Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00105
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 22. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Cfinanz GmbH
Y.___
Freihofstrasse 14, 8048 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ arbeitete ab 22. Mai 2018 in
einem Temporärarbeitsverhältnis für die Z.___ AG als Bauarbeiter (vgl. Urk. 8/4 f.), wobei ein vom 22. Mai 2018 bis 20. August 2018 befristeter Einsatz bei der A.___ GmbH vorgesehen war (Einsatzvertrag vom 22. Mai 2018, Urk. 8/7); infolge eines am 27. Mai 2018 erlittenen Unfalls war der Versicherte bis am 14. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10, Urk. 8/3) und wurde der Einsatzvertrag vom 22. Mai 2018 (Urk. 8/6) durch den Einsatzvertrag vom
30. Mai 2018 mit Einsatzbeginn am 1. Juni 2018 und unbefristeter Einsatzdauer ersetzt (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 28. April 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2019 (Urk. 8/5). Ab 11. Juli 2019 arbeitete der Versicherte in einem Temporärarbeitsverhältnis für die B.___ AG (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/16), wobei im Wesentlichen der Einsatz als Hilfsgärtner bei der Firma C.___ AG für die Dauer von längstens drei Monaten mit Einsatzbeginn am 11. Juli 2019 vorgesehen war (Einsatzvertrag vom 10. Juli 2019, Urk. 8/17); am 14. Juli und 14. August 2019 erlitt der Versicherte zwei weitere Unfälle, in deren Folge ihm bis am 31. Januar 2020 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/8 f., Urk. 8/14). Am 26. November 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte am 8. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. November 2020 (Urk. 8/19). Mit Kassenverfügung vom 13. Januar 2021 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und begründete dies damit, der Versicherte habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei von der Erfüllung derselben nicht befreit (Urk. 8/35). Die dagegen vom Versicherten am 4. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/38) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 19. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 aufzuheben und die Anspruchsberechtigung für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. November 2020 zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. B160, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1, 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 4.2, 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3).
Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls
- hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1). Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV kommt ihrem Wortlaut entsprechend jedoch nur dann zum Tragen und es ist nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen. Damit soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt geboten werden, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt (Urteil des EVG C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 und E. 5.3.3 mit Hinweis).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Rahmenverträge [Temporärarbeitsverhältnisse] begründeten an sich kein beitragsrelevantes Arbeitsverhältnis; der mit der Z.___ AG abgeschlossene Einsatzvertrag vom 22. Mai 2018 über den vom 22. Mai bis 20. August 2018 befristeten Einsatz liege zudem ausserhalb der Rahmenfrist (26. November 2018 bis 25. November 2020). Sodann sei der Einsatzvertrag mit der B.___ AG auf maximal drei Monate, das heisse bis 8. Oktober 2019 befristet gewesen. Für die Ermittlung der Beitragszeit könne somit lediglich der Zeitraum vom 11. Juli 2019 (Einsatzbeginn) bis 8. Oktober 2019 berücksichtigt werden. Weiter sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist nicht infolge eines Unfalls mehr als zwölf Monate an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei und in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Damit sei der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragspflicht nicht befreit und bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er sei ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses wegen Unfall und Krankheit mehr als zwölf Monate an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Konkret sei er vom 26. November 2018 bis 30. April 2019, vom 14. Juli 2019 bis 31. Januar 2020 und vom 5. Oktober bis 25. Oktober 2020, mithin insgesamt 376 Tage, unfall- resp. krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1).
3.
3.1 Unter den Parteien besteht nunmehr Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit innert der massgeblichen Rahmenfrist vom 26. November 2018 bis 25. November 2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG, vgl. E. 1.1) nicht erfüllt. Wie eingangs erläutert (vgl. E. 1.2) stellen lediglich Einsatz-, nicht aber Rahmenverträge beitragsrelevante Arbeitsverhältnisse dar.
In der Zeit zwischen 26. November 2018 und 10. Juli 2019 ist keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen. Zwar schloss die Z.___ AG mit dem Beschwerdeführer nach dessen Unfall vom 27. Mai 2018 und andauernder Arbeitsunfähigkeit am 30. Mai 2018 einen neuen unbefristeten Einsatzvertrag mit Einsatzbeginn am 1. Juni 2018 ab und bescheinigte, dass das Arbeitsverhältnis bis am 30. April 2019 gedauert habe (Urk. 8/4, Urk. 8/6). Abgesehen davon, dass ein (neuer) Einsatzvertrag mit einem arbeitsunfähigen Mitarbeiter nicht nachvollziehbar erscheint, hat der Beschwerdeführer nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/3) ab 15. April 2019 seine Tätigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr aufgenommen. Er macht daher zu Recht nicht mehr geltend, dass es sich dabei um anrechenbare Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG handle.
Innerhalb der Rahmenfrist liegt der Einsatzvertrag mit B.___ AG vom 10. Juli 2019 mit Einsatzbeginn am 11. Juli 2019 und einer Einsatzdauer von längstens drei Monaten bei den Akten (Urk. 8/17), sodass damit allenfalls eine beitragspflichtige Beschäftigung von maximal drei Monaten nachgewiesen werden könnte. Allerdings bleibt unklar, wie lange das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG überhaupt gedauert hat, denn es liegen zwei verschiedene Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin in den Akten: laut dem Schreiben vom 10. Juli 2019 wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Tagen auf den 12. Juli 2019 aufgelöst (Urk. 8/29), das zweite Schreiben vom 28. April 2020 sieht – mit gleichem Wortlaut, aber zahlreichen Rechtschreibefehlern sowie erheblichen Ähnlichkeiten mit dem Kündigungsschreiben der Z.___ AG (vgl. Urk. 8/5) – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 2020 vor (Urk. 8/16). Diesem Widerspruch ist die Beschwerdegegnerin nicht weiter nachgegangen und hat offenbar auch nicht geprüft, ob hier nicht eine Strafanzeige angezeigt wäre.
3.2 Hat das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG nur bis zum 12. Juli 2019 gedauert, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. November 2018 bis 25. November 2020 während mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und infolge Unfall oder Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (vgl. E. 1.3), nachdem er im Beschwerdeverfahren ein Arztzeugnis vom 6. Oktober 2020 einreichte, worin dem Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis zum 25. Oktober 2020 eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Arztzeugnis vom 6. Oktober 2020 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht hat, nicht dazu, dass die Beschwerde abzuweisen ist und sich der Beschwerdeführer neu anzumelden hat (vgl. Urk. 7 S. 2). Vielmehr wird eine allfällige Verwirkung des Anspruchs zu prüfen sein (vgl. E. 1.4).
3.3 Demnach erweist sich der entscheiderhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 2021 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Anspruchsvoraussetzungen erneut prüfe und anschliessend über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. November 2020 neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Gemäss 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1). Gemäss § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kann eine Entschädigung jedoch verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.
Mit Schreiben vom 15. und 18. Dezember 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils unter Hinweis auf seine gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sowie deren Säumnisfolgen auf, innert angesetzter Frist (unter anderem) allfällige Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 15. April 2019 bis 11. Juli 2019 sowie vom 1. Februar 2020 bis zur Anmeldung beim RAV einzureichen (Urk. 8/27, Urk. 8/31). Innert Frist (vgl. auch die Fristverlängerung gemäss E-Mail vom 28. Dezember 2020, Urk. 8/34) reichte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (unter anderem) „tutti i certificati medici richiesti“ ein. Dies bedeutete konkret die Zusammenfassung zweier in Italien durchgeführter Corona-Tests datierend vom 21. August 2020, wonach der Beschwerdeführer am 9. Mai 2020 positiv und am 18. August 2020 negativ auf Covid-19 getestet worden war (Urk. 30, vgl. auch E-Mail vom 8. Januar 2021, Urk. 8/34). Weder erwähnte er die nun beschwerdeweise geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2020 noch reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Auch machte der Beschwerdeführer noch im Einspracheverfahren, bereits vertreten durch die Cfinanz GmbH, keinen Beitragsbefreiungsgrund, sondern lediglich geltend, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von 14.93 Monaten nachgewiesen (Urk. 8/38). Weshalb er das Arbeitsunfähigkeitsattest vom 6. Oktober 2020 erst mit der Beschwerde einreichte, wird nicht begründet.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. November 2020 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Cfinanz GmbH
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger