Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00162
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 1. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ bezog – intermittierend – seit 2014 Arbeitslosenentschädigung, wobei per 14. Januar 2020 erneut eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/26). Ab dem 10. Februar 2020 leistete er für die Y.___ AG Arbeitseinsätze als Sanitätsmonteur und wurde am 25. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 23. Dezember 2020 aufgelöst (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/107, Urk. 6/141, Urk. 6/143). Am 17. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/142) und beantragte am 29. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/141). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ein, er habe das Online-Pflichtinformationsmodul nicht absolviert respektive die entsprechende Bestätigung nicht eingereicht (Urk. 6/2). Die am 15. Februar 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/4) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. April 2021 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Versicherten (mit Wirkung ab dem 12. Januar 2021) für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte; im Übrigen wies es die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 21. April 2021 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).
1.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei vom RAV mit Schreiben vom 4. Januar 2021 aufgefordert worden, unter anderem die Bestätigung über das von ihm zu absolvierende Online-Pflichtinformationsmodul bis spätestens am 11. Januar 2021 einzureichen. Mit E-Mail vom 11. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer seiner RAV-Beraterin erklärt, mangels Zugriff auf einen Computer könne er das Online-Pflichtinformationsmodul nicht durchführen. Mit Antwortemail vom 15. Januar 2021 habe diese den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Modul auch auf dem Mobiltelefon durchgeführt werden könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 kundgetan, dass er das Modul auf dem Mobiltelefon nicht habe durchführen können; weshalb es nicht funktioniert habe, wisse er nicht. Mithin habe der Beschwerdeführer die Weisung nicht befolgt; entschuldbare Gründe hierfür bestünden nicht. Die Einstellung beginne am ersten Tag nach der Handlung resp. Unterlassung, deretwegen sie verfügt werde (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Da der Beschwerdeführer die Bestätigung für das Onlinemodul bis spätestens am 11. Januar 2021 hätte einreichen sollen, sei der Einstellungsbeginn – in Abweichung der Verfügung vom 22. Januar 2021 - neu auf den 12. Januar 2021 festzulegen. Zudem sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, mithin vor mehr als zwei Jahren. Bei dieser Sachlage sei die Einstellungsdauer – in Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2021 - auf fünf Tage festzusetzen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, weder er noch sein Freund sei im Besitz eines Computers. Infolge Pandemie seien auch sämtliche Büros und Geschäfte – mit Ausnahme der Supermärkte – geschlossen gewesen. Mithin sei es für ihn unmöglich gewesen, das Online-Pflichtinformationsmodul zu absolvieren. Dies habe er seiner RAV-Beraterin mitgeteilt. Die einschlägigen Gesetzesartikel seien vor der Pandemie erlassen worden und daher (sinngemäss) nicht zeitgemäss bzw. vorliegend nicht anzuwenden (Urk. 1).
3.
3.1 Zum rechtserheblichen Sachverhalt ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Weisung vom 4. Januar 2021 aufgefordert wurde, unter anderem die Bestätigung des elektronischen Lernprogramms «Pflichtinformation - online» bis zum 11. Januar 2021 einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne, sofern kein entschuldbarer Grund vorliege (Urk. 6/92). Mit E-Mail vom 11. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, er habe die Online-Pflichtinformation leider nicht machen können, da alle Schreibdienste, die er angerufen habe, ihre Computer aufgrund des Corona-Virus ausser Betrieb hätten (vgl. die in das prozessorientierte Beratungsprotokoll integrierte E-Mail, Urk. 6/140). Gleichentags informierte die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer, dass die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy gemacht werden könne (Urk. 6/140). Mit (zweiter) Weisung vom 19. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer – wiederum unter Androhung der Säumnisfolgen - Frist bis zum 26. Januar 2021 angesetzt, um die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen (Urk. 6/97, vgl. auch den Eintrag ins Beratungsprotokoll vom 19. Januar 2021, Urk. 6/140). Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin (sinngemäss), er habe das elektronische Lernprogramm wegen Anwendungsschwierigkeiten auf dem Handy erneut nicht durchführen können; weshalb es nicht funktioniert habe, könne er leider nicht sagen (Urk. 6/98). Am 26. Januar 2021 teilte die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer mit, ein interner Testlauf auf dem Handy habe einwandfrei funktioniert. Vielleicht könne er sich technische Unterstützung holen (E-Mail vom 26. Januar 2021, Urk. 6/98). Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 11. Februar 2011 ein Gesuch um Wechsel der RAV-Beratungsperson und begründete dies namentlich damit, dass er seiner RAV-Beraterin bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Januar 2021 erklärt habe, dass die Absolvierung der Online-Pflichtinformation aufgrund der Covid 19- Situation für ihn momentan schwierig sei, da weder er noch sein Freund einen Computer habe. Zudem habe der Schreibdienst Z.___ kein Internet und das Programm habe auf dem Handy nicht funktioniert (Urk. 6/93). Mit dritter Weisung vom 25. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer abermals Frist angesetzt, um die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation bis zum 4. März 2021 einzureichen (Urk. 6/127).
3.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen, nicht nachgekommen sei. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 27. Januar 2021 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er der (zweiten) Weisung vom 19. Januar 2021, bis zum 26. Januar 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen, nicht nachgekommen sei (Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 5. März 2021 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er der (dritten) Weisung vom 25. Februar 2021, bis zum 4. März 2021 die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformation einzureichen, nicht nachgekommen sei (Urk. 6/75).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 auf fünf Tage reduzierte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge Nichtbeachten der Weisung vom 4. Januar 2021, die Bestätigung betreffend Online-Pflichtinformationsmodul bis zum 11. Januar 2021 einzureichen.
3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am letzten Tag der bis zum 11. Januar 2021 angesetzten Frist geltend gemacht hatte, dass er keinen Zugang zu einem Computer habe, insbesondere aufgrund der pandemiebedingt geschlossenen Beratungsstellen für Arbeitslose, informierte ihn die RAV-Beraterin dahingehend, dass er die Online-Pflichtinformation auch auf dem Handy machen könne. Am 19. Januar 2021 teilte sie ihm (telefonisch) mit, dass sie eine Meldung machen werde, da er - unter anderem - den Nachweis betreffend Online-Pflichtinformation nicht erbracht habe. Damit hätte er, obwohl keine Nachfrist angesetzt wurde, eine weitere Woche Gelegenheit gehabt, die Online-Pflichtinformation zu absolvieren respektive sich einen Zugang zu einem Computer zu verschaffen oder diese auf einem Smartphone zu machen. Erst am 22. Januar 2021 (nach Erlass der zweiten Weisung) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seiner RAV-Beraterin, dass er die Online-Pflichtinformation aufgrund technischer Schwierigkeiten auch auf dem Handy nicht habe machen können.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen entschuldbaren Grund für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vom 4. Januar 2021 verneint hat, auch wenn für Arbeitslose, die weder computergewohnt noch über die erforderliche Ausrüstung verfügen, das Absolvieren der Online-Pflichtinformationsveranstaltung in der Zeit, in der aufgrund der Pandemielage weder die RAV noch die Beratungsstellen für Arbeitslose Computer-Plätze und allfälligen Support zur Verfügung stellten, zweifellos nicht einfach war.
3.4 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer damit zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen/Kontrollvorschriften des RAV nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
4. Die Einstellungsdauer von 5 Tagen (mit Wirkung ab dem 12. Januar 2021) liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens und deckt sich mit dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaligem Fernbleiben am Infotag eine Einstellung für 3 bis 8 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3.A/1; vgl. auch vorstehend E. 1.4). Da das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen), ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur (vgl. auch E. 1.4).
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2021 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FankhauserHediger