Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00119


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 28. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch MLaw Y.___


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ war seit 2006 selbständigerwerbende Hundetagesbetreuerin (Urk. 11/8). Gemäss Mutationsmeldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ vom 5. Januar 2021 meldete sie sich am 13. Juli 2020 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/1); am 20. Januar 2021 (Eingangsdatum) beantragte X.___ Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 11/8). Zeitgleich reichte sie fünf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse infolge Krankheit resp. Unfall für die Zeiträume vom 29. Juli bis 28. August 2020, 1. bis 31. Oktober 2020, 1. bis 30. November 2020 sowie 7. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 ein (Urk. 11/3-6). Mit Kassenverfügung vom 23. Januar 2021 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und begründete dies damit, die Versicherte habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei von der Erfüllung derselben nicht befreit (Urk. 11/9). Die dagegen von X.___ am 23. Februar 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 11/12) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, sie sei in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) von der Beitragspflicht zu befreien und es seien ihr Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

     Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung);

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

    


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung setze eine AHV-beitragspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit voraus; bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe kein Versicherungsschutz durch die Arbeitslosenversicherung. Entsprechend könnten Befreiungsgründe auch nur von Personen geltend gemacht werden, die an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert gewesen seien; bei Selbständigerwerbenden fehle es an dieser Kausalität (Urk. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dafür, sie sei in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien, da sie «aus ähnlichen Gründen» gezwungen gewesen sei, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Beim «ähnlichen Grund» handle es sich um einen vom Gesetzgeber bewusst offen formulierten unbestimmten Rechtsbegriff, welcher unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auszulegen sei. Aufgrund der aktuellen Lage sowie unzähligen Covid-Erlassen des Bundesrates sei die Beschwerdeführerin unverschuldet in eine Schieflage geraten. Sie habe 13 Jahre als selbständigerwerbende Hundebetreuerin ein Unternehmen geführt und Menschen aus dem tertiären Bereich eine Anstellung oder gar Ausbildung ermöglicht. Aufgrund des ersten Lockdowns hätten ihre Kunden keinen Bedarf mehr gehabt, ihre Hunde fremdbetreuen zu lassen. Dies habe zu einer Umsatzeinbusse von gut 90 % geführt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiter zu 100 % aus der eigenen Tasche entschädigt in der Hoffnung, für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Leider sei dies abgelehnt worden, weil sie die äussert knappe Anmeldefrist von drei Tagen verpasst habe. Auch in den Sommermonaten habe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht genesen können, weil ihre Kunden – nicht zuletzt auf Weisung des BAG und des Bundesrates – nicht in Urlaub hätten verreisen können und weitgehend im Homeoffice gearbeitet hätten. Es sei absehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin – über kurz oder lang – ihre Firma habe aufgeben müssen. So sei ihr keine andere Wahl geblieben, als alle Mitarbeiter per 31. Oktober 2020 zu entlassen, die Firma per Ende 2020 aufzulösen und sich um eine unselbständige Anstellung zu bemühen. Mithin gelte der wirtschaftliche Ruin – herbeigeführt durch die Weisungen des Bundesrates - als «ähnlicher Grund» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Weisungen stünden ganz klar in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Zwangslage und der Notwendigkeit, eine unselbständige Arbeit aufzunehmen (Urk. 1).


3.

3.1    Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt. Alsdann ergibt sich aufgrund der vorhandenen Akten und beschwerdeweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer - nicht versicherten - selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln will. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt – was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass eine Person im Nachhinein für diejenige Zeit, während welcher sie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst im vorliegenden Fall die Berufung auf diese Ausnahmeregelung somit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/04 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran ändern auch die beschwerdeweisen Ausführungen zum wirtschaftlichen Ruin, der „durch die Weisungen des Bundesrates“ herbeigeführt worden sei, nichts. Insbesondere ist betreffend Art. 14 Abs. 2 AVIG hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung beim RAV einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigkeit wechseln will. Damit nimmt sie weder eine solche erstmals oder wieder auf, noch dehnt sie diese aus. Da die Beschwerdeführerin selbstständigerwerbend war, stellt sich die Frage der Beitragsbefreiung für eine Arbeitslosigkeit somit nicht. Davon abgesehen konnten Selbständigerwerbende, die aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten haben, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren (sog. Härtefälle) so wie beschwerdeweise sinngemäss geltend gemacht -, gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) einen (allfälligen) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde eigens für solche Fallkonstellationen geschaffen; das Arbeitslosenversicherungsgesetz ist hierfür nicht einschlägig. Daran ändert freilich auch der abschlägige Gerichtsentscheid im Verfahren EE.2020.00013 vom 5. Dezember 2020, worin das hiesige Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz verneint hat, nichts.

3.2    Zusammenfasend erfüllt die Beschwerdeführerin weder das Erfordernis einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) noch kann sie sich auf einen Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG berufen. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger