Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00154
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 9. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Schauspielerin/Sprecherin, meldete sich am 10. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 520) und beantragte am 28. September 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. September 2018 (Urk. 7 S. 516-519). Am 1. Oktober 2018 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (welche in der Folge gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde; Urk. 7 S. 54). Ab dem 26. August 2019 war die Versicherte als Schauspielerin für die Produktionen «Z.___» und «A.___» der B.___ GmbH tätig (Urk. 7 S. 216 und Urk. 7 S. 282-283). Per 1. Oktober 2019 meldete sie sich infolge Arbeitsbeginns von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7 S. 322). Ab dem 4. Oktober 2019 war die Versicherte zudem als Sprecherin bei der C.___ GmbH tätig (Urk. 7 S. 275276). Am 1. März 2020 endete das Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH und am 13. März 2020 jenes bei der C.___ GmbH (Urk. 7 S. 275 und Urk. 7 S. 282). Am 1. April 2020 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 293) und beantragte am 16. April 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020 (Urk. 7 S. 252255). Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 hielt die ALK fest, dass ein rückwirkender Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung per 31. August 2019 nicht möglich sei. Der versicherte Verdienst werde ab dem Datum der Wiederanmeldung am 1. April 2020 auf Fr. 3'369.-- festgesetzt (Urk. 7 S. 150154). Dagegen erhob die Versicherte am 31. August 2020 Einsprache (Urk. 7 S. 143; vgl. auch Einspracheergänzung vom 30. Oktober 2020, Urk. 7 S. 127-129). Die ALK zog das prozessorientierte Beratungsprotokoll bei und holte von der zuständigen RAV-Beraterin eine Auskunft ein (Urk. 7 S. 80 und Urk. 7 S. 90-99). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2021 vernehmen (Urk. 7 S. 7576). Mit Entscheid vom 8. April 2021 wies die ALK die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 17. Juli 2020 respektive der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. August 2019 von der Arbeitslosenversicherung abzumelden und den versicherten Verdienst ab der Wiederanmeldung per 1. April 2020 neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere:
a. Musiker;
b. Schauspieler;
c. Artist;
d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
e. Filmtechniker;
f. Journalist.
1.2
1.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHVGesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.2.2 Grundsätzlich verändert sich der zu Beginn der Rahmenfrist festgelegte versicherte Verdienst während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (AVIGPraxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Rz. C24).
Nach Art. 37 Abs. 4 AVIV wird der versicherte Verdienst neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird (lit. a) oder der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert (lit. b).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der versicherte Verdienst zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche am 1. Oktober 2018 eröffnet worden sei, auf Fr. 3'369.-- festgelegt worden sei. Zwischen der Abmeldung am 1. Oktober 2019 und der Wiederanmeldung am 1. April 2020 habe die Beschwerdeführerin während 5.327 Monaten gearbeitet. Bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen werde die Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage nach Art. 12a AVIV zwar verdoppelt. Für eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes sei dagegen erforderlich, dass die versicherte Person tatsächlich mindestens sechs Monate gearbeitet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin vor der Abmeldung am 1. Oktober 2019 von der RAVBeraterin die Information gegeben worden sei, dass sie im Falle einer Wiederanmeldung eine Beitragszeit von sechs Monaten erfüllen müsste und die Beitragszeit in ihrem konkreten Fall verdoppelt würde. Was die Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonate am 17. und 27. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin besprochen habe, sei unklar. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es gemäss Beschwerdegegnerin keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde – dies sei erst ab sechs Monaten relevant -, darauf hindeute, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine allgemeine Auskunft erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei von der Beschwerdegegnerin auch keine Telefonnotiz erstellt worden. Für eine allgemeine Auskunft spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der RAVBeraterin am 24. Juli 2019 und somit nach den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass sie in Bezug auf die Abmeldung immer noch mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt stehe. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die effektive Dauer der Engagements bei der C.___ GmbH und bei der B.___ GmbH zum Zeitpunkt der angeblich falschen Information noch gar nicht festgestanden habe bzw. verkürzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich vorgebracht, dass sie sich aufgrund der Pandemie wieder zum Leistungsbezug habe anmelden müssen. Im Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 17. April 2019 sei schliesslich festgehalten worden, dass das Engagement nicht gut bezahlt werde. Es sei daher gut möglich, dass die Beschwerdeführerin dieses Engagement noch als Zwischenverdienst habe anrechnen lassen wollen, was sie dann ja auch getan habe. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die zuständige RAVBeraterin und D.___ von der Beschwerdegegnerin seien bei den Diskussionen mit ihr über den Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung im April bzw. Juni 2019 davon ausgegangen, dass aufgrund der Verdoppelung der Beitragszeit eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei. Damals habe bereits festgestanden, wie lange die beiden Produktionen der B.___ GmbH dauern würden. D.___ habe gemäss deren Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin den neuen versicherten Verdienst, der weit höher gewesen wäre als der ursprünglich festgelegte, bereits berechnet gehabt, ehe erkannt worden sei, dass die erforderlichen sechs Monate tatsächlicher Arbeit nicht erreicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei somit falsch beraten worden. Als die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 7. Juli 2020 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin doch nicht sechs Beitragsmonate nachweisen, sondern sechs Monate gearbeitet haben müsse, habe die RAV-Beraterin erklärt, dass man in Absprache mit dem Teamleiter mit einer rückwirkenden Abmeldung per Ende August 2019 einverstanden sei. Diesfalls hätte sie zwischen Ab- und Wiederanmeldung mehr als sechs Monate gearbeitet. Es treffe leider zu, dass es von den Anrufen der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 keine Telefonnotizen gebe. Diese Anrufe hätten aber nachweislich stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal ihre Personennummer angeben müssen und damit davon ausgehen dürfen, dass die Gesprächspartnerin auf den konkreten Fall Bezug genommen und nicht nur eine allgemeine Auskunft erteilt habe. Wäre der Sachverhalt richtig erkannt worden, hätte eine Abmeldung per Ende Juni 2019, spätestens aber per Ende August 2019 vorgenommen werden können. Dass im September 2019 noch eine kleine Taggeldentschädigung ausgerichtet worden sei, ändere daran nichts (Urk. 1 S. 5 ff.).
3. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020, als sie nicht mehr zur Arbeitsvermittlung gemeldet war und keine Arbeitslosenentschädigung bezog, während 5.327 Monaten für die B.___ GmbH und für die C.___ GmbH gearbeitet hat. Bei der B.___ GmbH erzielte die Beschwerdeführerin vom 26. August 2019 bis zum 1. März 2020 ein Einkommen von Fr. 44'290.-- (Fr. 17'620.-- + Fr. 26'670.--; Urk. 7 S. 244) und bei der C.___ GmbH vom 4. Oktober 2019 bis zum 13. März 2020 ein Einkommen von Fr. 11'628.-- (Fr. 4'327.-- + Fr. 7'301.--; Urk. 7 S. 246). In den Monaten August 2019 bis März 2020 belief sich ihr Einkommen demnach auf insgesamt Fr. 55'918.-- (Fr. 44'290.-- + Fr. 11'628.--), weshalb das durchschnittliche monatliche Einkommen deutlich über dem versicherten Verdienst lag, den die Beschwerdegegnerin zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 3'369.-- festgesetzt hatte. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020 nicht während mindestens sechs Monaten gearbeitet hat, ist eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV jedoch nicht möglich.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn sie sich bereits per 31. August 2019 von der Arbeitsvermittlung und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet und dadurch bis zur Wiederanmeldung am 1. April 2020 mehr als sechs Monate gearbeitet hätte. Voraussetzung hierfür bildet unter anderem, dass die für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Juni 2019 fälschlicherweise erklärt hätte, dass aufgrund der Verdopplung der von ihr geleisteten Beitragszeit als Schauspielerin für die B.___ GmbH eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei.
4.2
4.2.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und die B.___ GmbH mit Vertrag vom 15. März 2019 vereinbarten, dass die Vorproben für «Z.___» am 26. August 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden ab dem 16. November 2019 beginnen. Im Weiteren werde auf den Vorstellungsplan verwiesen (Urk. 7 S. 307-308). Gemäss Vorstellungsliste vom 3. Januar 2020 fanden die Vorstellungen vom 16. November 2019 bis zum 9. Februar 2020 statt (Urk. 7 S. 241-242). Dem zweiten Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH vom 15. März 2019 ist zu entnehmen, dass die Proben für «A.___» am 23. September 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden zwischen dem 5. November 2019 und dem 9. Februar 2020 stattfinden. Eine Verlängerung bis zum 1. März 2020 sei möglich (Urk. 7 S. 284-285). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ GmbH vom 7. April 2020 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 bis zum 13. März 2020 befristet gewesen sei (Urk. 7 S. 275-276).
4.2.2 Gestützt auf diese Aktenlage kann zunächst als erstellt gelten, dass im Juni 2019, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die behauptete falsche Auskunft erteilt haben soll, bereits feststand, dass zumindest die Tätigkeit für die B.___ GmbH, mit welcher die Beschwerdeführerin den Grossteil des Einkommens erwirtschaftete, spätestens Anfang März 2020 endete. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden musste, ist damit unzutreffend.
4.3
4.3.1 Aus dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 5. Juni 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2019 mit den Proben anfange und danach bis August 2019 am Spielen sei. Im Oktober 2019 habe sie sehr viele Sprecheinsätze. Es stelle sich die Frage, ob sie angemeldet bleibe oder sich abmelde. Die Beschwerdeführerin werde mit der Kasse Rücksprache halten und der RAV-Beraterin Bescheid geben (Urk. 7 S. 95). Am 24. Juli 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen am Proben sei. Am 26. Juli 2019 sei die Premiere des Sommertheaters. Die Beschwerdeführerin werde vier Wochen durchspielen und im September 2019 würden bereits die Proben für das nächste Engagement beginnen. Die Beschwerdeführerin sei mit der Kasse in Kontakt wegen der Abmeldung. Sie werde bis im August 2019 aber noch im Zwischenverdienst bleiben und sich dann evtl. abmelden. Die Zwischenverdienste bei den Sprechaufträgen habe sie weiterhin und sie suche auch weiter (Urk. 7 S. 95). Am 4. September 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September und ab Oktober 2019 ein neues Engagement habe und unterrichten könne. Sie könne sich dann abmelden. Es werde der Auftrag erteilt, die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2019 abzumelden (Urk. 7 S. 94). Am 14. Juli 2020 hielt die RAV-Beraterin fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ganz sechs Monate erreiche, um den versicherten Verdienst neu berechnen zu können. Dies sei schon länger besprochen worden und die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin informieren müssen. Eine rückwirkende Abmeldung sei vonseiten des RAV in Ordnung, da sie klar von einer Fehl-Info ausgehen würden (Urk. 7 S. 92). Mit E-Mail vom 15. Juli 2020 bestätigte die RAV-Beraterin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie in Absprache mit dem Teamleiter einverstanden gewesen sei, die Beschwerdeführerin rückwirkend per Ende August 2019 abzumelden. Sie seien immer von den sechs Monaten ausgegangen und hätten keine anderen Informationen (Urk. 7 S. 159). Am 8. März 2021 erklärte die RAVBeraterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden müsse, da das RAV für die Angelegenheit nicht zuständig sei. Sie seien jedoch immer von diesen sechs Monaten ausgegangen (Telefonnotiz vom 8. März 2021, Urk. 7 S. 80).
4.3.2 Gestützt auf diese Aktenklage kann als erstellt gelten, dass eine allfällige Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV und ein erneuter Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Beendigung der Tätigkeit für die B.___ GmbH zwischen der Beschwerdeführerin und der RAV-Beraterin im Juni und Juli 2019 besprochen wurden. Da die RAV-Beraterin angab, dass sie immer von «sechs Monaten» ausgegangen seien, ist anzunehmen, dass damals auch die Neuberechnung des versicherten Verdienstes besprochen wurde. Die RAV-Beraterin wies die Beschwerdeführerin allerdings unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7 S. 75) und zu Recht auch darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin und nicht das RAV für diesbezügliche Auskünfte zuständig sei.
4.4
4.4.1 Was die Auskünfte der Beschwerdegegnerin anbelangt, gab die Beschwerdeführerin – auf entsprechende Anfrage im Einspracheverfahren hin (Urk. 7 S. 79) – an, dass sie am 17. und 27. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitpunkt der Abmeldung vom Bezug von Arbeitsloseentschädigung telefoniert habe. Die Beschwerdeführerin wies dabei auf den eingereichten Auszug der Telefonverbindungen des Monats Juni 2019 hin, aus welchem ersichtlich ist, dass die besagten Anrufe auf die Telefonnummern … und … 4 Minuten 14 Sekunden bzw. 9 Minuten 8 Sekunden dauerten. An die Namen Personen der Beschwerdegegnerin, die ihr im Juni 2019 telefonisch Auskunft erteilten, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Um D.___ habe es sich nicht gehandelt. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, sie erinnere sich, dass man ihr damals seitens der Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass es keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde. Dies sei erst ab sechs Monaten relevant (Urk. 7 S. 75 f.).
4.4.2 Mit der Aussage, dass eine allfällige Abmeldung erst nach sechs Monaten relevant sei, verneinte die Beschwerdegegnerin implizit, dass 60 Tage der Beschäftigung als Schauspielerin mit Blick auf die Neuberechnung des versicherten Verdienstes doppelt gezählt würden. Weitere Angaben zum genauen Inhalt der Telefongespräche von Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die behauptete falsche Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin, wonach bei der Tätigkeit als Künstlerin/Schauspielerin infolge Verdoppelung der Beschäftigungszeit von 60 Tagen bereits bei einer Zeitspanne von weniger als sechs Monaten zwischen Ab- und Neuanmeldung eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als erstellt gelten.
Da sich die Beschwerdeführerin an die Namen der Personen der Beschwerdegegnerin, welche ihr im Juni 2021 Auskunft erteilten, nicht mehr erinnern kann, sind von zusätzlichen Abklärungen bei D.___ oder bei der übrigen (grossen) Belegschaft der Beschwerdegegnerin sodann keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Selbst wenn die betreffenden Personen ermittelt werden könnten, würden sich diese in einem für den Beweis erforderlichen Bestimmtheitsgrad kaum daran erinnern können, welche Auskunft sie welchen Personen gegenüber am 17. oder 27. Juni 2019 erteilten. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf eine entsprechende Beweisabnahme zu verzichten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis). Leistungsrelevante Anfragen sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). Eine entsprechende schriftliche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen nicht eingeholt.
Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt.
Inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG begangen haben könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl