Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00161
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der X.___ GmbH war vom 17. März bis 31. August 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet worden (Urk. 10/3, Urk. 10/18, Urk. 10/20).
Mit Voranmeldung von Kurzarbeit, datiert vom 13. Januar 2021, stellte die X.___ GmbH bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Autowerkstatt ab dem 22. Dezember 2020 (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und hielt fest, die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung könne vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 erfolgen. Dies unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 10/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2021 (Urk. 10/5) hiess das AWA mit Entscheid vom 26. April 2021 (Urk. 10/7 = Urk. 2) teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 19. Januar 2021 auf, erhob teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und hielt fest, es könne – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - Kurzarbeitsentschädigung vom 22. Dezember 2020 bis 21. Juni 2021 ausgerichtet werden.
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 20. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 2020 (Urk. 1, Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Am 16. November 2021 fand vor dem hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 4). Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung hat keine der Parteien eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK verlangt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG).
1.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Am 28. Februar 2020 rief der Bundesrat aufgrund erster bestätigter Fälle von an Covid-19 (Coronavirus) erkrankten Personen die «besondere Lage» nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) in der Schweiz aus und erliess eine erste Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung; SR 818.101.24).
Am 16. März 2020 stufte der Bundesrat die Situation als «ausserordentliche Lage» nach Art. 7 EpG ein. Mit Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand 17. März 2020) verhängte der Bundesrat die Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum. Von der Schliessung betroffen waren insbesondere Einkaufsläden, Märkte, Restaurationsbetriebe sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2, Stand 17. März 2020).
In der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) entschied der Bundesrat, dass der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten müsse, wenn er beabsichtige, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Art. 8b Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 26. März 2020). In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 8c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 26. März 2020). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26. März 2020) trat die Verordnung rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft.
Mit der Änderung vom 8. April 2020 wurde der Geltungszeitraum der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen) vom 1. März bis zum 31. August 2020 festgesetzt (vgl. Art. 9; AS 2020 1201).
1.4 Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 entschieden, schrittweise aus den Covid-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen (Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. Mai 2020). Am 12. August 2020 beschloss er die Änderung und Verlängerung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom August 2020). Mit Wirkung ab 1. Juni 2020 bzw. 1. September 2020 wurden (unter anderem) Art. 8b und Art. 8c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art. 7) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12. August 2020, AS 2020 3569). Aufgrund der Aufhebung von Art. 8c galt ab 1. September 2020 wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei Monaten (Art. 36 Abs. 1 AVIG).
1.5 Mit Art. 17 des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102; in Kraft getreten am 26. September 2020) wurde der Bundesrat ermächtigt, unter anderem den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit abweichend vom AVIG zu regeln (lit. d).
Am 18. Dezember 2020 beschloss der Bundesrat die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020).
1.6 Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 20. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.
1.7 Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 19. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass eine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung nur für Betriebe möglich ist, die von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 30. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung (S. 12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewilligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu vermeiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurzarbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13).
1.8 Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bundesgesetze und kantonale Erlasse als auch für bundesrechtliche Verordnungen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 6.3.1). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Ausnahmeregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeit für betroffene Betriebe explizit beschlossen und Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz trat rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft, womit sich die Rechtsnormen im Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2021 (Urk. 10/4) und Erlasses des Einspracheentscheides vom 26. April 2021 nachträglich geändert haben.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 26. April 2021 (Urk. 2) an, gemäss den vorliegenden Akten habe die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2021 per E-Mail eine Voranmeldung eingereicht, welche auf den 3. August 2020 datiert sei und mit welcher Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, die entsprechende Voranmeldung mit E-Mail vom 3. August 2020 eingereicht zu haben. Die erwähnte E-Mail sei jedoch bei ihnen zu keinem Zeitpunkt eingegangen (S. 2). Festzuhalten sei, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zwar allenfalls zu belegen vermöchten, dass die E-Mail am 3. August 2020 abgesendet worden sei. Einen Nachweis dafür, dass die EMail den Beschwerdegegner tatsächlich auch erreicht habe, vermöge die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht beizubringen. Da das AWA im August 2020 keine Voranmeldung erhalten habe und keine Bestätigung der Zustellung der E-Mail vom 3. August 2020 vorliege, sei vorliegend von Beweislosigkeit auszugehen. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte habe ableiten wollen. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeführerin das Risiko der E-Mailsendung zu tragen. Die Bewilligung der Kurzarbeit könne daher nicht rückwirkend ab dem 1. September 2020 erteilt werden. Allerdings könne das Datum der Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG als Einreichungsdatum der Voranmeldung akzeptiert werden, wenn Betriebe ohne gültige Bewilligung eine Abrechnung einreichen würden. Gemäss Mitteilung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 22. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung am 22. Dezember 2020 eingereicht. Somit könne dieses Datum als Einreichedatum der Voranmeldung akzeptiert werden (S. 2 f.). Gemäss Art. 17b Abs. 1 COVID-19 Gesetz, welcher rückwirkend ab dem 1. September 2020 in Kraft getreten sei, sei keine Voranmeldefrist einzuhalten. Massgebend für den Beginn der Anspruchsberechtigung sei das Datum des Poststempels/der E-Mail-Übermittlung. Da die Beschwerdeführerin die Abrechnung am 22. Dezember 2020 eingereicht habe, könne die Bewilligung zur Kurzarbeit entsprechend ab diesem Datum erteilt werden (S. 3).
2.2 Mit Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Urk. 1), ergänzt am 22. Juni 2021 (Urk. 6), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe fristgerecht am 3. August 2020 die Anmeldung für die Kurzarbeit per E-Mail eingereicht. Durch den E-Mail Serverlog gehe klar hervor, dass der Server die Anmeldung entgegengenommen habe.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 22. Dezember 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
3.
3.1 Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).
Im Sozialversicherungsprozess, welcher von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, tragen die Parteien in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 E. 2, 117 V 264 E. 3b).
3.2 Für den Nachweis einer uneingeschriebenen Sendung trägt allein die Beschwerdeführerin die Beweislast. Selbst wenn die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruhen würde, hätte dafür ebenfalls die beweisbelastete Beschwerdeführerin einzustehen. Nur sie hat es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse, ob die uneingeschrieben aufgegebene Sendung eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2).
Auch wenn in einer Verwaltung Dokumente verloren gehen können, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die versicherte Person für die Tatsache und die Rechtzeitigkeit der Zustellung die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Der Umstand allein, dass ihre Ausführungen in Bezug auf die Zustellung plausibel erscheinen, genügt dabei nicht, um eine tatsächliche Zustellung zu beweisen. Im Falle eines Versands durch die Post dient der Poststempel dem Nachweis, dass die Sendung am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde (BGE 145 V 90 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, E. 6.1.1). Grundsätzlich zulässig ist auch die elektronische Übermittlung an die Behörde. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass das Formular spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90 E. 2-6). Der Absender ist deshalb gehalten, sich den Empfang der elektronisch verschickten Sendung vom Adressaten bestätigen zu lassen und – im Falle des Ausbleibens der Bestätigung – den postalischen Weg zu nutzen (E. 6.2.2).
3.3 Vorliegend erklärte die Beschwerdeführerin, das Voranmeldeformular für Kurzarbeit am 3. August 2020 ausgefüllt und dieses sodann per E-Mail versandt zu haben (Urk. 6). Das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt, trug demnach sie (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2). Laut den Angaben des Beschwerdegegners ist diesem das von der Beschwerdeführerin erwähnte, angeblich am 3. August 2020 ausgefüllte Voranmeldeformular für Kurzarbeit nicht zugestellt worden (Urk. 2).
Bei - wie vorliegend – bestrittener Sendung per E-Mail ohne Zustellnachweis ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2). Mithin ist davon auszugehen, dass die Zustellung des am 3. August 2020 ausgefüllten Formulars zur Voranmeldung von Kurzarbeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht beweisen konnte, dass dieses in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Daran vermögen die geltend gemachten Angaben betreffend das Absenden des Formulars durch die Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. November 2021 darauf hinwies, dass die zwei in Bezug auf die Kurzarbeit betriebenen Mailadressen des AWA seit jeher eine automatische Antwort generieren würden (vgl. Urk. 16-17), wobei die Beschwerdeführerin eine solche nicht vorzulegen vermochte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem E-Mail Serverlog gehe klar hervor, dass die E-Mail vom 3. August 2020 vom Server entgegengenommen worden sei, ist festzuhalten, dass auch mit den diesbezüglichen Unterlagen (Urk. 3, Urk. 7/B3) dessen Zustellung beziehungsweise Empfang durch die entsprechende Stelle nicht belegt werden kann. Schliesslich ändert auch der Nachweis des Versands der E-Mail nichts daran, dass der Antrag beim Beschwerdegegner im fraglichen Zeitraum nicht einging, trug doch - wie vorstehend dargelegt (E. 3.1-3.2) - die Beschwerdeführerin das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt.
3.4 Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 19. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass Betriebe, die ohne eine gültige Bewilligung eine Abrechnung einreichen, von den Arbeitslosenkassen darauf hingewiesen werden, dass eine Voranmeldung auf dem korrekten Formular bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei und setzt dafür eine Frist von zwei Wochen. Das Datum der Einreichung der Abrechnung gilt gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG als Einreichungsdatum der Voranmeldung (S. 11).
3.5 Aktenkundig ist eine von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2020 versandte Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Urk. 10/3). Aufgrund dieses (Poststempel)Datums hat die Beschwerdeführerin keine Voranmeldefrist abzuwarten (E. 1.3-1.4, E. 3.3). Damit ist die Kurzarbeitsentschädigung - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten (Urk. 2) ab dem 22. Dezember 2020 auszurichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2021 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse 01 000
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach