Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00122


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, bezog von der Unia Arbeitslosenkasse in einer vom 2. April 2018 bis zum 1. Oktober 2020 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 1). Am 2. Oktober 2020 eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Folge-Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Den versicherten Verdienst setzte sie auf Fr. 5'244.-- und das Taggeld auf brutto Fr. 193.35 fest (Urk. 8/6). In den Monaten August bis Dezember 2020 übte der Versicherte eine Zwischenverdiensttätigkeit für die Firma Y.___ aus (Urk. 8/4 und Urk. 8/12/1-3). Mit Kassenverfügung vom 25. Januar 2021 hielt die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2020 Anspruch auf insgesamt 16,8 Taggelder habe (was in der Summe brutto Fr. 3'248.30 entspreche; Urk. 9/A). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2021 Einsprache (Urk. 9/B). Gleichzeitig teilte er der Unia Arbeitslosenkasse mit, dass er seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für Y.___ fahre. Der Hauptgrund sei, dass die zwingend anfallenden Mietkosten für das Auto von der Unia Arbeitslosenkasse nicht angerechnet würden. Dies führe dazu, dass das Sozialamt die Kosten bezahlen müsse, womit es nicht einverstanden sei (Urk. 8/12/4). Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, bei der Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass das Einkommen aus der Zwischenverdiensttätigkeit für Y.___ nicht korrekt berechnet worden sei. Durch die Korrekturen der Abrechnungen der Monate August bis Dezember 2020 würde eine Rückforderung entstehen. Sollte der Versicherte die Einsprache zurückziehen wollen, habe er dies bis zum 12. März 2021 mitzuteilen (Urk. 9/D). Der Versicherte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 17. März 2021 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 28. Januar 2021 ab, hob die Kassenverfügung vom 25. Januar 2021 auf und hielt fest, dass die Abrechnungen der Monate August bis Dezember 2020 überprüft würden (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2021 (Eingangsdatum: 9. April 2021) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Rahmen der Berechnung des Einkommens aus der Zwischenverdiensttätigkeit für Y.___ die Kosten für die Automiete zu berücksichtigen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Standort Z.___ im Rahmen der Berechnung des Zwischenverdienstes des Beschwerdeführers bei der Firma Y.___ vom Brutto-Fahrpreis die Servicegebühr der Y.___-App und pauschal 20 % abgezogen habe. Entgegen der Einschätzung des Standortes Z.___ sei die Zwischenverdiensttätigkeit jedoch nicht als selbständige, sondern als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Diverse Sozialversicherungen und Gerichte hätten bereits entschieden, dass Y.___ als Arbeitgeberin gelte. Vom Brutto-Fahrpreis sei daher lediglich die Servicegebühr der Y.___-App in Abzug zu bringen. Material- und Warenkosten (zum Beispiel Kauf/Leasing eines Autos, Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel etc.) dürften bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht in Abzug gebracht werden. Die entsprechenden Kosten müssten von den angestellten Personen oder deren Arbeitgebern getragen werden. Der Standort Z.___ werde die Abrechnungen der Monate August 2020 bis Dezember 2020 überprüfen und neu berechnen (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für Y.___ ein Auto mit vorgeschriebener Komfortstufe habe mieten müssen. Ein Kauf sei ihm wegen seiner finanziellen Situation nicht möglich gewesen. Zudem wäre ein privates Auto bei einem Unfall nicht hinreichend versichert gewesen. Das Modell von Tesla sei die kostengünstigste Variante gewesen. Bei den Mietkosten handle es sich um Material- und Warenkosten, die im Rahmen der Berechnung des Zwischenverdienstes zu berücksichtigen seien. Die Quittungen habe er eingereicht. Hinzu käme noch der Kleinunterhalt wie Reinigung etc. (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9/B).


2.    

2.1    Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich nicht um einen das Verwaltungsverfahren abschliessenden Entscheid, hat die Beschwerdegegnerin doch lediglich in Aussicht gestellt, dass der Standort Z.___ die Abrechnungen der Monate August bis Dezember 2020 überprüfen und neu berechnen werde.

2.2    

2.2.1    Gemäss Art. 55 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen - soweit sie nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG) - Beschwerde erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine gleichartige Regelung enthalten auch Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welche in § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden als sinngemäss massgebend erklärt werden.

2.2.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Rückweisungsentscheid ein Zwischenentscheid, und zwar auch dann, wenn er materiellrechtliche Grundsatzentscheide enthält, die einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten, aber die Sache zur Abklärung und Beurteilung weiterer Aspekte an die untere Instanz zurückweisen (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und 4.2, 142 II 20 E. 1.2). Ausgenommen sind Rückweisungsentscheide, die nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dienen, ohne dass der unteren Instanz ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt; solche gelten als Endentscheide (sog. Quasi-Endentscheide; BGE 134 II 124 E. 1.3, 142 II 20 E. 1.2). Ein (Teil-)Endentscheid liegt auch vor, wenn bezüglich eines Teilaspekts, der unabhängig von anderen beurteilt werden kann, endgültig entschieden wird, bezüglich anderer Teilaspekte aber die Sache zurückgewiesen wird (BGE 135 V 141 E. 1.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2.3    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid über die strittige Frage, wie das anrechenbare Einkommen aus Zwischenverdienst für die vom Beschwerdeführer geleisteten Y.___-Fahrdienste zu berechnen ist, definitiv entschieden. Dem Standort Z.___, an den sie die Sache sinngemäss zurückgewiesen hat, verbleibt nur noch die rechnerische Umsetzung. Es handelt sich daher beim vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid um einen Quasi-Endentscheid, gegen den auch dann Beschwerde erhoben werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

    Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.3    

2.3.1    Soweit die Beschwerdegegnerin einen teilweise kassatorischen Einspracheentscheid erlassen hat, erweist sich dies als unzulässig (BGE 131 V 407; Urteil des Bundesgerichts I 285/06 vom 23. Januar 2007 E. 3.1-3.3). Dem Einspracheentscheid kommt notwendigerweise reformatorischer Charakter zu. Eine sachliche Notwendigkeit für eine Rückweisung ergibt sich nur im instanzübergreifenden Verhältnis (also auch dort, wo das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vorgesehen ist), nicht so aber innerhalb einer einzigen Instanz, auch wenn diese organisatorisch in verschiedene Einheiten gegliedert ist (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Die versicherte Person hat Anspruch auf Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids (BGE 131 V 407 E. 2.2.2).

2.3.2    Ob der angefochtene (kassatorische) Einspracheentscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, kann indessen offenbleiben, da er - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch materiell rechtswidrig ist.


3.

3.1    Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

3.2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird (Art. 41a Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

3.3    Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. C147 gelten als Material- und Warenkosten diejenigen Auslagen, die sich proportional zum Bruttoeinkommen verändern wie zum Beispiel Aufwendungen für Farbe des Malereibetriebes oder für den Kleidereinkauf der Modeboutique. Es dürfen nur jene Material- und Warenkosten abgezogen werden, die für die Erzielung des Bruttoeinkommens in der einzelnen Kontrollperiode angefallen sind.

    Der Pauschalabzug von 20 % wird unabhängig von den tatsächlichen berufsbedingten Auslagen und ohne Nachweis gewährt.

    Investitionskosten wie zum Beispiel die Ausgaben für die Anschaffung von Geräten, Fahrzeugen, Mobilien und Immobilien können nicht abgezogen werden.

3.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).


4.

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a mit Hinweisen). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgebern kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft in Betracht (ARV 1998 Nr. 3 S. 12 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.3).

4.2    Ein formell rechtskräftiger Entscheid über das AHV-Beitragsstatut der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Y.___-Fahrer ist nicht aktenkundig.

    Es ist allgemein bekannt, dass Y.___ nicht als Arbeitgeberin gelten möchte. Y.___ betrachtet ihre Fahrer als selbständigerwerbend. Anderslautende Entscheide von Sozialversicherungen und (kantonalen) Gerichten werden konsequent angefochten. Im Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 (teilweise publiziert in BGE 147 V 174) hat das Bundesgericht nun entschieden, dass A.___-Fahrer (bzw. Y.___-Fahrer) zumindest nicht als Arbeitnehmer der Y.___ GmbH gelten
(E. 7.1). Die Kernfrage, ob A.___-Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die B.___ mit Sitz in den Niederlanden ausüben oder ob sie als selbständigerwerbend zu qualifizieren sind, liess es offen (E. 7.3). Der Bundesrat hielt in einer Medienmitteilung vom 27. Oktober 2021 mit Bezug auf die sogenannte Plattform-Ökonomie (Y.___, C.___, D.___ etc.) unlängst fest, dass das aktuelle System der sozialen Sicherheit genügend Flexibilität biete.
Zum jetzigen Zeitpunkt sehe er deshalb keinen Bedarf, diese zu erhöhen.

    Ob Y.___-Fahrer in der Schweiz unselbständig- oder selbständigerwerbend sind, ist somit nach wie vor nicht geklärt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Y.___ den Fahrern erst Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde, wenn ein rechtskräftiger höchstrichterlicher Entscheid vorläge, mit welchem diese als unselbständigerwerbend eingestuft würden. Vor diesem Hintergrund kann die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Y.___-Fahrer nicht als unselbständigerwerbend qualifiziert werden. Es muss vielmehr von einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder von einem Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) ausgegangen werden.

4.3    Wie sich aus den Akten ergibt, entsprach es denn auch der bisherigen Praxis der Beschwerdegegnerin, die Tätigkeit als Y.___-Fahrer als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. In der Kassenverfügung vom 25. Januar 2021 wird dazu ausgeführt: «Die Berechnung des anrechenbaren Zwischenverdienstes für die Tätigkeit bei Y.___ erfolgt nach gängiger Praxis durch den Abzug der dem Unternehmen abgelieferten Service-Pauschale vom erzielten Bruttofahrpreis
(= Bruttoeinkommen). Davon werden - im Sinne eines selbständigen Zwischenverdienstes - pauschal 20 % abgezogen» (Urk. 9/A S. 2 Ziff. 4). In den Abrechnungen für Oktober und November 2020 (Urk. 8/12/1-2) findet sich zudem folgender Hinweis: «Nachverrechnung mit Pauschalabzug von 20 % des Zwischenverdienstes. Vorbehalten sind Praxisänderungen aufgrund der zur Zeit unklaren Einordnung von Y.___ als Arbeitgeber» (die Dezember-Abrechnung enthält noch den 2. Satz mit dem Vorbehalt, Urk. 8/12/3). Weshalb sich trotz nach wie vor unklarer Rechtslage nun eine Praxisänderung rechtfertigen sollte, wird von der Beschwerdegegnerin nicht weiter begründet.

    Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Y.___-Fahrer ist für die Berechnung des anrechenbaren Zwischenverdienstes somit weiterhin als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob für die Berechnung des anrechenbaren Zwischenverdienstes neben dem - ohne Nachweis zu gewährenden - Pauschalabzug von 20 % auch die ausgewiesenen Mietkosten für das vom Beschwerdeführer gemietete Auto vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind.

5.2    Als Zwischenverdiensttätigkeit kommt nur eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme selbständige Erwerbstätigkeit in Frage (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2389 Rz. 418). Wie das Bundesgericht erkannt hat, können nach dem klaren Wortlaut von Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV nebst einer Pauschale von 20 % für (übrige) berufsbedingte Auslagen lediglich die nachgewiesenen Material- und Warenkosten vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Für darüberhinausgehende Abzüge, z.B. für durch einen vorübergehenden Auslandaufenthalt bedingte zusätzliche Kosten für Unterkunft und Reise, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Als Material- und Warenkosten können sodann nur Auslagen gelten, welche sich mehr oder weniger proportional zum Bruttoeinkommen entwickeln (BGE 142 V 162 E. 3.3 mit Hinweis auf Rz. C147 AVIG-Praxis ALE).

5.3

5.3.1    Aus der Aufstellung von Y.___ geht hervor, dass die Fahrzeuge von E.___-Fahrern maximal 10-jährig sein dürfen, mindestens vier Türen und eine Mindestlänge von 4,2 m haben müssen. Die Fahrzeuge von F.___ dürfen maximal drei Jahre alt (oder G.___ Fahrzeuge) sein und müssen eine Mindestlänge von 4,2 m aufweisen. Zudem sind nur bestimmte Fahrzeuge zugelassen. F.___ darf fahren, wer eine Bewertung über 4,8 hat und mindestens 500 Y.___-Fahrten absolviert hat. G.___-Fahrzeuge dürfen maximal sechs Jahre alt sein, müssen vier Türen, eine dunkle Farbe und eine Mindestlänge von 4,2 m aufweisen. G.___ darf fahren, wer eine Bewertung über 4,8 hat und mindestens 2'000 Y.___-Fahrten absolviert hat. Zugelassen sind nur wenige, exakt aufgelistete Fahrzeug-Marken und -Typen, unter anderem ein Tesla Model S (Urk. 3/1).

5.3.2     Dem Mietvertrag und Übergabeprotokoll zwischen der H.___ GmbH und dem Beschwerdeführer vom 21. August 2020 ist zu entnehmen, dass dieser vom 21. August bis zum 18. September 2020 einen Renault Mégane Grandtour mietete. Die Grundmiete inkl. MWSt belief sich pro Woche auf Fr. 299.-- (Urk. 8/9).

    Gemäss Mietvertrag (ohne Datum) mietete der Beschwerdeführer bei der Autovermietung I.___ vom 7. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 einen Tesla Model S. Die Miete betrug Fr. 700.-- pro Woche (Urk. 8/9; vgl. dazu auch die Quittungen von J.___; Urk. 8/12/1-3).

5.4    Dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Y.___-Fahrer auf ein Auto angewiesen und ihm ein Kauf aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich war, ist nachvollziehbar. Wie sich aus der Aufstellung von Y.___ (vgl. dazu auch die handschriftliche Markierung des Beschwerdeführers; Urk. 3/1) ergibt, war er jedoch als E.___-Fahrer tätig bzw. durfte noch nicht F.___ oder G.___ fahren. Es war deshalb nicht erforderlich, einen Tesla Model S oder ein vergleichbares Fahrzeug zu mieten. Ein Fahrzeug der Komfortstufe des zunächst gemieteten Renault Mégane Grandtour genügte. Ein solches war zur Ausübung der Zwischenverdiensttätigkeit notwendig und dessen Mietkosten in der Höhe von Fr. 299.-- pro Woche aufgrund des eingereichten Mietvertrags nachgewiesen. Da die Mietkosten wöchentlich anfielen, bestand eine gewisse Korrelation zum Umsatz. Eine Anschaffung eines Fahrzeugs im Sinne eines Kaufs oder Leasings lag nicht vor. Von einer Investition in eine selbständige Erwerbstätigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Für die Tage, an denen der Beschwerdeführer tatsächlich ein Auto mietete, können die Mietkosten des Renault Mégane Grandtour in der Höhe von Fr. 299.-- pro Woche – was Fr. 42.70 pro Tag entspricht - daher als Material- und Warenkosten angerechnet werden. Die Kosten für den Treibstoff fallen vorliegend sodann unter den Pauschalabzug von 20 %.

5.5    In den Monaten August bis Dezember 2020 berechnete sich der anrechenbare Zwischenverdienst daher wie folgt:

    August 2020 (Urk. 8/4)

Fr. 1'709.84 (Brutto Fahrpreis abzgl. Umsatzsteuer auf Y.___ Servicegebühr zzgl. Nebeneinkünfte abzgl. Servicegebühr Y.___-App)

- Fr. 469.70 (11 Tage Automiete)

Fr. 1'240.14 (Zwischentotal)

- Fr. 248.03 (Pauschalabzug von 20 % vom Zwischentotal)

Fr. 992.10

    September 2020 (Urk. 8/4)

Fr. 2'788.93 (Brutto Fahrpreis abzgl. Umsatzsteuer auf Y.___ Servicegebühr zzgl. Nebeneinkünfte abzgl. Servicegebühr Y.___-App)

- Fr. 768.60 (18 Tage Automiete)

Fr. 2’020.33 (Zwischentotal)

- Fr. 404.07 (Pauschalabzug von 20 % vom Zwischentotal)

Fr. 1'616.25

    Oktober 2020 (Urk. 8/12/1)

Fr. 4'159.40 (Brutto Fahrpreis abzgl. Umsatzsteuer auf Y.___ Servicegebühr zzgl. Nebeneinkünfte abzgl. Servicegebühr Y.___-App)

- Fr. 1'067.50 (25 Tage Automiete)

Fr. 3'091.90 (Zwischentotal)

- Fr. 618.38 (Pauschalabzug von 20 % vom Zwischentotal)

Fr. 2'473.50

November 2020 (Urk. 8/12/2)

Fr. 3'952.77 (Brutto Fahrpreis abzgl. Umsatzsteuer auf Y.___ Servicegebühr zzgl. Nebeneinkünfte abzgl. Servicegebühr Y.___-App)

- Fr. 1'281.-- (30 Tage Automiete)

Fr. 2'671.77 (Zwischentotal)

- Fr. 534.35 (Pauschalabzug von 20 % vom Zwischentotal)

    Fr. 2'137.40

Dezember 2020 (Urk. 8/12/3)

Fr. 4'911.14 (Brutto Fahrpreis abzgl. Umsatzsteuer auf Y.___ Servicegebühr zzgl. Nebeneinkünfte abzgl. Servicegebühr Y.___-App)

- Fr. 1'281.-- (30 Tage Automiete)

Fr. 3'630.14 (Zwischentotal)

- Fr. 726.03 (Pauschalabzug von 20 % vom Zwischentotal)

    Fr. 2'904.10

6.    Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einem anrechenbaren Zwischenverdienst von Fr. 992.10, Fr. 1'616.25, Fr. 2'473.50, Fr. 2'137.40 respektive Fr. 2'904.10 hat.

    Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einem anrechenbaren Zwischenverdienst von Fr. 992.10, Fr. 1'616.25, Fr. 2'473.50, Fr. 2'137.40 respektive Fr. 2'904.10 hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl