Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00131
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 9. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle Zürich
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, meldete sich am 31. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/84) und stellte am 5. September 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/79).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) die Anspruchsberechtigung ab 31. August 2020 mangels Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit (Urk. 7/16). Die von der Versicherten dagegen am 28. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2021 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 22. April 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen (Urk. 1). Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG sind Kalendertage massgebend, nicht Tage, an denen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Beschäftigungstage müssen in Kalendertage umgerechnet werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) durch Kalendermonate erfolgt. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntag) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (7 Kalendertage/5Arbeitstage). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je dreissig Kalendertage als einen Beitragsmonat gelten (Kupfer Bucher B., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 63. f.; BGE 122 V 256 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass aus den Unterlagen insgesamt kein Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit hervorgehe (S. 3). Die Unfalltaggeldzahlungen an die Versicherte seien vom 18. Mai bis 31. August 2019 und damit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses vom 7. März bis 17. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH erfolgt. Die Beitragszeit aus den Tätigkeiten für die Z.___ GmbH (2.4 Monate) und für die A.___ GmbH (1 Monat) seien aus ihrer Sicht nachgewiesen. Hingegen würden die Unterlagen betreffend die Tätigkeit für die B.___ AG nicht genügen. Es lägen zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 15. Dezember 2018) und vom 4. Februar 2019 für Januar 2019 mit «Barzahlung» vor. Die Versicherte habe mit Brief vom 3. März 2020 dem Steueramt Zürich angegeben, im Jahr 2018 nicht gearbeitet zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei eine Beitragszeit aufgrund einer Tätigkeit für die B.___ AG nicht glaubhaft. Im IK-Auszug würden denn auch keine Sozialversicherungsbeiträge von dieser Firma erscheinen, ein Lohnfluss sei somit nicht erstellt (S. 4). Es sei unklar, wofür die Gutschriften von der C.___ AG ab Februar 2020 erfolgt seien. Ein Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung sei weder aus einer Tätigkeit bei der D.___ GmbH noch bei der C.___ AG erbracht. Die nachgewiesene Beitragszeit innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist betrage daher lediglich 3.4 Monate (S. 5). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 von der Ausgleichskasse im Jahr 2020 als Nichterwerbstätige eingestuft worden sei, obwohl für 2019 am 17. Januar 2020 nachträglich eine Erwerbstätigkeit bejaht worden sei (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), sie sei vom 1. bis 31. Januar 2019 bei der B.___ AG, vom 1. bis 28. Februar 2019 bei der A.___ GmbH und vom 1. März bis 16. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH tätig gewesen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls habe sie vom 9. Mai bis 31. August 2019 Versicherungsleistungen erhalten. Die drei Leistungsabrechungen von der Allianz Versicherung habe sie der Kasse beigelegt. Vom 21. bis 31. August 2019 habe sie bei der D.___ GmbH ein Berufspraktikum als Geschäftsführerin absolviert und sei anschliessend vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 als Geschäftsführerin tätig gewesen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist vom 31. August 2018 bis 30. August 2020 die erforderliche 12-monatige Beitragszeit erfüllt hat.
3.
3.1 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 28. Februar 2019 (1 Monat) und bei der Z.___ GmbH vom 7. März bis 17. Mai 2019 (2.4 Monate) als nachgewiesene beitragspflichtige Beschäftigungen in der massgebenden Rahmenfrist zu erachten, woraus eine erfüllte Beitragszeit von 3.4 Monaten resultiert.
Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 31. August 2018 begann und am 30. August 2020 endete (vgl. Urk. 7/84). Im Weiteren erweist sich als unstreitig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 28. Februar 2019 bei der A.___ GmbH in der Administration tätig war und ihr diesbezüglich eine Beitragszeit von einem Monat anzurechnen ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 1, S. 4).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei bereits vom 1. März bis 16. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Oktober 2020 war der Vertragsbeginn der 7. März 2019 (Urk. 7/64, Urk. 7/48). Im Übrigen entspricht dies auch ihren Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 (Urk. 7/79 Ziff. 29).
Gemäss Aktenlage erlitt die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 und somit während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH einen Unfall (Urk. 7/72, Urk. 7/77). Vom 18. Mai bis 31. August 2019 erhielt sie Leistungen des Unfallversicherers (Urk. 7/12). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden auch Zeiten angerechnet, in denen die Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ist somit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäss Kündigungsschreiben vom 10. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin während der vereinbarten dreimonatigen Probezeit (Urk. 7/64) per 17. Mai 2019 gekündigt (Urk. 7/61), was sich mit ihren Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung deckt (Urk. 7/79 Ziff. 29). Demzufolge ist der Zeitraum vom 18. Mai bis 31. August 2019, in welchem Leistungen durch den Versicherer gewährt wurden, nicht als Beitragszeit anzurechnen. Auch Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fällt vorliegend als Befreiungstatbestand ausser Betracht, da die Tatbestände von Art. 13 und Art. 14 AVIG nicht zu kumulieren sind.
3.3 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 28. Februar 2019 und der Z.___ GmbH vom 7. März bis 17. Mai 2019 mit der Beschwerdegegnerin von einer erfüllten Beitragszeit von 3.4 Monaten auszugehen.
4.
4.1 In ihrer Beschwerde vom 22. April 2021 sowie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, sie sei vom 1. Januar bis 31. Januar 2019 als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG und vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH tätig gewesen (Urk. 1, Urk. 7/79).
4.2 Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist kein Arbeitsvertrag aktenkundig. Es liegen indes zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 15. Dezember 2018) und vom 4. Februar 2019 für Januar 2019 vor (Urk. 7/38-39). Gemäss diesen - weder von der Beschwerdeführerin noch vom Arbeitgeber - unterschriebenen Lohnabrechnungen sei jeweils gleichentags eine Barzahlung des Nettolohns erfolgt. Dem Kündigungsschreiben der B.___ AG vom 27. Januar 2019 (Urk. 7/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2019 gekündigt wurde.
Gemäss dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 30. November 2020 (Urk. 7/21) wurde mit Entscheid vom 26. November 2019 über die B.___ AG der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven mit Entscheid vom 18. Mai 2020 eingestellt. Am 28. September 2020 wurde der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Da die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber gemäss eigenen Angaben nicht habe erreichen können (vgl. Urk. 7/14 S. 4), füllte sie die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung am 26. September 2020 selber aus (Urk. 7/41). Gemäss der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis vom 20. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 bestanden (Urk. 7/41 Ziff. 2).
4.3 Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG sind somit lediglich das Kündigungsschreiben vom Januar 2019 (Urk. 7/36), die Lohnabrechnungen vom Dezember 2018 und Januar 2019 (Urk. 7/38-39) sowie die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 (Urk. 7/41) aktenkundig. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG nannte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. April 2021 und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 den 1. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1), in der Einsprache vom Dezember 2020 (Urk. 7/14 S. 2) den 15. Dezember 2018 und in der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 (Urk. 7/41) den 20. Dezember 2019. In der Lohnabrechnung für Dezember 2018 (Urk. 7/38) wird demgegenüber als Eintrittsdatum der 15. Dezember 2018 aufgeführt.
Gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Steuerakten (vgl. Urk. 7/33) wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Steuereinschätzung für das Jahr 2018 mit Schreiben vom 3. Februar 2020 aufgefordert, ergänzende Fragen zu beantworten (Urk. 7/25 S. 1). Am 3. März 2020 hielt sie zuhanden der Steuerbehörde schriftlich fest, dass sie im Jahr 2018 nicht gearbeitet habe und das ganze Jahr von der Tochter unterstützt worden sei (Urk. 7/25 S. 6). Auch die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2020 (Urk. 7/32) beantwortete sie dahingehend, dass sie im Jahr 2018 nicht erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/27).
4.4 Nach dem Gesagten liegen betreffend das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der B.___ AG divergierende Angaben vor, insbesondere bezüglich des Arbeitsbeginns. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 7/55) keinen Arbeitsvertrag zu den Akten und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 25. September 2020 ist kein Eintrag betreffend die B.___ AG zu entnehmen (Urk. 7/49 S. 3). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen bilden höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung (vgl. vorstehend E. 1.3). Weitere zum Nachweis der Anstellungsdauer von rund eineinhalb Monaten geeignete Beweismittel sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 7/14, Urk. 1). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin für die B.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte.
4.5 Vom 21. bis 31. August 2019 absolvierte die Beschwerdeführerin ein unentgeltliches Berufspraktikum als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH (Urk. 7/67). Dem am 29. August 2019 unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH (Urk. 7/42), dem Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/43), der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. September 2020 (Urk. 7/46) und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 (Urk. 7/79 Ziff. 16, Ziff. 29) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 bei der D.___ GmbH als Geschäftsführerin festangestellt war.
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 gab sie an, dass sie am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.; Urk. 7/7/79 Ziff. 28), was vom Arbeitgeber in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. September 2020 bestätigt wurde (Urk. 7/46 Ziff. 4). Im Rahmen der Abklärungen ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um weitere Angaben, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob sie im Handelsregister eingetragen sei (vgl. Urk. 7/40), was sie mit Schreiben vom 19. September 2020 verneinte (Urk. 7/47).
4.6 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 30. November 2020 (Urk. 7/20) geht hervor, dass zuletzt E.___ Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH war, über welche am 12. August 2020 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 23. September 2020 mangels Aktiven eingestellt. Hinsichtlich der C.___ AG ist aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 30. November 2020 (Urk. 7/17) ersichtlich, dass die Eintragung am 2. Dezember 2019 mit E.___ als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgte. Seit 17. Januar 2020 ist F.___ einziges Mitglied des Verwaltungsrats (Urk. 7/17).
Die Beschwerdeführerin ist und war nie in den Handelsregistereinträgen der D.___ GmbH oder der C.___ AG mit einer Zeichnungsberechtigung aufgeführt. Auch aus den weiteren Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Unternehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte auf eine faktische Einflussnahme aufgrund der internen betrieblichen Struktur. Im Arbeitsvertrag wird auf die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin respektive Mitarbeiterin Bezug genommen (vgl. Urk. 7/42). Ebenso lauten auch die Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitszeugnis vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/45), welchen keine über die Tätigkeit als einfache Arbeitnehmerin hinausgehende Befugnisse zu entnehmen sind. Nach dem Gesagten kann bei der Beschwerdeführerin - trotz der Stellenbezeichnung als «Geschäftsführerin» - nicht von einer faktischen Entscheidungsmacht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der D.___ GmbH ausgegangen werden.
4.7 Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'160.-- exklusive 13. Monatslohn vereinbart (Urk. 7/42). Den Akten liegen ferner Lohnabrechnungen vom September 2019 bis Juli 2020 bei, aus welchen ein Nettolohn von Fr. 3'560.75 hervorgeht. Den Monatslohn für Juli 2020 erhielt die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2020 in bar, was sie auf der Lohnabrechnung vom Juli 2020 handschriftlich quittierte. (Urk. 7/58-59). Gemäss den aktenkundigen Kontoauszügen überwies die D.___ GmbH der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019, am 8. November 2019, am 6. Dezember 2019, am 13. Januar 2020, am 5. Juni 2020 und am 7. Juli 2020 jeweils Beträge in der Höhe von Fr. 3'560.75 mit dem Betreff «Gutschrift Salär». Am 10. Februar 2020, am 9. März 2020 und am 19. Mai 2020 erfolgten Zahlungen in derselben Höhe durch die C.___ AG (Urk. 7/29). Einzig im April 2020 ist kein entsprechender Zahlungseingang ersichtlich. Dem IK-Auszug vom 25. September 2020 liegt für den Zeitraum der Anstellung bei der D.___ GmbH kein Eintrag vor (Urk. 7/49 S. 3).
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 1.3). Vorliegend entsprechen die gemäss Kontoauszügen überwiesenen Zahlungen der D.___ GmbH dem in den Lohnabrechnungen festgehaltenen Nettolohn. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen der C.___ AG, welche ebenfalls exakt dem Nettolohn der Beschwerdeführerin entsprechen, um die Lohnzahlungen für die Monate Januar, Februar und April 2020 handelt. Eine Verbindung zwischen der C.___ AG und der D.___ GmbH ergibt sich zudem anhand der im Handelsregistereintrag der C.___ AG aufgeführten Domiziladresse («…»; Urk. 7/17), welche mit der Adresse der D.___ GmbH übereinstimmt (vgl. Urk. 7/42). Des Weiteren lässt sich den Handelsregisterauszügen entnehmen, dass E.___ sowohl die C.___ AG als auch die D.___ GmbH ins Handelsregister eintragen liess, welche im Übrigen beide die Führung von Gastronomiebetrieben als Zweck verfolgen. Dass ein Teil der Lohnzahlungen nicht durch die D.___ GmbH, sondern die C.___ AG erfolgte, kann der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil gereichen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge sodann nicht in der Kompetenz der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin (vgl. vorstehend E. 4.6). Für den Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung ist im Übrigen nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145).
4.8 Gestützt auf die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ist hinsichtlich der Zahlungen der D.___ GmbH im Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020, Juni 2020 und Juli 2020 sowie hinsichtlich der Zahlungen der C.___ AG im Februar 2020, März 2020 und Mai 2020 ein effektiver Lohnfluss und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Daraus ergibt sich bereits eine erfüllte Beitragszeit von 9 Monaten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen mit der A.___ GmbH und der Z.___ GmbH angerechneten Beitragszeit von 3.4 Monaten (vgl. vorstehend E. 3.3) hat die Beschwerdeführerin somit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 31. August 2020 die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 12. April 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi