Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00160
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 1. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ bezog – intermittierend – seit 2014 Arbeitslosenentschädigung, wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/26 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Ab dem 10. Februar 2020 leistete er für die Y.___ AG Arbeitseinsätze als Sanitätsmonteur und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/82 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 23. Dezember 2020 aufgelöst (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/141, Urk. 6/143 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Am 17. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/142 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162) und beantragte am 29. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Januar 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die von diesem am 24. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. April 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 (unter Hinweis auf die im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162 vollständig eingereichten Akten) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019 [nachfolgend: Rechtsprechung], S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode Januar 2021 zwölf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Gemäss Angaben im Nachweisformular seien deren vier schriftlich und die Übrigen telefonisch oder mittels persönlicher Vorsprache erfolgt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Bewerbungsschreiben, Stelleninserate oder Antwortschreiben der Arbeitgeber eingereicht. Die Arbeitsbemühungen seien damit ungenügend belegt und der Nachweis genügender Arbeitsbemühungen sei nicht erbracht. Zudem werde von den Versicherten verlangt, sich primär um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro sei ohne zusätzliche Anstrengungen ungenügend. In dem am 6. März 2020 erstellten Dokument „Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen“ sei der Beschwerdeführer auf die qualitativen und quantitativen Vorgaben der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen worden. Dieses Dokument sei ihm selbentags per A-Post + und anlässlich seiner (Wieder-)Anmeldung beim RAV im Dezember 2020 mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 erneut zugestellt worden. Allerdings hätte der Beschwerdeführer auch unabhängig davon wissen müssen, dass insbesondere schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erwartet würden. So sei er keineswegs zum ersten Mal beim RAV angemeldet. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in den Kontrollperioden März und April 2018 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Dabei sei er in den entsprechenden Entscheiden darauf hingewiesen worden, dass er sich in erster Linie schriftlich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben habe und seine Arbeitsbemühungen mit den dazugehörigen Unterlagen nachzuweisen habe. Folglich sei der Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es existiere keine von ihm gezeichnete Vereinbarung über das Erfordernis, zwölf schriftliche Bewerbungen auszuweisen. Im März 2021 habe er seine RAV-Beraterin wiederholt um Zustellung dieser Vereinbarung ersucht. Diese habe keine Vereinbarung schicken können (Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 3).
3.
3.1 Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.2) muss die Versicherungsleistungen beanspruchende Person ihre Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nachweisen können. Dies bedeutet, dass die schriftlichen Angaben, die von Versicherten für den Nachweis verlangt werden, die Verwaltung in die Lage versetzen sollen, die Quantität und Qualität der Bemühungen abzuklären und zu würdigen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung, S. 130 f.). In diesem Sinne sind die Arbeitsbemühungen mittels Stelleninseraten, Kopien der Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Antworten der Unternehmen (insbesondere Absageschreiben) zu dokumentieren (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28); die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro ist qualitativ ungenügend (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen, Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung, S. 222 mit Hinweis).
3.2
3.2.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Januar 2021 zwölf Arbeitsbemühungen dokumentiert hat. Diese richteten sich fast ausschliesslich an die Adresse von Stellen- und Personalvermittlungsbüros. Von den aufgeführten Bewerbungen waren gemäss Angaben des Beschwerdeführers vier schriftlich und die Übrigen per Telefon oder mittels persönlicher Vorsprache erfolgt (Urk. 6/10); (Bewerbungs-)Unterlagen oder Stelleninserate reichte er keine ein (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162).
3.2.2 Abgesehen von den klaren Angaben auf dem Nachweisformular, wonach schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen sind (vgl. Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 6/27 ff. im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162), wurde der Beschwerdeführer gemäss Vorgaben vom 6. März 2020 darauf hingewiesen, dass er mindestens drei schriftliche Bewerbungen pro Woche bzw. 12 pro Monat in einwandfreier Qualität auf ausgeschriebene Stellen inkl. Suchnachweis, namentlich Stelleninserate, Bewerbungsschreiben bzw. Mailübermittlung sowie Antworten der Firmen bis zum fünften Tag des folgenden Monats auszuweisen hat (Urk. 6/78 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Im Nachgang seiner (Wieder-)Anmeldung beim RAV am 17. Dezember 2020 (Urk. 6/142, vgl. auch Abmeldebestätigung vom 25. August 2020, Urk. 6/82 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162) wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 von seiner RAV-Beraterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben vom 6. März 2020 gemäss Anhang weiterhin Gültigkeit hätten (vgl. Urk. 6/84 im parallel geführten Verfahren AL. 2021.00162). Laut Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 4. Januar 2021 von seiner RAV-Beraterin erneut auf die Einhaltung der Vorgaben vom 6. März 2020 hingewiesen. Darüber hinaus wurde ihm erklärt, dass seine bisherige Suchstrategie (Kontaktaufnahmen mit Temporärbüros) nicht ausreiche und (im Kontrollmonat Dezember 2020) letztmalig akzeptiert werde; ab Januar 2021 würden Suchbemühungen, welche den qualitativen und quantitativen Anforderungen nicht genügten, nicht mehr toleriert. Selbentags wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail vom 21. Dezember 2020, worin er auf die Einhaltung der Vorgaben vom 6. März 2020 hingewiesen wurde, erneut zugeschickt (vgl. Urk. 6/84 und Urk. 6/140 S. 5 f. im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen vorangehender RAV-Anmeldungen bereits wiederholt darüber orientiert, dass pro Monat in der Regel zwölf schriftliche Arbeitsbemühungen im definierten Suchbereich erwartet würden. Auch wurde er wiederholt darauf hingewiesen, dass (telefonische) Kontaktaufnahmen mit Temporärbüros und Stellenbemühungen ohne Suchnachweis den Vorgaben nicht genügten (vgl. etwa die Einträge vom 20. Februar 2017, 22. Juni 2017, 1. November 2017, 5. März 2018, 24. Juli 2018, 12. Februar 2019, Urk. 6/139 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162; vgl. auch das Schreiben vom 6. März 2020, Urk. 6/80 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen sanktioniert (Urk. 6/48, Urk. 6/54 ff. im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162); in den entsprechenden Verfügungen und Einspracheentscheiden wurde jeweils auf die quantitativen und qualitativen Anforderungen der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Stellensuche (hauptsächlich) schriftlich erfolgen und dokumentiert werden müsse (vgl. Verfügungen vom 12. Juni 2018 sowie Einspracheentscheide vom 2. August 2018, Urk. 6/60 ff. im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162).
Bei alle dem wurde der Beschwerdeführer wiederholt, sowohl schriftlich als auch im Rahmen der persönlichen Beratungsgespräche, auf seine Pflicht hingewiesen, pro Kontrollmonat zwölf schriftliche Stellenbemühungen auf ausgeschriebene Stellen zu tätigen und diese den Vorgaben entsprechend zu dokumentieren. Mithin musste ihm – unabhängig von der schriftlichen Vorgabe des RAV vom 6. März 2020 - bewusst sein, dass er sich in erster Linie schriftlich auf konkrete Stellenausschreibungen zu bewerben und seine Arbeitsbemühungen durch geeignete Unterlagen, insbesondere Stelleninserate sowie Bewerbungs- und gegebenenfalls Absageschreiben, zu belegen hat. Daran ändert auch das beschwerdeweise Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine von ihm gezeichnete Vereinbarung über zwölf schriftliche Bewerbungen nicht existiere resp. (sinngemäss) er habe die Vereinbarung vom 6. März 2020 nicht unterzeichnet, weshalb sie für ihn nicht gelte, nichts. Davon abgesehen hat sich der Beschwerdeführer ausschliesslich bei Stellen- und Personalvermittlungsbüros beworben und kann mangels Beibringung von geeigneten Belegen (vgl. Urk. 6/39 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162) auch nicht überprüft werden, ob es sich dabei um ausgeschriebene Stellen handelte respektive ob die im Nachweisformular angegebenen Stellenbemühungen tatsächlich vorgenommen wurden.
3.3 Demnach erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Januar 2021 als ungenügend. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfolgte daher zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2).
4. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstellungsdauer von vier Tagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 – somit im untersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4) – als angemessen (vgl. auch das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], wonach bei erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung für drei bis vier Tage zu erfolgen hat, AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.C/1). Da der Beschwerdeführer vorliegend wiederholt über die Vorgaben informiert und anfangs Januar 2021 ausdrücklich ermahnt resp. verwarnt wurde (vgl. Eintrag in das prozessorientierte Beratungsprotokoll vom 4. Januar 2021, Urk. 6/140 im parallel geführten Verfahren AL.2021.00162), erweist sich die Einstellungsdauer von vier Tagen jedenfalls nicht als unangemessen.
5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2021 (Urk. 2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FankhauserHediger