Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00166
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 22. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistandschaft
Obfelderstrasse 41b, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, meldete sich am 2. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (Urk. 11/5) informierte sein Beistand, Y.___, die Unia Arbeitslosenkasse über die im Februar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 11/4; Urk. 5). Des Weiteren reichte der Beistand der Unia Arbeitslosenkasse mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2020 (Urk. 11/7) ein vom Versicherten am 22. Oktober 2020 unterzeichnetes Formular ein, womit die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2020 beantragt wurde (Urk. 11/6).
Mit Verfügung vom 10. November 2020 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Anspruch des Versicherten mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (Urk. 11/11). Die Verfügung stellte sie dem Beistand mit Begleitschreiben vom 23. März 2021 zu (Urk. 11/13). Dessen Einsprache vom 13. April 2021 (Urk. 11/14) wies sie am 21. April 2021 ab. Sie erwog, der Versicherte erfülle zwar die Mindestbeitragszeit, habe jedoch seine Mitwirkungspflicht (Einreichung von Unterlagen) verletzt und erst am 27. Oktober 2020 seinen Willen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bekundet. Ein Anspruch ab jenem Datum werde nochmals geprüft (Urk. 2). Inzwischen hatte der Versicherte per 1. März 2021 eine neue Vollzeitstelle angetreten und sich per jenem Datum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 11/12; Urk. 18/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er eine Neuberechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ab dem 3. September 2020 (Urk. 1 S. 1). Im Juni 2021 legitimierte sich Y.___ als Vertreter des Versicherten im vorliegenden Prozess (Urk. 8 und 9). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Vertreter des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
In der Folge wies das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 16. September 2021 darauf hin, dass es eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder bereits ab dem 1. März 2020 in Betracht ziehe, und gab den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (Urk. 14). Die Unia Arbeitslosenkasse nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 (Urk. 16), der Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Urk. 17; Beilagen Urk. 18/1-6) dazu Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Ihren Entschädigungsanspruch macht die arbeitslose Person bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a; 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls — gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV — gesetzten Nachfrist, nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen).
1.3 Arbeitslosenversicherungsrechtlich ist somit zwischen Entstehung und Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu unterscheiden. Der Entschädigungsanspruch entsteht, wenn die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht – im Sinne einer formellen Anspruchsvoraussetzung, die von Kontrollperiode zu Kontrollperiode erfüllt sein muss – innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2014 vom 17. Juli 2015 E. 4.4). Hinsichtlich der Modalitäten für die Wahrung des Anspruchs für die erste (Art. 29 Abs. 1 AVIV) wie auch für die weiteren Kontrollperioden (Art. 29 Abs. 2 AVIV) gilt es zu beachten, dass die arbeitslose Person der Kasse jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person» vorzulegen hat.
1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit Willkommensschreiben vom 4. März 2020 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach drei Monaten verfalle. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, diverse Unterlagen einzureichen unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er wolle keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung stellen. Auf jenes Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und damit Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt. Insbesondere habe er für keinen Monat das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht. Erst mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 habe er Arbeitslosenentschädigung beansprucht. Per jenem Datum würden die Anspruchsvoraussetzungen nochmals neu geprüft (Urk. 2 Ziff. 10). Dem fügte sie in der Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 10). In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 ergänzte sie, dass eine Anspruchsberechtigung ab 28. Oktober 2020 bereits mangels Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle (Urk. 16).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, sein Beistand habe am 27. August 2020 in einer Aktennotiz (gemeint wohl Urk. 3/12) festgehalten, dass er mit A.___ vom RAV telefoniert habe. Aufgrund jenes Telefongesprächs vom 26. August 2020 sei die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und die Anspruchsprüfung ab dem 3. September 2020 gegeben. Die Einstellungsverfügungen des AWA vom 12. März und 25. August 2020 hätten sich auf die Anmeldung per 2. März 2020 bezogen. Nach einem halben Jahr könne er für diese Verfehlungen nicht mehr bestraft werden (Urk. 1).
In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 führte sein Vertreter aus, der Beschwerdeführer frage ihn meist in Dingen rund um die Arbeitswelt, wie er sich verhalten solle. Der Beschwerdeführer habe sich damals nach seinen Möglichkeiten bemüht. Dieser habe ihm gesagt, welche Unterlagen er bringen müsse. Vieles sei durch die Covid-19-Pandemie erschwert gewesen (Urk. 17).
3.
3.1 Im Wesentlichen verneinte die Beschwerdegegnerin somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis 27. Oktober 2020 mit der Begründung, dass er das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» erst zu jenem Zeitpunkt eingereicht und bis dahin auch nie ein Formular «Angaben der versicherten Person» vorgelegt habe. Das Fehlen dieser Unterlagen wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zumindest aber wählte der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenkasse aus und brachte Belege zum gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. zu seinem Einkommensverlust bei (vgl. Urk. 2 Ziff. 10).
3.2 Entgegen ihrer Auffassung war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, einen Aktenentscheid gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällen, zumal sie vorgängig kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte. Die Mitteilung vom 4. März 2020 (Urk. 11/2) bezeichnete sie selbst entsprechend ihrem Titel als «Willkommensschreiben». Diese ist also weder als Mahnung noch als Nachfristansetzung betitelt. Sie diente offensichtlich der allgemeinen Information des Beschwerdeführers und dürfte jeder versicherten Person nach der Anmeldung zugestellt werden. Eine konkrete Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde darin nicht gerügt. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt. Vielmehr wurde er unter Beilage einer (nicht aktenkundigen) Broschüre und unter Anfügung einiger Gesetzesbestimmungen in allgemeiner Form gebeten, Unterlagen beizubringen. Daran vermag der Hinweis, es werde angenommen, er wolle keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung stellen, falls er «keinerlei» Unterlagen/Angaben einreiche, nichts zu ändern (dazu auch E. 3.4). Im Übrigen lagen der Beschwerdegegnerin beim Verfassen dieses Schreibens nach eigenen Angaben bereits erste Unterlagen bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ GmbH vor (Urk. 2 Ziff. 10).
3.3 Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 4. März 2020 zwar ausdrücklich dahingehend informiert, dass der Anspruch nach drei Monaten verfalle. Es wurde ihm jedoch nicht erläutert, dass ein Zusammenhang zwischen der Einreichung sämtlicher Unterlagen für jede Kontrollperiode und der Einhaltung der Frist besteht. Ebenso wenig wurde in der Mitteilung selbst Bezug zu den angefügten Gesetzesbestimmungen genommen. Darüber hinaus sieht der am Ende des Schreibens zitierte Art. 29 Abs. 3 AVIV vor, dass die Kasse den Versicherten nicht nur auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht, sondern ihm nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen ansetzt. Allein gestützt auf die Mitteilung vom 4. März 2020 (und Anhaltspunkte für weitere Informationen ergeben sich auch nicht aus Urk. 16) konnte vom Beschwerdeführer somit nicht erwartet werden, dass er sich nun bewusst war, welche Unterlagen er bis wann einreichen musste und dass er – sollte eine davon fehlen – seinen Anspruch verlieren würde. In der Praxis ist es denn auch üblich, dass die versicherten Personen von der Kasse (meist sogar mehrmals) rechtzeitig zur Einreichung konkreter Unterlagen aufgefordert werden.
Die Beschwerdegegnerin sah hierzu indessen über mehrere Monate hinweg und selbst nach Mitteilung der Vertretungsbeistandschaft (und damit Bekanntwerden der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine rechtlichen Angelegenheiten trotz Handlungsfähigkeit selbst zu regeln) und Bemühungen des Beistandes zur Beibringung der nötigen Unterlagen nie Anlass und sie versäumte es auch, diesem die umgehend beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Auskunftspflicht nach Art. 27 ATSG daher nicht rechtsgenüglich nachgekommen. So gehört es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass ihr gezeigtes Verhalten ihren Leistungsanspruch gefährden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5). Dies ist vorliegend umso mehr zu betonen, als die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die erste Kontrollperiode weitere fünf Monate zuwartete und diesen allein mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete. Die Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung führt im vorliegenden Fall somit nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.
3.4 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsprechung, wonach die Arbeitslosenkasse bei Fehlen jeglicher Unterlagen keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV trifft und die Verwirkungsfolge ohne Weiteres eintritt, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV — ohne sonstige entschuldbaren Gründe — entgehen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Eine derartige Situation wurde seitens der Beschwerdegegnerin indessen nicht dargetan und ist auch aus den Akten — bei lediglich zwei Meldungen des RAV (vgl. Urk. 11/3) und seit mehreren Jahren notwendiger Vertretungsbeistandschaft — nicht ersichtlich. Nach Angaben seines Beistandes bemühte sich der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten. Er (nicht die Beschwerdegegnerin oder das RAV, vgl. auch Urk. 3/12) war es auch, der den Beistand bezüglich der Unterlagen informierte (Urk. 17).
4.
4.1 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin weder ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, noch den Beschwerdeführer hinreichend über seine Pflichten informiert. Sie hat einen Anspruch desselben auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. März 2020 (Anmeldung beim RAV; Urk. 11/1) daher zu Unrecht mit der Begründung verneint, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
4.2 Gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) respektive § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden; es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen (reformatio in melius), als sie verlangt hat. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 2. März 2020 prüfe.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. März 2020 im Sinne der Erwägungen neu prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti