Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00151
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1961 (Urk. 5/29), meldete sich am 16. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/43). Er beantragte am 18. November 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab 1. Dezember 2020 (Urk. 5/42).
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte X.___ mit Verfügung vom 18. Februar 2021 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab 1. Dezember 2020 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/2). Die dagegen vom Versicherten am 21. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 5/3), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage seiner Akten, Urk. 5/1-47), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (Urk. 7). Der Beschwerdegegner erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, 141 V 365 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
1.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 per 30. November 2020 gekündigt worden sei. Danach habe er sich am 16. November 2020 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug ab dem 1. Dezember 2020 angemeldet. Wie jede andere versicherte Person sei der Beschwerdeführer bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet gewesen (Urk. 2 S. 2). Die vom Beschwerdeführer im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeitperiode vom 28. Oktober bis 30. November 2020 (Urk. 5/27) aufgeführten 6 Stellenbewerbungen würden in quantitativer Hinsicht nicht genügen (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er im erwähnten Zeitraum zusätzlich 3 weitere Arbeitsbemühungen getätigt habe. Demnach könne er total 9 Bewerbungen vorweisen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände aufgrund der Covid-19-Pandemie sei er somit seiner Pflicht zur Stellensuche genügend nachgekommen (Urk. 1).
Gemäss dem von 26. März bis 31. August 2020 geltenden Art. 8d der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) musste die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 einreichen. Laut Ziff. 3.6 Abs. 8 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Nr. 2020/10 vom 22. Juli 2020 galten für versicherte Personen, die am 1. März 2020 bereits arbeitslos waren, die Monate ab März bis und mit August 2020 als eine Kontrollperiode, und die versicherte Person musste den Nachweis der pro Monat getätigten Arbeitsbemühungen spätestens bis am 5. September 2020 einreichen. Soweit feststellbar, bestand für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 28. Oktober bis 30. November 2020 (Urk. 5/27) - zumindest bezüglich der von den Versicherten zu erbringenden persönlichen Arbeitsbemühungen - in der Arbeitslosenversicherung aber keine besondere Regelung aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Vereinbarung mit seiner RAV-Beraterin vom 1. Dezember 2020 während der kontrollierten Arbeitslosigkeit mindestens 10 bis 12 persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen hatte (vgl. S. 4 des prozessorientierten Beratungsprotokolls, Urk. 5/41). Für den unmittelbar vorangehenden Zeitraum vom 28. Oktober bis 30. November 2020 war die Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie vergleichbar. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seinem Vorbringen nicht durch.
Es ist sodann unbestritten geblieben und aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 5/27), dass der Beschwerdeführer im genannten Formular nur sechs Arbeitsbemühungen aufgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zusätzlich drei Arbeitsbemühungen per Telefon getätigt habe (Urk. 1). Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diese behaupteten Arbeitsbemühungen doch im Nachweisformular nicht aufgeführt und wären selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachten Suchbemühungen nun nachgewiesen würden (vgl. E. 1.4). Die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen genügen den quantitativen Anforderungen für den Zeitraum vom 28. Oktober bis 30. November 2020 nicht.
Zu prüfen bleibt, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen.
2.2
2.2.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Arbeit aufgrund des wegen der Covid-19-Pandemie erschwerten Arbeitens und wegen Zugsausfällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk. 1, Urk. 7). Am Samstag und am Sonntag sei er mit Einkaufen, Waschen und Putzen beschäftigt gewesen sei, weil seine schwangere Lebenspartnerin diese Arbeiten nicht mehr habe ausführen können (Urk. 1, Urk. 7). Es stelle sich sodann die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdegegner von ihm hätte verlangen können, dass er am Samstag und Sonntag Bewerbungen schreibt. Jedenfalls wäre es unmenschlich gewesen, wenn er am Samstag und Sonntag mehr Bewerbungen hätte schreiben müssen (Urk. 7).
2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 4.2). Die Schadenminderungspflicht ist so zu verstehen, dass sich versicherte Personen so zu verhalten haben, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Die Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil AL.2018.00006 vom 25. Februar 2019 entschieden, dass es in Nachachtung dieses Grundsatzes auch während der Militärdienstzeit ohne Weiteres zumutbar sei, beispielsweise mittels eines internetfähigen Mobiltelefons geeignete Stelleninserate zu suchen und auf Rückmeldungen interessierter Arbeitgeber zu reagieren. Das Verfassen der entsprechenden Bewerbungsschreiben möge beim Militärdienst unter der Woche nicht möglich gewesen sein, doch hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, der Pflicht zur Stellensuche in der dienstfreien Zeit nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer diese Zeit benötigt habe, um sich zu erholen, ändere daran nichts (E. 3 jenes Urteils). Sodann hat der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2013.00016 vom 30. Dezember 2013 entschieden, dass, sofern eine effiziente Suchstrategie und -organisation gewählt werde, der Erholungszweck der Ferien durch Stellenbewerbungen nicht gefährdet werde (E. 3.4 jenes Urteils).
2.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich für ihn aufgrund der Covid-19-Pandemie im Zeitraum vom 28. Oktober bis 30. November 2020 die Reisezeit verlängert und er wegen Zugsausfällen nie vor 20 Uhr zu Hause gewesen sei (Urk. 1, Urk. 7). Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er diese längeren Reise- und Wartezeiten nicht unter Zuhilfenahme eines internetfähigen Mobiltelefons oder von Zeitungen zur Stellensuche genutzt hat. Und selbst wenn ihm eine solche Stellsuche im Zug oder am Bahnhof nicht möglich gewesen wäre: Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeits- und Haushaltspflichten stellen keinen entschuldbaren Grund dar für sein Versäumnis, im Zeitraum vom 28. Oktober bis 30. November 2020 mindestens 10 genügende Arbeitsbemühungen zu tätigen. Vom Beschwerdeführer konnte durchaus erwartet werden, dass er - nebst diesen Pflichten - nach der Arbeit und am Wochenende nach offenen Stellen sucht und sich bewirbt. Ausser bei einer Freistellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin für die Dauer der Kündigungsfrist ist die Stellungsuche während der Kündigungsfrist stets neben den noch beziehungsweise weiterhin bestehenden Arbeits- und Haushaltspflichten der versicherten Person vorzunehmen. Das heisst, dass die Zeit nach der Arbeit und am Wochenende für die Bewerbungen genutzt werden muss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2029 zugrunde lag (u.a. Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % und dann 80 % während der Kündigungsfrist, vgl. E. 5.2 jenes Urteils), vergleichbar. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor.
2.3 Die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden zu beurteilenden Zeitraum vor der Anspruchsstellung, das heisst vom 28. Oktober bis 30. November 2020, waren in quantitativer Hinsicht ungenügend (E. 2.1). Nach dem hiervor Gesagten (E. 2.2) bestehen auch keine Rechtfertigungsgründe für dieses Versäumnis. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3. Der Beschwerdegegner setzte die Dauer der Einstellung innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.5) auf 3 Tage fest. Diese Einstelldauer steht mit dem in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D79) im Einklang, welcher für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist 3 bis 4 Einstelltage vorsieht (1.A/1). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage erweist sich somit als angemessen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FankhauserHübscher