der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er für das Steuerjahr 2019 für die Monate Januar bis März 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'900.--deklariert habe. Dies sei auch der Lohn, den er der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert habe. Auch für das Jahr 2018 habe er in der Steuererklärung seine Einnahmen deklariert (S. 4 Mitte). Dass es in den Akten Unstimmigkeiten betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___AG gebe, rühre daher, dass die A.___AG infolge Konkurses von der Z.___AG übernommen worden sei (S. 4 unten). Seit dem Konkurs sei die A.___AG weder für ihn noch für weitere Ansprechpersonen erreichbar gewesen, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, Unterlagen aus der Buchhaltung oder Ähnliches erhältlich zu machen. Er beantrage, den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator der A.___AG als Zeugen zu befragen, sollte ohne weitere Unterlagen am Bestand des Arbeitsverhältnissens sowie der entsprechenden Lohnzahlung gezweifelt werden (S. 4 unten, S. 5 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob er die Mindestbeitragszeit erfüllt hat.
3.
3.1 Ausweislich der Akten bezog der Beschwerdeführer in einer vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/48, vgl. auch Urk. 7/192). Aufgrund der am 26. August 2019 (erneut) beanspruchten Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/182-185) infolge (erneuter) Arbeitslosigkeit ab 1. August 2019 (vgl. Urk. 7/255) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit am 11. August 2017 begann und am 10. August 2019 endete (vgl. Urk. 7/61 oben). Dies ist unbestritten und nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.1).
3.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 (Urk. 7/250-253), welchen der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 7/221) am 31. Januar 2020 vervollständigt einreichte (Urk. 7/182-185), gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 vollzeitlich bei der Z.___AG tätig gewesen zu sein (Ziff. 14-16). Die Z.___AG bestätigte mit Arbeitgeberbescheinigung vom 11. August 2017 (Urk. 7/262-263) eine Anstellung des Beschwerdeführers vom 1. Januar bis 10. August 2017 und mit Arbeitgeberbescheinigungen vom 22. August 2019 (Urk. 7/206-207) beziehungsweise 18. Dezember 2019 (Urk. 7/211-212) eine Anstellung vom 1. April bis 31. Juli 2019 (jeweils Ziff. 2-3). Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (Urk. 7/173) informierte die Z.___AG die Beschwerdegegnerin auf deren Aufforderung zur Aktenvervollständigung hin (vgl. Urk. 7/208) dahingehend, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2017 bis 31. März 2019 nicht bei ihr angestellt gewesen sei, dies unter Hinweis auf die beigelegten Jahreskontoblätter 2017 bis 2019 (Urk. 7/167-172).
3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit mit der Tätigkeit für die Z.___AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate Beitragszeit generierte. Dies kann aufgrund der Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 7/45, Urk. 7/108, Urk. 7/167-173, Urk. 7/241-245, Urk. 7/255) als ausgewiesen gelten.
Nebst dem Arbeitsvertrag betreffend das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. April 2019 (Urk. 7/241-245) ist zwar des Weiteren ein am 8. März 2018 zwischen der Z.___AG und dem Beschwerdeführer geschlossener Arbeitsvertrag mit Beginn am 1. April 2018 aktenkundig (Urk. 7/257-261), gemäss welchem eine Arbeitszeit nach Einsatzplan (Ziff. 6) und eine Entschädigung mittels Tagespauschale von Fr. 200.-- (Ziff. 10) vereinbart wurden. Dass der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Arbeitsvertrag zwischen April 2018 und März 2019 Einsätze für die Z.___AG geleistet und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, ist durch die übrigen Akten allerdings nicht weiter belegt.
Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit auch bei der A.___AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
3.4 Mit dem vervollständigten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/182-185) reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Lohnabrechnungen der A.___AG für die Monate April bis Dezember 2018 und Januar bis April 2019 ein (Urk. 7/193-205). Darauf hatte er jeweils am Tag der Ausstellung der jeweiligen Lohnabrechnungen mittels Datumssetzung und Unterschrift bestätigt, einen Nettolohn von Fr. 3'370.60 (brutto Fr. 3'900.--) in bar ausbezahlt erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/165) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Arbeitgeberbescheinigung der A.___AG sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags einzureichen. Letztere ging am 3. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/160-161). Im Begleitschreiben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine Arbeitgeberbescheinigung der A.___AG einreichen könne, da die Firma nicht mehr existiere und er nicht wisse, wo sich der (ehemalige) Geschäftsführer aufhalte (Urk. 7/164).
3.5 Gemäss dem am 20. März 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___AG abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 7/160-161) war der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 als Chauffeur Kategorie D bei der A.___AG angestellt (Ziff. 2-3). Vereinbart wurde unter anderem ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'900.-- und es wurde festgehalten, dass die monatlichen Lohnzahlungen bargeldlos überwiesen werden (Ziff. 7). Betreffend die wöchentliche Arbeitszeit wurde die ARV 1 (Chauffeurverordnung) für massgebend erklärt (Ziff. 6). Seitens der A.___AG wurde der Arbeitsvertrag von B.___ unterzeichnet.
In der Steuererklärung 2018 mit Druckdatum vom 17. März 2019 (Urk. 7/84-98) findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___AG. Per 31. Dezember 2018 wurde als Arbeitgeber dagegen die C.___GmbH angegeben (S. 4 Mitte) und es wurde ein Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 15'731.-- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1), wobei eine Aufstellung zu den Einkünften fehlt (vgl. S. 8). Dieser Betrag ist nicht in Einklang zu bringen mit den in den Lohnabrechnungen der A.___AG für die Monate April bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkünften von monatlich Fr. 3'370.60 netto (Urk. 7/193-201). Er entspricht allerdings in etwa dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/44-45) für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 16'936.-- bei der C.___GmbH. Die A.___AG wird dagegen (auch) im IK-Auszug nicht als Arbeitgeberin aufgeführt.
3.6 Auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer keine Tätigkeit bei der A.___AG (Urk. 7/250-253, Urk. 7/182-185), sondern lediglich ein von 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 dauerndes Arbeitsverhältnis bei der Z.___AG.
3.7 In der Steuererklärung 2019 mit Druckdatum vom 7. Februar 2020 (Urk. 7/102-114) findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___AG. Für den Beschwerdeführer wurde ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 9'441.-- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1), wobei es sich gemäss Aufstellung zu den Einkünften (S. 8) um den bei der Z.___AG erzielten Lohn handelt.
Im Einschätzungsentscheid des Steueramts Winterthur vom 30. April 2020 betreffend die Steuerperiode 2019 (Urk. 7/42) wird zu Ziffer 100 der Steuererklärung (Einkünfte des Beschwerdeführers aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit, vgl. Urk. 7/105 Ziff. 1) alsdann folgende Abweichung vermerkt: «Gemäss ihren Angaben haben Sie für die drei Monate Januar bis März 2019 jeweils brutto CHF 3'900.-- pro Monat verdient. Es wird von einem Nettolohn von Fr. 3'500.-- ausgegangen, weshalb CHF 10'500.-- für die Dauer von Januar bis März 2019 aufgerechnet werden […]». Den Einschätzungsentscheid reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit seiner Einsprache vom 3. September 2020 (Urk. 7/41) ein.
Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 (Urk. 7/29) habe das Steueramt auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Steuerperiode 2019 im März 2020 angegeben, von Januar bis März 2019 Fr. 3'900.-- pro Monat verdient zu haben.
4.
4.1 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk. 7/160-161) sowie die Lohnabrechnungen der A.___AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer jeden Monat mittels Unterschrift quittierte, dass ihm die ausgewiesenen Löhne jeweils bar ausbezahlt wurden (Urk. 7/193-205), sind als Indizien für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu werten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer besagte Lohnabrechnungen der Beschwerdegegnerin bereits am 31. Januar 2020 (Eingangsdatum) einreichte, dies, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/221) aufgefordert hatte, (unter anderem) Kopien sämtlicher Lohnabrechnungen ab September 2017 der Firma Z.___AG einzureichen. Dass das Handeln des Beschwerdeführers zu diesem (frühen) Zeitpunkt von versicherungsrechtlichen Überlegungen, namentlich die Erfüllung der Mindestbeitragszeit betreffend, beeinflusst war, scheint wenig wahrscheinlich, zumal die Beschwerdegegnerin dannzumal (noch) nicht explizit auf die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Mindestbeitragszeit Bezug genommen hatte.
Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 hin (Urk. 7/165) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann bereits am 3. März 2020 (Eingangsdatum) den Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk. 7/160-161) zukommen, mit dem Hinweis, dass die A.___AG nicht mehr existiere und ihm der Aufenthalt des (für die A.___AG unterzeichnenden) Geschäftsführers nicht bekannt sei (Urk. 7/164). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die A.___AG infolge fruchtlosen Ablaufs der ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil angesetzten Frist von Amtes wegen per 8. Januar 2019 aufgelöst wurde (vgl. dazu den Handelsregisterauszug vom 9. März 2020, Urk. 7/157) als glaubwürdig.
4.2 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich aus den Akten in Bezug auf die geltend gemachte Beschäftigung bei der A.___AG auch Inkonsistenzen ergeben. So namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für die A.___AG weder in den Steuererklärungen 2018 und 2019 noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung deklarierte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Umstand steuerrechtlichen (Umgehungs-) Überlegungen zuzuschreiben ist und der Beschwerdeführer dies, nachdem er die Einkommen aus der Tätigkeit bei der A.___AG der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert hatte, im März 2020 durch Meldung an das Steueramt zu korrigieren suchte (vgl. Urk. 7/42). Desgleichen vermag es dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht auch nicht zum Nachteil gereichen, dass die Löhne durch die A.___AG entgegen der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung in bar ausbezahlt wurden. Da die A.___AG es offensichtlich unterlassen hat, die Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/44-45), könnte es durchaus sein, dass dies auf Geheiss des Arbeitgebers so gehandhabt wurde.
4.3 Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 sowie die Lohnabrechnungen der A.___AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer zugleich quittierte, den darin ausgewiesenen Lohn in bar erhalten zu haben, als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer von April 2018 bis März 2019 (auch) bei der A.___AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3’900.-- erzielt hat. Damit hat er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. August 2019 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannBarblan