Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00153


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 31. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1990 geborene X.___ arbeitete als User Experience Reseacherin in einem Teilzeitpensum von 80 % bei der Y.___ AG, ehe das Arbeitsverhältnis aufgrund von Restrukturierungen wegen der Coronavirus-Pandemie unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Juli 2020 aufgelöst wurde (Urk. 6/88). Am 23. April 2020 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/64) und beantragte am 27. April 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/87). Mit Verfügung vom 10. März 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgen von Weisungen des RAV ab dem 9. Januar 2021 für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/13). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/14) wies das AWA mit Entscheid vom 14. April 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/21]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 (Datum Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), insbesondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

1.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt.

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 angewiesen worden sei, sich bis am 8. Januar 2021 bei der Firma Z.___ AG in Zürich auf eine Stelle als User Experience Designer zu bewerben. Der Bewerbungsaufforderung sei sie bis zum 8. Januar 2021 nicht nachgekommen. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses stehe zwar fest, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Stellensuche und den Bewerbungsprozess erschwert hätten. Es liege dennoch in ihrer Verantwortung, sich dementsprechend zu organisieren und gegebenenfalls Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihre erschwerte Situation vermöge daher die Tatsache, dass sie die Zuweisung übersehen habe, nicht zu entschuldigen. Die Pflicht, sich auf Zuweisungen zu bewerben, könne auch bei einer durch ein geeignetes Arztzeugnis ausgewiesenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit nur unter gewissen Umständen entfallen. Die Beschwerdeführerin habe wohl unbeabsichtigt, aber dennoch selbstverschuldet in Kauf genommen, dass die Stelle bei der Firma Z.___ AG anderweitig besetzt werde. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen liege im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens und trage dem Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihrem RAV-Berater am 5. Januar 2021 auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass die Stelle für sie interessant wäre. Sie habe im Anschluss mit ihm in Bezug auf die Arbeitsbemühungen und die Webseite A.___.ch weitere E-Mails ausgetauscht. In den mehreren parallelen Aufträgen sowie Anhängen habe sie das entsprechende PDF übersehen. Danach sei die Bewerbungsaufforderung nicht mehr zur Sprache gekommen und sei ihr auch nicht wie üblich postalisch zugestellt worden. Anfang März 2021 sei die Stelle neu ausgeschrieben worden, woraufhin sie sich umgehend beworben habe. Sie habe eine Absage erhalten. Unter anderem sei in der Ausschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgesetzt, das sie nicht vorweisen könne. Sie sei der Bewerbungsaufforderung zwar nicht innert Frist nachgekommen. Ihre Bewerbung sei jedoch aufgrund ihrer fehlenden Qualifikation abgelehnt worden. Das Arbeitsverhältnis wäre damit selbst dann nicht zustande gekommen, wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt beworben hätte (Urk. 1 S. 2-3).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf die Stelle bei der Firma Z.___ AG beworben hat (vgl. Urk. 6/4).

3.2    Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich bis zum 23. Februar 2021 dazu zu äussern, weswegen sie sich nicht auf die zugewiesene Stelle bei der Firma Z.___ AG beworben hatte. In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe es «vergessen». Ihr RAV-Berater habe ihr die Jobbeschreibung per E-Mail zugesendet und sie habe interessiert darauf geantwortet. Nach der Bewerbungsaufforderung hätten sie über zwei weitere Themen gesprochen, weshalb sie den Anhang übersehen habe. Es sei sehr schade, da es eine passende Stelle gewesen wäre. Die Stelle sei jedoch nicht mehr verfügbar. Es sei ihr bewusst, dass sie hier eine Chance verpasst habe und sie ärgere sich selbst. Es sei ihr in dieser Woche nicht gut gegangen. Sie habe in dieser Woche mit der Psychologin Frau B.___ gesprochen. Es solle keine Entschuldigung sein, sie sei sich ihres Fehlers bewusst und gebe weiterhin ihr bestes (Urk. 6/4). Mit E-Mail vom 23. Februar 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei ein wenig verwirrt gewesen, als ihr RAV-Berater ihr das Stelleninserat zugeschickt hatte. Er habe sie gefragt, ob es eine Stelle für sie wäre. Sie hätten an diesem Tag noch weitere E-Mails ausgetauscht, weshalb die Bewerbungsaufforderung untergegangen sei (Urk. 6/6).

3.3    Mit Einsprache vom 21. März 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, am 5. Januar 2021 habe sie mit ihrem RAV-Berater in Bezug auf die Arbeitsbehungen und die Website A.___.ch fünf E-Mails mit insgesamt sieben Anhängen ausgetauscht. Im E-Mail mit der Bewerbungsaufforderung sei sie gleichzeitig gebeten worden, ihn über den Status der Website zu informieren, welche aus technischen Gründen nicht funktioniert habe, sowie den Nachweis der Arbeitsbemühungen aufgrund des Ausfalls von A.___.ch als PDF per E-Mail zu senden. Aufgrund der mehreren parallelen Aufträge sowie den Anhängen sei die Bewerbungsaufforderung unbemerkt geblieben. Im Nachgang sei die Bewerbungsaufforderung nicht mehr zur Sprache gekommen und nicht wie üblich postalisch zugestellt worden. Sie habe in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt, dass sie damals bei Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung gewesen sei. Sie habe an einer depressiven Episode gelitten, welche sich in kognitiven Defiziten, verstärkter Vergesslichkeit und massiv eingeschränkter Konzentration gezeigt habe. Es dürfte sich dabei um einen entschuldbaren Grund nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG handeln. Sie habe sich aber nicht krankschreiben lassen wollen, denn eine neue Arbeitsstelle sei für sie an oberster Priorität gestanden (Urk. 6/14).

3.4    In den Verwaltungsakten lässt sich keine an die Beschwerdeführerin gerichtete E-Mail-Nachricht finden, welche mit einem einschlägigen und unübersehbaren Betreff (nämlich beispielsweise: Bewerbungsaufforderung) versehen wäre. Die Bewerbungsaufforderung wurde stattdessen aktenausweislich an eine E-Mail-Nachricht mit dem nichtssagenden, etwas flapsigen Betreff "Ja! :)" angehängt; inhaltlich ging es schwerpunktmässig darum, dass der RAV-Berater monierte, die Einträge der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Arbeitsbemühungen würden auf der vom RAV betriebenen elektronischen Plattform ("A.___") nicht angezeigt und er die Versicherte darum bat, ihm die Liste der getätigten Bewerbungen auf anderem Weg zu übermitteln. Indem er dabei einen Screen-Shot der Liste mit den nicht angezeigten Einträgen einfügte, wurde die E-Mail auch optisch von dieser Thematik dominiert (Urk. 6/16). Unter solchen Umständen kann aber nicht erwartet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Adressat die Bewerbungsaufforderung zur Kenntnis nimmt. Weisungen der zuständigen Amtsstelle haben immer in klarer, unzweideutiger Form zu erfolgen; beim E-Mail-Verkehr bedeutet dies, dass solche zumindest mit einer separaten Nachricht zu eröffnen sind, welche überdies mit einem entsprechenden, aussagekräftigen Betreff zu versehen ist. Ansonsten kann nicht erwartet werden, dass die Weisung zur Kenntnis genommen wird, was aber unabdingbar wäre, um einer versicherten Person vorwerfen zu können, sie habe eine Anweisung in schuldhafter Weise nicht befolgt. Bei der gegebenen Sachlage ist es aber entschuldbar, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbungsaufforderung übersehen hat; entsprechend kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Weisung des Amtes nicht befolgt. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Übrigen gut beraten wäre, ihren internen Nachrichtenaustausch zu professionalisieren (vgl. dazu Urk. 6/20: "Hallöchen", "Evtl. bin ich etwas übermüdet ;-) ;-)", "Hallo Liebes").

3.5    Die Beschwerdeführerin bringt sodann zu Recht vor, dass die Stelle, für welche sie vom RAV-Berater aufgefordert worden war, sich zu bewerben, ohnehin nicht mit ihr besetzt worden wäre. Der Stellenausschreibung kann entnommen werden, dass Bewerber über einen Hochschulabschluss im Bereich Human Interaction Design, User Experience Design, Medienwissenschaften oder über eine vergleichbare Aus- und Weiterbildung verfügen müssen (Urk. 3/5). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin wurde ausserdem die Auskunft erteilt, dass die ausgeschriebene Stelle mit einem Salär zwischen Fr. 95'000.-- bis Fr. 115'000.-- honoriert werde (Urk. 6/11). Die Beschwerdeführerin war in der relevanten Zeit für ein Bachelorstudium in Information Science an der Fachhochschule D.___ eingeschrieben (Urk. 6/9); mithin verfügte sie nicht über den vorausgesetzten Hochschulabschluss. Die zuvor absolvierten Studiensemester an der Universität E.___ und der Hochschule F.___ in Business Management (vgl. Urk. 6/59) entsprechen ebenfalls nicht einer vergleichbaren Ausbildung. Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass eine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf die ausgeschriebene Stelle chancenlos geblieben wäre; wer einen Hochschulabsolventen mit solider Berufserfahrung sucht, ist nicht bereit, eine sich noch in Ausbildung befindende Person für ein Jahressalär in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- anzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin in jedem Fall nicht angestellt worden wäre, kann indes nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass sie mit ihrem Versäumnis in Kauf genommen hätte, dass die ausgeschriebene Stelle als User Experience Designer anderweitig besetzt würde.

3.6    Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin, welche ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG nach Lage der Akten vollumfänglich nachgekommen ist, zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit ohne Weiteres ersatzlos aufzuheben.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. April 2021 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif