Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00141


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 14. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989 (Urk. 7/325), meldete sich am 5. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/347) und beantragte ab 1. Oktober 2018 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/337). Mit Schreiben vom 17. und 30. Oktober 2018 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihn bzw. den früheren Geschäftsführer der Z.___ GmbH, A.___, schriftlich dazu auf, verschiedene Unterlagen zum Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzureichen (Urk. 7/305 und 7/293-296). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung Nr. 4000038040 vom 13. November 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/273-275). Die vom Versicherten am 19. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/227 f.) wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab mit der Begründung, der Lohnfluss sei nicht hinreichend belegt (Urk. 7/215-219). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/159 ff.) mit Urteil AL.2019.00019 vom 21. August 2019 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Anspruch verfüge (Urk. 7/138 ff.).

1.2    Hierauf tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich weitere Abklärungen zu einer allfälligen Beschäftigung des Versicherten bei der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/96-136). Gestützt darauf erliess sie am 8. November 2019 den Einspracheentscheid Nr. 971, mit dem sie nochmals die Einsprache vom 19. November 2018 abwies (Urk. 7/89-95). Diesen Entscheid focht der Versicherte wiederum beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an (Urk. 7/78 f.), das mit seinem Beschluss AL.2019.00294 vom 20. Dezember 2019 die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids feststellte und demzufolge mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/74-77).

1.3    Mit Verfügung Nr. 3500043810 vom 24. Februar 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich abermals einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018 (Urk. 7/67-71). Nach Eingang seiner Einsprache vom 10. März 2020 samt Beweismitteln (Urk. 7/51-60) tätigte sie weitere Abklärungen (vgl. Urk. 7/65 und 7/50) und überwies das Verfahren alsdann an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), um eine Strafanzeige gegen die Z.___ GmbH zu prüfen (vgl. Urk. 7/49 und 7/42). In diesem Zusammenhang sistierte sie das Einspracheverfahren (Urk. 7/48). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gemäss Weisung des AWA vergeblich versuchte hatte, von B.___, dem letzten Geschäftsführer der Z.___ GmbH, eine Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen (Urk. 7/43-47), wurde jener mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 mit einer Busse von Fr. 150.-- wegen Verletzung der Auskunftspflicht bestraft (Urk. 7/40). Kurz darauf wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten vom 10. März 2020 mit Entscheid Nr. 250 vom 25. März 2021 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherten eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Replik an unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er verzichte auf eine solche (Urk. 10; Zustellungsbeleg Urk. 11). In der Folge liess sich der Versicherte nicht mehr vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den Parteien sind in dieser Sache bereits zahlreiche Entscheide ergangen, in denen die massgeblichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der strittigen Erfüllung der Beitragszeit, einschliesslich der beweisrechtlichen Anforderungen, eingehend erörtert wurden. Es kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/67), im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und insbesondere im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2019.00019 vom 21. August 2019 E. 1 (vgl. Urk. 7/139-141) verwiesen werden. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen angezeigt bzw. sinnvoll sind, erfolgen diese in den entsprechenden Erwägungen.


2.

2.1    Wie bereits im Rückweisungsentscheid AL.2019.00019 vom 21. August 2019 E. 2 festgehalten, ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2016 begann und am 30. September 2018 endete. Im angefochtenen Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass die in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ GmbH eingereichten Unterlagen widersprüchlich seien. Trotz neuer Abklärungen habe sich daran nichts geändert, weshalb letztlich vom geringsten Betrag auszugehen und auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) abzustellen sei. Da der Verdienst bei Z.___ GmbH darin nicht verzeichnet sei, könne die dortige Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden (im Detail: Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde neu geltend, die Treuhand seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe zunächst vergessen, ihm Lohndeklarationen und eine Arbeitgeberbescheinigung auszustellen (Urk. 1).

2.3    Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass die Unterlagen trotz mehrerer Aufforderungen erst mehr als drei Jahre nach dem angeblichen Arbeitsverhältnis ausgestellt worden seien. Es sei bei vom Arbeitsvertrag abweichender Unterschrift und falscher Firmenbezeichnung unklar, ob diese überhaupt von der ehemaligen Arbeitgeberin stammten. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jene unter Druck gesetzt habe. Ferner bestünden relevante Ungereimtheiten zwischen den Lohndeklarationen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), den Lohnabrechnungen, der Arbeitgeberbescheinigung und den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2017 und 2018 (Urk. 6).


3.

3.1    Zu den im Prozess AL.2019.00019 bereits aktenkundigen Unterlagen führte das Gericht im Rückweisungsentscheid vom 21. August 2019 E. 4 aus, dass sich die tatsächliche Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH anhand derselben nicht klären lasse, zumal im Arbeitsvertrag der Arbeitsbeginn auf den 12. Juni 2017 festgelegt (vgl. Urk. 7/286), im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. September 2018 die Dauer der Tätigkeit ab 13. Juni 2017 angegeben (vgl. Urk. 7/339) und gemäss der Lohnabrechnung (vgl. Urk. 7/313) bzw. Gutschriftenanzeige (vgl. Urk. 7/285) beim Lohn vom Juni 2017 das Arbeitspensum eines ganzen Monats berücksichtigt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 bei den Berufsauslagen 154 Arbeitstage eingesetzt (vgl. Urk. 7/250). In der Einsprache vom 19. November 2018 habe er dazu ausgeführt, ab 1. Juni 2017 «angestellt» gewesen zu sein (vgl. Urk. 7/227). Im Rahmen der Beschwerde habe er indes erläutert, man habe ihm im Juni 2017 den vollen Lohn ausbezahlt und gesagt, man bezahle ihm die kommenden Überstunden schon mal im Voraus. Die restlichen Überstunden seien ihm dann nicht mehr bezahlt worden (vgl. Urk. 7/160). Eine solche Vorauszahlung, vor allem zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, sei indes keinesfalls üblich und erscheine daher fragwürdig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Lohnzahlungen zu Recht auf weitere Probleme hingewiesen (vgl. Urk. 7/167), nämlich die Auszahlung eines konstanten Betrages (von Fr. 6'947.80, vgl. Urk. 7/182-187) über dem Nettolohn (von Fr. 6'868.60 entsprechend 176 Arbeitsstunden, vgl. Urk. 7/172-180) und trotz Vereinbarung eines Stundenlohns (vgl. Urk. 7/286) in der Baubranche, in der die Arbeitszeit oft entsprechend der Auftragslage schwanke.

3.2    Es sei indessen zu bedenken, dass es sich bei der fraglichen Arbeitgeberin nicht um eine grosse Baufirma mit Personal- und Buchhaltungsabteilung handelt. Der rudimentäre und in schlechtem Deutsch abgefasste Arbeitsvertrag, der nur gerade die häufigsten praktischen Fragen beantworte (vgl. Urk. 7/286 f.), deute darauf hin, dass A.___ die administrativen Angelegenheiten seiner Ein-Personen-Gesellschaft selbst erledigt habe. Aus dem im Internet abrufbaren Handelsregisterauszug der «Z.___ GmbH in Liquidation» (www.zefix.ch) ergebe sich ergänzend, dass er am 1. März 2018 als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschieden sei, kurz bevor am 31. Mai 2018 das Konkursverfahren eröffnet und mit Urteil vom 31. August 2018 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Insofern sei eine pragmatische Handhabung der Lohnzahlungen zwischen den beiden Handwerkern nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Dies gelte auch für die Benzinspesen, welche die Differenz zwischen Nettolohn gemäss Lohnabrechnung und Gutschriftenanzeige erklären sollten, wie der Beschwerdeführer auf Nachfragen von A.___ erfahren haben will (vgl. Urk. 7/162). Zusätzlich zum Lohn ausbezahlte Spesen seien dabei aufgrund des im Arbeitsvertrag erwähnten Ersatzes für Auslagen und Reisezeit nicht abwegig (Urk. 7/287), wenn auch mit Blick auf die verschiedenen Baustellen (C.___, D.___, E.___, F.___/G.___ und H.___, Urk. 7/162) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.3    Soweit die Beschwerdegegnerin weiter argumentiert habe, die Barauszahlung der Löhne von Dezember 2017 bis Februar 2018 sei durch die schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin nicht belegt (vgl. Urk. 7/166), so wäre ein solcher Einwand nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer selbst oder eine ihm nahestehende Person diese unterzeichnet hätte. Für ein vorbestehendes enges freundschaftliches oder ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ bestünden bislang indes keine Anhaltspunkte. Eine Gefälligkeit könne daher nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es komme hinzu, dass letzterer aufgrund des Auszugs aus dem IK allenfalls auch mit finanziellen (Art. 52 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) und strafrechtlichen (Art. 87 AHVG) Konsequenzen im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Beiträgen an die Sozialversicherungen zu rechnen habe. Im Übrigen wäre es der Beschwerdegegnerin freigestanden, wenn sie eine Rückzahlung der Lohnzahlungen vermutete (vgl. Urk. 7/167), einen vollständigen Kontoauszug und nicht ausdrücklich nur die Gutschriftenanzeigen (vgl. Urk. 7/293) einzuverlangen.

3.4    Zusammenfassend bestünden somit in der Tat gewisse Ungereimtheiten. Indessen lasse sich daraus momentan noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder habe den Minimalverdienst nicht effektiv erzielt. So habe dieser, nachdem die Beschwerdegegnerin sich erstmals im Einspracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 konkret mit den vorhandenen Unterlagen auseinandergesetzt habe, in der Beschwerde zu den Vorwürfen Stellung genommen (z.B. Benzinspesen), detaillierte Angaben (z.B. Auftraggeberin, Ort der Baustellen) gemacht und zahlreiche Zeugen (z.B. Bauleiter) benannt. Es sei daher zu erwarten, dass durch entsprechende Abklärungen – vorab bei der I.___ AG – neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass für die Bestimmung der Beitragsmonate letztlich die formale Dauer der Arbeitsverhältnisse entscheidend sei, soweit in den einzelnen Kalendermonaten Arbeit geleistet worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2) und der Minimalverdienst durchschnittlich Fr. 500.-- monatlich betrage.


4.

4.1    Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Abklärungen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2019 ersuchte, sich von der I.___ AG unter Beilage der vorhandenen Beweismittel folgende Fragen beantworten zu lassen: 1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH erteilt? Wenn ja, für welche Baustellen? 2. Hat Herr X.___ für Sie im Unterakkord gearbeitet? Wenn ja, zu welchen Zeiten und auf welchen Baustellen? (vgl. Urk. 7/136).

    Als Geschäftsführer der I.___ AG bestätigte ihm hierauf J.___ mit Schreiben vom 25. September 2019, der Z.___ GmbH Aufträge erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer damals für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, könne er nicht beurteilen. Für die I.___ AG habe dieser nicht im Unterakkord gearbeitet - man vergebe keine Arbeiten an Einzelpersonen (vgl. Urk. 7/134). Beweismittel wurden seitens der I.___ AG keine vorgelegt.

    Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 25. September 2019 geltend, J.___ habe ihm gesagt, er könne dem früheren Arbeitgeber der Z.___ GmbH nicht in den Rücken fallen. Dieser habe gewusst, dass er für die Z.___ GmbH tätig gewesen sei, denn dieser habe die Baustellen besucht; man habe sich gegrüsst. Das Gericht habe ebenfalls festgehalten, dass er auf der Website der I.___ AG als Mitarbeiter gezeigt werde (vgl. Urk. 7/133).

4.2    Am 10. Oktober 2019 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die von ihm angegebenen Arbeitskollegen K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___ und R.___ folgende Fragen beantworten und von ihnen Beweismittel vorlegen zu lassen: 1. Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum? 2. In welchem Zeitraum haben Sie zusammen mit Herrn X.___ gearbeitet? Auf welchen Baustellen? Im selben Schreiben verlangte sie, dass sich der Beschwerdeführer bei S.___ und T.___ nach Beweismitteln und Antworten zu folgenden Fragen erkundige: 1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH erteilt? Wenn ja, für welche Baustellen? 2. Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum? (Urk. 7/130 f.).

    Am 21. Oktober 2019 teilte die U.___ GmbH, vertreten durch S.___ und V.___, der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, der Z.___ GmbH zwischen Mai und August 2017 zwei Aufträge, nämlich den Umbau eines Mehrfamilienhauses in D.___ sowie ihrer Büros in W.___, erteilt zu haben. Ein schriftlicher Werkvertrag bestehe nicht, aber sie hätten von der Z.___ GmbH Rechnungen erhalten und bezahlt (Belege: Urk. 7/124-128). Man könne ebenfalls bestätigen, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, zumal man ihn bei der Arbeit gesehen habe. Leider könne man den Zeitraum, in dem er für diese tätig gewesen sei, nicht angeben (vgl. Urk. 7/123).

    Sodann reichte der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge von K.___, R.___, P.___, O.___ X.___, Q.___ und N.___ ein (Urk. 7/109-121) und liess diese das von ihm am 21. Oktober 2019 verfasste Schreiben mitunterzeichnen. Darin hielt er fest, alle aufgeführten Personen würden bestätigen, dass sie von Juni 2017 bis Februar 2018 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hätten. Er sei damals als Vorarbeiter in der Firma tätig gewesen. Man habe auf den Baustellen in C.___, D.___ und F.___ gearbeitet. Im Januar 2019 habe die Beschwerdegegnerin bereits einzelne Fotos erhalten. L.___ lebe nicht mehr in der Schweiz und M.___ habe den Wohnort gewechselt, er habe den Kontakt zu diesem verloren (vgl. Urk. 7/107 f.). Der Beschwerdeführer fügte in einem weiteren Schreiben an, T.___ habe sich auch nach zahlreichen Whatsapp und Telefonanrufen nicht gemeldet (vgl. Urk. 7/106).

4.3    Ergänzend ersuchte die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2019 die Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), ihr die vollständige Kopie der Lohndeklaration der Z.___ GmbH für die Jahre 2017 und 218 zuzustellen (vgl. Urk. 7/104 f.).

    Den Unterlagen der SVA ist zu entnehmen, dass in den fraglichen Jahren keine Revision durchgeführt werden konnte, da der Vorladung keine Folge geleistet wurde. Für das Jahr 2017 wurde letztlich ein Verdienst von Fr. 150'000.-- und für das Jahr 2018 ein solcher von Fr. 75'000.-- verbucht (vgl. Urk. 7/99-101).

    Die Suva teilte mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 mit, dass der Kunde in diesen beiden Jahren keine Lohndeklaration eingereicht habe; die Lohnsumme sei geschätzt worden (vgl. Urk. 7/103). Ferner reichte der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/98) eine Schadenmeldung an die Suva vom 8. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/96) sowie eine detaillierte Taggeldübersicht ein. Danach leistete die Suva vom 18. Dezember 2017 bis 28. Januar 2018 Unfalltaggelder an die Z.___ GmbH in Liquidation (vgl. Urk. 7/97).

4.4    Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer neue Dokumente ein, die alle am 20. April 2021 von derselben Person unterzeichnet wurden. Konkret handelt es sich um zwei Lohndeklarationen der Z.___ GmbH zuhanden der SVA, wonach für den Beschwerdeführer ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 56’140.--für den Zeitraum vom 12. Juni bis 31. Dezember 2017 (vgl. Urk. 3/1) und von Fr. 16'040.-- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 3/2) nachgemeldet wurde. Für Rückfragen wurden eine Telefonnummer und A.___ als Kontaktperson angegeben. Das dritte Dokument ist eine Arbeitgeberbescheinigung betreffend eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung vom 12. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 mit einem AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 72180.-- (vgl. Urk. 3/3).

5.

5.1    Wie das Bundesgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 E. 4.5 hervorhob, genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers laufendes Bankkonto. Indessen wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe rechtsprechungsgemäss bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2).

5.2    In den Akten finden sich wie dargelegt Gutschriftenanzeigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der AA.___, wonach die Z.___ GmbH ihm mit Valuta vom 30. Juni, 28. Juli, 30. August, 29. September, 1. November und 7. Dezember 2017 jeweils einen Betrag von Fr. 6'947.80 überwies (vgl. Urk. 7/280-285). Für die übrigen Löhne der Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 liegt zumindest eine unterschriebene Bestätigung der Z.___ GmbH vom 23. März 2018 vor, wonach der Lohn bar bezahlt wurde. Ein Betrag wurde darin nicht genannt (vgl. Urk. 7/276). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017, ausgedruckt von ihm am 3. April 2018, ein dementsprechendes Nettoeinkommen von Fr. 48'080.-- an (vgl. Urk. 7/234; vgl. auch Einschätzungsmitteilung vom 26. Juli 2018, Urk. 7/232). Im IK-Auszug vom 14. Januar 2019 findet sich indessen kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH (vgl. Urk.  7/221). Die Differenz von Fr. 79.20 zwischen den Gutschriftenanzeigen und dem Auszahlungsbetrag, wie er in den Lohnabrechnungen für Juni 2017 bis Februar 2018 festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/307-313, Urk. 7/320 f.), entspricht dem Beitrag an die Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR). Vom Beschwerdeführer wurde diese mit Benzinkosten begründet (vgl. Urk. 7/162).

    Wie die weiteren Abklärungen ergeben haben, wurde seitens der Z.___ GmbH weder gegenüber der Suva noch der SVA eine Lohnsumme für die Jahre 2017 und 2018 deklariert (vgl. Urk. 7/103 und 7/100 f.). Ob die neu im Gerichtsverfahren vorgelegten Lohndeklarationen zuhanden der SVA (vgl. Urk. 3/1-2) zu einem IK-Eintrag geführt haben, ist nicht bekannt. Der nachgemeldete Lohn übersteigt dabei den in den Lohnabrechnungen Juni bis Februar 2018 ausgewiesenen Bruttolohn von monatlich Fr. 7'920.-- (vgl. Urk. 7/307-313, Urk. 7/320 f.) um Fr100.-- pro Monat. In der neu erstellten Arbeitgeberbescheinigung wurde der letzte Monatslohn dementsprechend mit Fr.  8'020.-- beziffert (vgl. Urk. 3/3). Selbst unter der Annahme, es handle sich (wie im Prozess-Nr. AL.2019.00294 vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht, vgl. Urk. 7/79) bei den zusätzlichen Fr. 100.-- um Benzinkosten, besteht nach wie vor eine Diskrepanz zum ausbezahlten Betrag von Fr. 6'947.80, die sich nicht mit den Sozialabzügen erklären lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Unterschrift zumindest auf den ersten Blick von derjenigen auf früheren Dokumenten abweicht. Dies gilt vorab für den Anfangsbuchstaben (vgl. Urk. 7/109-121, 7/286 f. und 7/276). Die Schreibweise der Firma entspricht demgegenüber derjenigen im Logo und ist somit nicht aussagekräftig (vgl. Urk. 7/287).

5.3    Soweit es das Arbeitsverhältnis an sich anbelangt, haben zumindest sechs Arbeitskollegen und ein Auftraggeber bestätigt, den Beschwerdeführer zwischen Juni 2017 und Februar 2018 bei der Arbeit für die Z.___ GmbH gesehen zu haben. Die Arbeitskollegen können wohl nicht bereits aufgrund des mit Bezug auf den Arbeitsbeginn ungenau abgefassten Schreibens vom 21. Oktober 2019 sowie der fehlenden Angaben zum Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, bezüglich derer die Beschwerdegegnerin auch nicht nachhakte, als unglaubwürdig eingestuft werden. Dennoch fällt auf, dass im erwähnten Schreiben nur noch drei (C.___, D.___ und F.___) der ursprünglich fünf (vgl. Urk. 7/162: zusätzlich H.___ und E.___) vom Beschwerdeführer angegebenen Baustellen aufgezählt werden (vgl. Urk. 7/107).

    Die Organe der U.___ GmbH konnten keine konkreten Angaben zum Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers machen, bestätigten aber, diesen beim Arbeiten auf ihren Baustellen gesehen zu haben (vgl. Urk. 7/123). J.___, Geschäftsführer der I.___ AG, bestätigte demgegenüber einzig, der Z.___ GmbH im massgeblichen Zeitraum mehr als einen Auftrag erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer für diese gearbeitet habe, konnte er nach eigenen Angaben hingegen nicht beurteilen. Ob er den Beschwerdeführer kannte bzw. auf seinen Baustellen gesehen hatte oder nicht, führte er nicht aus (vgl. Urk. 7/134).

    Es kommen die bereits früher eingereichten Handyfotos hinzu, welche eher für eine Anwesenheit des Beschwerdeführers auf den Baustellen sprechen (vgl. Urk. 7/188-198), sowie die neue Schadenmeldung und Taggeldübersicht der Suva, welche ebenfalls ein Arbeitsverhältnis indizieren (vgl. Urk. 7/96 f.).

5.4    Mit Bezug auf die konstanten Lohnzahlungen bei Vereinbarung eines Arbeitsbeginns Mitte Monat sowie eines Stundenlohnes im Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 7/286 f.) und dem saisonal schwankenden Arbeitsanfall in der Baubranche haben die weiteren Abklärungen im Vergleich zum in E. 3.1 Ausgeführten nichts Neues ergeben. Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, dass mit dem Lohn für Juni 2017 Überstunden bevorschusst wurden und er für die darüber hinaus geleisteten 160 Überstunden nie entschädigt worden sei (vgl. Urk. 7/160 und 7/78 f.), was sich ohne Arbeitsrapporte nicht nachprüfen lässt. Solche dürften, nachdem der letzte Geschäftsführer der Z.___ GmbH eine Mitwirkung verweigerte (vgl. Urk. 7/40) und die GmbH liquidiert wurde, heute nicht mehr erhältlich sein.

5.5    Zusammenfassend sind die weiteren Abklärungen knapp ausgefallen. Arbeitsverhältnis und Lohnfluss bei der Z.___ GmbH sind jedoch insbesondere gestützt auf die Gutschriftenanzeigen, die Steuererklärung, die Taggeldleistungen der Suva und die Bestätigungen der Zeugen, wonach die Z.___ GmbH entsprechende Aufträge erhalten habe und der Beschwerdeführer beim Arbeiten beobachtet wurde, rechtsgenüglich nachgewiesen. So rechtfertigen vorab die geringfügige Differenz beim ausbezahlten Lohn sowie das Verhalten der (ehemaligen) Organe der Z.___ GmbH gegenüber sämtlichen Sozialversicherungen noch nicht die Annahme, es hätten zahlreiche Personen, die soweit ersichtlich in keiner näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer stehen, zusammengewirkt, um diesem mit falschen Aussagen, gefälschten Dokumenten und von langer Hand geplant (Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen der ersten Gutschriftenanzeige und der Anmeldung zum Leistungsbezug) einen unberechtigten Leistungsbezug zu ermöglichen. Dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum arbeitgeberähnliche Stellung bei der Z.___ GmbH zukam, steht nicht zur Diskussion.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass A.___ bei der Unterzeichnung der neuen Dokumente unter Druck gesetzt wurde oder diese nicht selbst unterzeichnete, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitskollegen zusammen nicht die gesamte strittige Beschäftigungsdauer abdecken oder der Beschwerdeführer den überwiesenen Lohn bar zurückbezahlte, bestehen keine und somit kein weiterer Abklärungsbedarf. Es wäre der Beschwerdegegnerin bei entsprechenden Befürchtungen freigestanden, etwa bei den entsprechenden Personen nachzufragen, sich bei der Treuhand zu erkundigen und insbesondere sämtliche Kontoauszüge beim Beschwerdeführer einzuverlangen, aus denen ohne Weiteres auch regelmässige grosse Barabhebungen ersichtlich geworden wären. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast des Beschwerdeführers im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus; vielmehr ist es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) respektive des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1).

    Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als unter Berücksichtigung der unstrittigen Beschäftigung bei der AB.___ GmbH, aufgrund welcher sich der Beschwerdeführer in der letzten Rahmenfrist vom 1. Juni bis 30. November 2016 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (vgl. Urk. 8/61und 8/39-49; ferner IK-Auszug, Urk. 7/221), und der fraglichen Tätigkeit bei der AC.___ GmbH vom 1. Mai bis 30. September 2018, gegen welche die Beschwerdegegnerin nach Erhalt von Kündigung (Urk. 7/344), Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/326 f.), Arbeitsvertrag (Urk. 7/321-323), Lohnabrechnungen der Monate Mai bis September 2018 (Urk. 7/314-318; Urk. 7/277) keine substantiierten Einwände vorbrachte (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), zur Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragspflicht nach Art. 13 AVIG bereits eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Z.___ GmbH während fünf Monaten ausreicht. Die Barzahlungen sind somit von untergeordneter Bedeutung.


6.    In einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen ist somit von der Erfüllung der Beitragszeit im Rahmen der drei bekannten Arbeitsverhältnisse (AB.___ GmbH, AC.___ GmbH und Z.___ GmbH) auszugehen. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. März 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti