Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2021.00146
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz
in Sachen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2016 als Hausangestellte beim Spital Y.___ (Urk. 7/3, Urk. 7/8, Urk. 7/13 und Urk. 7/24) und war dabei bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert. Am 13. Juni 2019 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % (Urk. 7/1). Mit Vertragsänderung vom 3. Juli 2019 wurde ihr Beschäftigungsgrad aus gesundheitlichen Gründen per 1. August 2019 auf 50 % reduziert (Urk. 7/9), weshalb sie per gleichem Datum die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung von 50 % beantragte (Urk. 7/3). In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. August 2019 (Urk. 7/32) und richtete der Versicherten von August bis Dezember 2019 Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 6‘109.95 aus (Urk. 7/35-36, Urk. 7/42-43, Urk. 7/44, Urk. 7/48 und Urk. 7/53 und Urk. 7/54-55).
Mit Entscheid vom 16. September 2019 sprach die BVK der Versicherten Berufsinvalidenleistungen bei einem versicherten Beschäftigungsgrad von 80 % und einem Invaliditätsgrad von 25 % rückwirkend per 2. August 2019 zu (Urk. 7/38). Mit Rentenabrechnung gleichen Datums wurde der Versicherten die Höhe der monatlichen reglementarischen Leistungen sowie die Höhe der Nachzahlung mitgeteilt (Urk. 7/27). Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 zog die BVK ihren vorherigen Entscheid in Wiedererwägung und setzte neu den Invaliditätsgrad bei einem versicherten Beschäftigungsgrad von 100 % auf 40 % und den Rentenbeginn auf den 1. August 2019 fest. Mit Rentenabrechnung gleichen Datums wurden der Versicherten wiederum die Höhe der neuen monatlichen reglementarischen Leistungen sowie die Höhe der Nachzahlung mitgeteilt (Urk. 7/57). Ebenso stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2020 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2019 eine halbe Invalidenrente sowie ab 1. September 2019 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/67). Daraufhin verneinte die Unia mit Verfügung vom 11. Juni 2020 einen weiteren Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Januar bis Mai 2020 (Urk. 7/76). Mit Schreiben vom 1. September 2020 informierte die IV-Stelle die Unia über die definitive Invalidenrentenauszahlung an die Versicherte ab Juli 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab September 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 forderte die Unia für die Zeit vom 1. August bis am 31. Dezember 2019 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘109.95 zurück. Von diesem Betrag verrechnete sie Fr. 2‘685.80 mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung sowie Fr. 2‘326.05 mit den Leistungen der BVK für denselben Zeitraum. Den Restbetrag von Fr. 1‘098.10 forderte sie direkt von der Versicherten zurück (Urk. 7/80 S. 2). Mit separater Verfügung vom 2. November 2020 forderte die Unia den Betrag von Fr. 2‘326.05 direkt von der BVK zurück (Urk. 7/83), wogegen diese am 1. Dezember 2020 Einsprache erhob (Urk. 7/86). Diese wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die BVK am 3. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. März 2021 festzustellen, dass der geforderte Nachzahlungsbetrag von Fr. 2‘326.05 nicht geschuldet sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
1.3 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern Alters- und Hinterlassenenversicherung , der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG).
1.4 Die Rückforderung richtet sich ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG).
Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, der Versicherungsfall «Invalidität» sei bei der Versicherten unbestrittenermassen am 1. August 2019 eingetreten und die Beschwerdeführerin habe ab 1. August 2019 Leistungen erbracht. Die Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidität bzw. die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen der BVK seien aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht vorliegend nicht von Belang, da die Leistungen der BVK mit den Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kongruent seien (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 10 und 14 zu Art. 71). Demnach habe sie einen Rückerstattungsanspruch nach Massgabe von Art. 71 ATSG (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen mit Wirkung ab 1. August 2019 auszurichtenden Berufsinvalidenleistungen zufolge der teilweisen Berufsunfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet würden und nicht infolge der Erwerbsunfähigkeit gemäss den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen ihre Leistungen zufolge der gesetzlich vermuteten Vermittlungsfähigkeit bzw. zufolge ihrer Vorleistungspflicht an die Versicherte für ihre Erwerbsfähigkeit erbracht. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit der Versicherten invalidenversicherungsrechtlich nicht ausgewiesen gewesen. Ebenso sei im Zeitpunkt der Nachzahlung der Berufsinvalidenleistungen der Beschwerdeführerin im September 2019 sowie im Januar 2020 die teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne der invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherten noch nicht ausgewiesen gewesen und daher habe sie noch als vermittlungsfähig gegolten. Im Übrigen sei sie nach ihren reglementarischen Bestimmungen zwingend verpflichtet gewesen, der Versicherten die überobligatorischen Berufsinvalidenleistungen zufolge ihrer teilweisen Berufsinvalidität auszurichten. Auch die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, ihre Leistungen zufolge der gesetzlich vermuteten Vermittlungsfähigkeit der Versicherten bzw. zufolge ihrer Vorleistungspflicht auszurichten. Erst nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2020 eine Invalidenrente zufolge teilweiser Erwerbsunfähigkeit und daraus folgender Erwerbsinvalidität in Aussicht, womit erst ab diesem Zeitpunkt das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit der Versicherten festgestanden habe. Daher handle es sich bei den ab 1. August 2019 von ihr erbrachten reglementarischen Berufsinvalidenleistungen, welche eine Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit voraussetzten, zu den von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Versicherten erbrachten Arbeitslosenentschädigungen, denen die uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zugrunde liege, mangels sachlicher Übereinstimmung gerade nicht um kongruente Leistungen, womit keine Rückerstattung zu erfolgen habe (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 71 ATSG). Art. 94 Abs. 1 AVIG sehe u.a. die Verrechnung mit Renten der beruflichen Vorsorge vor. Hierbei werde jedoch lediglich der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG als Sozialversicherungszweig behandelt, nicht jedoch der ausserobligatorische bzw. weitergehende Bereich. Die Beschwerdegegnerin könne folglich ihre erbrachten Vorsorgeleistungen nicht mit den dem Überobligatorium zuzurechnenden Berufsinvalidenleistungen verrechnen bzw. jetzt einen Rückforderungsbetrag geltend machen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Versicherte ab dem 16. September 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % rückwirkend per 2. August 2019 für während längstens zwei Jahren Berufsinvalidenleistungen der Beschwerdeführerin bezog (Urk. 7/27 und Urk. 7/38), welche mit Entscheid vom 14. Januar 2020 korrigiert wurden, da der Invaliditätsgrad neu auf 40 % und der Rentenbeginn auf den 1. August 2019 festgelegt wurden (Urk. 7/57). Ferner eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenentschädigung der Versicherten ab 1. August 2019 und richtete bis im Dezember 2019 Leistungen im Umfang von Fr. 6'109.95 aus (Urk. 7/35-36, Urk. 7/42-43, Urk. 7/44, Urk. 7/48 und Urk. 7/53 und Urk. 7/54-55 ). Mit Vorbescheid vom 8. April 2020 wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2019 eine halbe Rente und ab 1. September 2019 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (Urk. 7/67). Die definitive rückwirkende Rentenauszahlung teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. September 2019 mit (Urk. 7/79).
3.1.2 Ebenso unbestritten ist, dass der Versicherungsfall «Invalidität» bei der Versicherten am 1. August 2019 eintrat, womit das Vorsorgereglement vom 28. Juni 2018 (in der vom 1. Januar 2019 geltenden Fassung, nachfolgend: VR 2019) zur Anwendung gelangt.
Laut Art. 38 Abs. 1 VR 2019 haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe des Beschäftigungsgrades. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Nach Art. 38 Abs. 2 VR 2019 stützt sich die BVK zur Feststellung der Berufsinvalidität auf eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Berufsunfähigkeit anhand der Akten (insbes. derjenigen anderer Versicherungsträger) abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden.
Nach Art. 40 Abs. 1 VR 2019 haben versicherte Personen nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht. Bei teilbeschäftigten Personen richtet sich die Rente wegen Erwerbsinvalidität nach dem Beschäftigungsgrad. Gemäss Art. 40 Abs. 2 VR 2019 gilt eine versicherte Person als erwerbsinvalid, wenn sie im Sinne des IVG invalid oder im Sinne des ATSG erwerbsunfähig ist. Zur Feststellung der Erwerbsinvalidität stützt sich die BVK auf den Entscheid der IV-Stelle ab. Liegt kein solcher vor oder entfaltet dieser keine Bindungswirkung, entscheidet sie aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden (Art. 40 ABS. 3 VR 2019).
3.2
3.2.1 Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG - wenn auch unvollständig - geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1 bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde. Diese Regelung gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall.
3.2.2 Da die Arbeitslosenversicherung als einzige Sozialversicherung das soziale Risiko Arbeitslosigkeit versichert, erscheint es als folgerichtig, dass der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 bis AVIG als Voraussetzung der Rückforderung der Leistungen lediglich die zeitliche Kongruenz explizit nennt. Würde zusätzlich eine enge sachliche Kongruenz vorausgesetzt, könnte nämlich eine Rückforderung kaum erfolgen, da alle genannten Versicherungen ein anderes Risiko als Arbeitslosigkeit versichern und zudem meist Rentenzahlungen und nicht Taggelder im Raume stehen. Für eine zulässige Rückforderung gestützt auf Art. 95 Abs. 1 bis AVIG bzw. der Verrechnung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG muss es hinsichtlich sachlicher Kongruenz genügen, dass die fraglichen Leistungen der genannten Sozialversicherungen kurzfristigen (Taggelder) oder langfristigen (Renten) Erwerbsersatz darstellen, wie es die Bestimmung selber bereits voraussetzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei der von der Beschwerdeführerin entrichteten Berufsunfähigkeitsrente zweifelsohne der Fall.
3.2.3 Näher zu prüfen ist das Vorbringen, ob der Gesetzgeber das Verrechnungsrecht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG gegenüber der beruflichen Vorsorge lediglich für deren obligatorische Leistungen einführen wollte. Dagegen spricht bereits der Wortlaut, da lediglich von beruflicher Vorsorge und nicht von obligatorischer beruflicher Vorsorge die Rede ist - und zwar im Gegensatz zur Unfallversicherung, die mit dem Adjektiv obligatorisch näher beschrieben wird. Überdies wäre die Beschränkung des Verrechnungsrechts auf den obligatorischen Teil der Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Durchführung mit einigem verwaltungstechnischen Aufwand verbunden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber dessen eingedenk dies auch explizit so formuliert hätte, hätte er dies tatsächlich so gewollt. Es spricht daher nichts dagegen, dass die Arbeitslosenversicherung ihre Arbeitslosentaggeldleistungen auch mit den überobligatorischen Rentenleistungen der zuständigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung zur Verrechnung bringen kann. Dies hat nach dem Gesagten (E. 3.2.1 am Ende) auch für die Berufsunfähigkeitsrente zu gelten, die eine Invalidenrente besonderer Art darstellt und durch eine ordentliche Invalidenrente abgelöst werden kann (Art. 40 des Reglements der Beklagten, Urk. 3/5).
3.3 Ratio legis von Art. 94 Abs. 2 AVIG (E. 1.3) besteht darin, die Arbeitslosenversicherung einerseits und die anderen Sozialversicherungen andererseits zwecks Vermeidung einer doppelten Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen und daran anschliessender Rückforderung von der versicherten Person, die sich gegebenenfalls als uneinbringlich erweist, zur Koordination zu verpflichten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs gegenüber der versicherten Person soll diejenige Sozialversicherung treffen, die Leistungen der versicherten Person direkt auszahlt, obwohl sie weiss, dass bereits eine andere Sozialversicherung für diesen Zeitraum geleistet hat. Haben die anderen Sozialversicherungen noch nicht geleistet und erfahren von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, können sie nicht mehr nachträglich für den entsprechenden Zeitraum befreiend direkt der versicherten Person Leistungen ausrichten (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Erfährt umgekehrt die Arbeitslosenversicherung, dass eine andere Sozialversicherung bereits ihre Leistungspflicht anerkannt hat und leistet, kann sie ihrerseits nicht mehr (im ganzen Umfang) befreiend der versicherten Person Leistungen erbringen (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Sie ist dann grundsätzlich auch nur noch in entsprechend reduziertem Ausmass leistungspflichtig.
3.4 Am 16. September 2019 teilte die Beschwerdeführerin X.___ mit, dass ihr mit Rentenbeginn vom 2. August 2019 eine Berufsinvalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 424.85 und ein Überbrückungszuschuss BIV in Höhe von monatlich Fr. 355.50 zugesprochen worden sei. Mit Formular vom 11. Oktober 2019 meldete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin meldete am 14. Oktober 2019 zurück, dass eine Rente zugesprochen worden und eine Nachzahlung bereits am 23. September 2019 erfolgt sei (Urk. 7/37). Damit wusste die Beschwerdegegnerin Mitte Oktober 2019, dass X.___ durch die Beschwerdeführerin bereits Leistungen zugesprochen worden waren, weshalb sie ihrerseits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (im ganzen Umfang) befreiend leisten konnte. Es wäre an ihr gewesen, ab diesem Zeitpunkt diese bereits laufenden Rentenleistungen bei der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen. Es geht nicht an, dieses Versäumnis im Nachhinein mittels einer Rückforderung gemäss Art. 95 AVIG gegenüber der Beschwerdeführerin korrigieren zu wollen.
4. Demnach forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den Betrag in der Höhe von Fr. 2'326.65 von der Beschwerdeführerin zurück. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 23. März 2021 betreffend Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'326.65 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Unia Arbeitslosenkasse
- X.___
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Hurst Wantz