Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00089


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. Juni 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Schaffhauserstrasse 354, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, bezog in einer vom 2. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2020 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/64). Mit Schreiben vom 29. März 2019 bestätigte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
dem Versicherten die Abmeldung als stellensuchende Person, da er seit 11. März 2019 der Beratung im RAV ferngeblieben sei (Urk. 10/27). Am 1. Mai 2020
stellte X.___ erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/32) und meldete sich am 4. Mai 2020 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/33), worauf ihm wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 10/64). Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate bis zum 1. Januar 2021 verlängert. Per 29. Dezember 2020 schöpfte der Versicherte den Höchstanspruch der Taggelder aus (vgl. Urk. 2 S. 1).

1.2    Am 13. November 2020 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab dem 2. Januar 2021 (Urk. 10/46). Mit Kassenverfügung vom 19. Dezember 2020 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2021 (Urk10/52). Die dagegen vom Versicherten am 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 10/53) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 5. Februar 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2021 zu bejahen (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 23. März 2021 [Poststempel]; Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art. 13 Abs. 2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

    Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.1).

1.1.2    Nach Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; in Kraft vom 26. März bis 31. August 2020) erhalten alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung (in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung) wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.

    Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 (Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).

1.1.3    Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. B160).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2021 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2018 bis zum 1. Januar 2021 lediglich im Zeitraum vom 7. März bis zum 6. Juni 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Zudem sei er nicht mehr als zwölf Monate und ein Tag infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit verhindert gewesen. Eine Befreiung von der Beitragspflicht falle deshalb ausser Betracht (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als ein Jahr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und die erforderliche Beitragszeit erfülle (Urk. 1).


3.

3.1    Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2018 bis zum 1. Januar 2021 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.

3.2    Aus dem Einsatzvertrag mit der Y.___ AG vom 6. März 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 7. März 2019 als Logistikassistent bei der Z.___ AG tätig sei. Der Einsatz dauere maximal drei Monate (Urk. 10/37).

    

    Dem Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 4. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Tagen auf den 6. Juni 2019 gekündigt werde, da er die Dienstvorschriften nicht eingehalten habe (Urk. 10/36).

    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per 6. Juni 2019 aufgelöst worden sei. Die Arbeitgeberin habe ihm wegen fehlender Arbeit gekündigt. Weiter führte er an, das Arbeitsverhältnis habe vom 7. März 2019 bis am 30. April 2020 gedauert (Urk. 10/32).

    Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Mai 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. März bis zum 30. September 2019 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei. Vom 6. Juni bis zum 30. September 2019 sei er infolge Krankheit abwesend gewesen (Urk. 10/35; vgl. auch Stundennachweis vom 11. Mai 2020 [Urk. 10/38] sowie Lohnausweis vom 23. Januar 2020 [Urk. 10/50]).

    Gemäss «Lohnabrechnung» der Y.___ AG vom Mai 2020 wurden dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2020 Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 19‘725.50 ausbezahlt (Urk. 10/40).

    Der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 7. März 2019 bis zum 30. April 2020 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei. Vom 6. Juni 2019 bis zum 31. Januar 2020 und vom 2. März bis zum 30. April 2020 sei er infolge Krankheit abwesend gewesen (Urk. 10/48).

    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 9. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer von März bis September 2019 bei der Y.___ AG angestellt und erzielte in diesem Zeitraum ein Einkommen von Fr. 11‘821.-- (Urk. 10/57).

3.3    Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, leistete der Beschwerdeführer über die Temporärfirma Y.___ AG vom 7. März bis zum 3. Juni 2019 einen Einsatz als Logistikassistent bei der Z.___ AG. Danach war er längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ob die Y.___ AG aufgrund der noch vor Ablauf der Kündigungsfrist attestierten Arbeitsunfähigkeit auf ihre Kündigung zurückgekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Weshalb die Arbeitgeberin in ihrer zweiten Arbeitgeberbescheinigung vom 23. November 2020 entgegen den früheren Angaben bestätigte, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30. April 2020 gedauert, wird nicht weiter begründet und ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Dauer des Rahmenvertrags hier überhaupt von Belang ist (da bei Rahmenverträgen mit Temporärbüros für die Berechnung der Beitragszeit grundsätzlich die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze massgebend ist, vgl. E. 1.1.3), wurde das Arbeitsverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per Ende September 2019 beendet, wie die Y.___ AG sowohl in der ersten Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Mai 2020 wie auch im Lohnausweis vom 23. Januar 2020 und dem Stundennachweis vom 11. Mai 2020 bestätigte. Zusätzlich zur ausgewiesenen beitragspflichtigen Beschäftigung vom 7. März bis zum 3. Juni 2019 (Einsatzdauer bei der Z.___ AG) könnte dem Beschwerdeführer daher höchstens die Zeit vom 4. Juni bis 30. September 2019 als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG angerechnet werden. In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2018 bis zum 1. Januar 2021 kann der Beschwerdeführer somit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von knapp drei Monaten oder – unter Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Verhinderung während laufendem Arbeitsverhältnis von knapp sieben Monaten nachweisen. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ist demnach nicht erfüllt.


4.

4.1    Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte und daher, sofern er nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

4.2    Im ärztlichen Zeugnis vom 16. August 2018 bescheinigte A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, dem Beschwerdeführer vom 25. Juli bis zum 9. August 2018 (16 Tage) eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19).

    Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2018 attestierte Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer vom 1. bis zum 6Oktober 2018 (sechs Tage) eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/22).

    Im ärztlichen Zeugnis vom 24. Februar 2019 bescheinigte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer vom 21. Februar bis zum 1. März 2019 (neun Tage) eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/25).

    

    Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2020 attestierte Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer vom 30. November 2019 bis zum 30. April 2020 eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/42).

    Aus der Leistungszusammenstellung Taggeld der innova Versicherungen AG vom 3. Juni 2020 (Eingangsdatum) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom 5. Juni 2019 bis zum 30. April 2020 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 10/43).

4.3    Wurde das Arbeitsverhältnis entsprechend dem Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 4. Juni 2019 auf den 6. Juni 2019 aufgelöst, kann für eine allfällige Beitragsbefreiung eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni 2019 bis zum 30. April 2020 berücksichtigt werden, was zehn Monate und 24 Tage respektive 10.8 Monate ergibt. Von Juli 2018 bis März 2019 wurde dem Beschwerdeführer sodann während insgesamt 31 Tagen (1.033 Monate) eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2018 bis zum 1. Januar 2021 war der Beschwerdeführer somit während höchstens 360 Tagen beziehungsweise 11.833 Monaten krankheitsbedingt daran gehindert, eine Arbeit aufzunehmen. Der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist demzufolge nicht erfüllt.

    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, wann das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG geendet hat, zumal selbst dann keine mehr als zwölfmonatige Arbeitsverhinderung vorliegen würde, wenn der letzte bei der Z.___ AG effektiv geleistete Arbeitstag (3. Juni 2019) massgebend wäre.

    

5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl