Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00130


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1987 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2014 als Sachbearbeiter Rechnungswesen bei der Y.___ AG angestellt, ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. Juni 2020 aufgelöst wurde (Urk. 6/112f., Urk. 6/122). Am 30Juni 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/123) und beantragte am 6. Juli 2020 ab dem 1. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/103). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) von der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme vom 8. September 2020, Urk. 6/74 ff., Urk. 6/73) und sich der Versicherte hierzu hatte vernehmen lassen (vgl. Stellungnahme vom 17. September 2020, Urk. 6/65 ff., Urk. 6/60 ff.), stellte die ALK den Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Juli 2020 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/46 ff.). Die vom Versicherten am 29. Oktober 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 8. März 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. April 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 30 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV).

1.3    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

    Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

    


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet, indem er für die Arbeitsgeberin über Wochen hinweg unerreichbar gewesen und unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Damit habe er seine vertragliche Treuepflicht verletzt und die Kündigung schuldhaft herbeigeführt (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien nicht selbst verschuldet, sondern auf seine psychischen Probleme zurückzuführen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit seinem (zumindest eventualvorsätzlichen) Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gegeben hat.


3.

3.1    Mit Einschreiben vom 9. Oktober 2019 verwarnte die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen sowie seit dem 7. Oktober 2019 erneut nachrichtenlos und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Es werde erwartet, dass er bis spätestens am 14. Oktober 2019 ein Arztzeugnis einreiche oder seine Arbeitsleistung anbiete. Andernfalls werde Arbeitsverweigerung vermutet; diesfalls behalte sie (die Arbeitgeberin) sich eine fristlose Kündigung vor (Urk. 6/82).

3.2    Dem Kündigungsschreiben vom 30. März 2020 zufolge sei der Beschwerdeführer zunächst seit dem 23. September 2019 krankheitshalber abwesend gewesen; vom 3. Dezember 2019 bis 7. Februar 2020 habe er in einem 50%-Pensum gearbeitet. Seit dem 8. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer erneut der Arbeit ferngeblieben, ohne entsprechendes Arztzeugnis oder entsprechende Information. Zudem habe er weder auf Telefonate noch Textnachrichten reagiert (Urk. 6/110, vgl. auch das Einschreiben vom 22. April 2020, Urk. 6/108; vgl. ausserdem die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2020, Urk. 6/113, Urk. 6/111).

3.3    In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 8. September 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt die ehemalige Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer sei der Arbeit seit dem 8. Februar 2020 unentschuldigt ferngeblieben. Jegliche Kontaktaufnahme sei erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe weder auf Telefonate und Textnachrichten (Whatsapp, SMS) noch auf einen Hausbesuch reagiert. Zudem habe sich seit Mai 2019 eine Arbeitsverschlechterung eingestellt. Ungeachtet dessen sei eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden (Urk. 6/75 f.).

    Dazu nahm der Beschwerdeführer am 17. September 2020 wie folgt Stellung: Er sei nicht in der psychischen Verfassung gewesen, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies sei der ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung bewusst gewesen. Die Kündigung sei aus seiner Sicht nicht selbstverschuldet erfolgt. In den vergangenen Jahren sei infolge Arbeitsüberlastung und diversen betrieblichen Gründen ein Burn-out und in diesem Zusammenhang eine Depression entstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich eine drastische Verbesserung seines psychischen Zustandes eingestellt. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem ehemaligen Arbeitsplatz (Urk. 6/65 f.). Letzteres ergebe sich auch aus dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2020. Darin hielt dieser im Wesentlichen fest, es liege subjektiv ein situativ-kontextgebundenes, reaktiv-arbeitsbezogenes Geschehen vor mit konsekutiver Stresssymptomatik und psychisch-emotionaler Überforderung vor. Eine Rückkehr in die alten, angestammten Arbeitsverhältnisse seien unzumutbar. Die subjektiv-eigenanamnestischen Angaben zur Krankheitsbegründung und Psychodynamik des Geschehens seien im Rahmen eines biopsychosozialen Krankheitsverständnisses plausibel und nachvollziehbar sowie subjektzentriert stimmig und erlebnisbasiert (Urk. 6/60 ff.).

3.4    Schliesslich liegt das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2020 bei den Akten. Darin hielt dieser fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 30. Oktober 2019 bis 1. Juli 2020 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden. In diesem Zeitraum habe er den Beschwerdeführer immer wieder ganz oder teilweise krankschreiben müssen. Die demselben zur Last gelegten unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht selbstverschuldet, sondern auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 6/37).


4.    Ausweislich der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Arbeit wiederholt (vgl. Urk. 6/82, E. 3.1), zuletzt vom 8Februar bis 30. Juni 2020, unentschuldigt fernblieb und er dabei auch jegliche Kontaktversuche der ehemaligen Arbeitgeberin ignorierte. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis, worin Dr. A.___ dem Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 30. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, datiert vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/99, Urk. 6/119) und erging damit erst nach der Kündigung vom 30. März 2020 (vgl. Urk. 6/110, E. 3.2). Erstellt und unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 9. Oktober 2019 infolge unentschuldigter Abwesenheiten verwarnt worden (vgl. Urk. 6/82, E. 3.1) und die Kündigung aus demselben Grund erfolgt ist (Urk. 6/110, E. 3.2; vgl. auch das Arbeitszeugnis, Urk. 6/25 sowie die Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 6/112). Mithin hat der Beschwerdeführer durch seine unentschuldigte und nachrichtenlose Abwesenheit der ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben, was er jedenfalls spätestens seit der Verwarnung - voraussehen konnte und in Kauf genommen hat. Aus dem Umstand, dass die unentschuldigten Absenzen und die Unerreichbarkeit auf dessen psychische Probleme zurückzuführen seien (vgl. Schreiben von Dr. A.___ vom 26. Oktober 2020, Urk. 6/37, E. 3.4), lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere ist damit weder gesagt noch ausgewiesen, dass es ihm ungeachtet seiner psychischen Probleme nicht möglich resp. nicht zuzumuten gewesen wäre, ein Arztzeugnis einzureichen, zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht derart verschlechtert hatte, dass er einer stationären Behandlung bedurft hätte. Auch war ihm dies im Zusammenhang mit der ersten Abwesenheit ab September 2019 offenbar noch möglich (vgl. 6/112); ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, S. 206 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Februar 2020 rechtswirksam hat vertreten lassen, ist nicht ausgewiesen und hat er auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 S. 2). Daran ändert auch die beschwerdeweise eingereichte Korrespondenz vom 2. Dezember 2020 nichts (Urk. 3/6). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die ihm gekündigte Arbeitsstelle sei ursächlich für seine Erkrankung und deren Fortführung (sinngemäss) aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen (vgl. E. 3.3), ist festzuhalten, dass er auch unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Arbeitgeberin abzumelden und die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

    Die Beschwerdegegnerin gelangte folglich zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und diese selbstverschuldet.

5.

5.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2    Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 36 Tagen (Urk. 2 S. 5) entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), sowie unter Würdigung der konkreten Umstände (wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten über einen längeren Zeitraum, Verwarnung, vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D75 Ziff. 1.B) als wohlwollend und jedenfalls nicht unangemessen. Zudem darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FankhauserHediger