Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00170
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 23. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die 1978 geborene X.___ am 15. Mai 2019 ihre bisherige Arbeitsstelle per 31. Dezember 2019 gekündigt hatte (Urk. 6/8), meldete sie sich am 6. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/48) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2020 (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2. September 2020 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) X.___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit per 1. Januar 2020 für 59 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/17). Die von ihr dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/11) hiess die ALK mit Entscheid vom 22. April 2020 teilweise gut und reduzierte die Anzahl der Einstellungstage auf 39 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei die Anzahl der Einstellungstage deutlich zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet habe und deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Namentlich habe sie das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin von sich aus aufgelöst, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert und ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen sei. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sei eine Stellenaufgabe zum Antritt einer Weiterbildung beziehungsweise im vorliegenden Fall zum Antritt der berufspraktischen Phase der Weiterbildung eine Konstellation, die per se das Risiko einer späteren Arbeitslosigkeit berge und als freiwillig zu betrachten sei. Der Umstand, dass die Weiterbildung sowie die befristete Vikariatsstelle vom 2. März bis 8. April 2020 die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt erhöht hätten, sowie das Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug seien jedoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, weshalb die Einstellungsdauer auf 39 Tage zu reduzieren sei (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die von ihr vorgenommenen schadenmindernden Aktivitäten bei der Berechnung der Einstellungstage stärker zu gewichten seien. So liege insbesondere nicht nur ein Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug vor, sondern auch ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis mit der Z.___, die Aufnahme eines Studiums, die anschliessende befristete Anstellung, die Stellensuche und die nicht vorhersehbare Coronasituation. Das Auferlegen von Einstellungstagen sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 1).
3.
3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 bei der Z.___ angestellt war. Vorerst wurde ein bis zum 31. August 2021 befristeter Arbeitsvertrag mit der Funktion als Aufsichtsbeauftragte in einem Pensum von 100 % abgeschlossen (Urk. 6/32). Nachdem die Beschwerdeführerin bei erfolgreich bestandenem Assessment per 1. Januar 2019 an der Hochschule A.___ zum Teilzeitstudium von 3 Jahren zugelassen worden war, unterzeichneten die Parteien am 4. Dezember 2018 einen neuen, bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der Funktion als Untersuchungsbeamtin in einem Pensum von 60 % ab 1. Januar 2019 (Urk. 6/31). Diese Stelle kündigte die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle mit Schreiben vom 15. Mai 2019 vorzeitig auf den 31. Dezember 2019 (Urk. 6/8). Vom 2. März bis 8. April 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin sodann in einer Teilzeitanstellung als Lehrperson in der Schulgemeinde B.___ (Urk. 6/46), wo sie per 1. August 2020 eine auf ein Jahr befristete Anstellung antreten konnte (Urk. 6/20). Per 31. Juli 2020 wurde sie daher von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet (Urk. 6/18).
3.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2019 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angab, sie würde eine anspruchsvolle Weiterbildung absolvieren. Bereits beim Gespräch zum Abteilungswechsel habe sie deshalb informiert, dass sie sich gezwungen sehe, die Stelle per Ende Jahr 2019 zu kündigen, da die Belastung im darauffolgenden Jahr mit Praktikum und Prüfungen zu gross sein werde, um beide Tätigkeiten weiterhin gewissenhaft nebeneinander ausführen zu können (Urk. 6/8). Soweit die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten scheint, dass bereits bei Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages lediglich eine Beschäftigung bis 31. Dezember 2019 vereinbart worden sei (Urk. 1 S. 2), ist ihr allerdings nicht zu folgen. Denn einerseits konnte die Z.___ diesen Sachverhalt so nicht bestätigen (Urk. 6/8). Und andererseits wurde ungeachtet allfälliger mündlicher Vereinbarungen ein befristeter Vertrag bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen, womit die Beschwerdeführerin, hätte sie nicht gekündigt, über ein bis dann bestehendes Arbeitsverhältnis mit entsprechender Entlöhnung verfügt hätte. Schliesslich wäre selbst eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen als Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE, D24).
Des Weiteren ist dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokument zu entnehmen, dass das betreffende Studium aus einem dreisemestrigen Grundstudium (Teilzeit 60-70 %) und weiteren drei Semestern berufsintegrierter Ausbildung (in der Regel Vollzeit 100 %) besteht, wobei das Grundstudium bei Studienbeginn im Januar 2019 bis Juli 2020 dauerte (Urk. 3). In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr grundsätzlich beziehungsweise «höchstens» während dem Grundstudium möglich gewesen sei, in ihrem angestammten Beruf weiterhin tätig zu sein (Urk. 1 S. 2). Entsprechend arbeitete sie in den ersten beiden Semestern denn auch weiterhin bei der Z.___, und zwar in dem – eigens im Hinblick auf die Weiterbildung – neu vereinbarten Pensum von 60 %. Warum ihr dieses Pensum im dritten Semester von Januar bis Juli 2020 – entgegen ihren oben erwähnten Ausführungen – nun aber nicht mehr möglich gewesen sein sollte, lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen. Das dritte Semester ist gemäss der Studienstruktur dem ersten und zweiten Semester hinsichtlich Arbeitsaufwand gleichgestellt (Urk. 3). In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin auch möglich, vom 2. März bis 8. April 2020 einer 71%igen Beschäftigung nachzugehen (Urk. 6/46) und sich am 6. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichen Stellenantritt ab 9. April 2020 und einer Arbeitszeit im Rahmen von 100 % anzumelden (Urk. 6/48). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der fehlenden Vereinbarkeit einer Arbeitstätigkeit mit ihrer Weiterbildung ab Januar 2020 auf das Erfordernis eines weiteren Praktikums verweist (Urk. 1 S. 2), so ist festzustellen, dass sie auch in den ersten beiden Semestern je ein Praktikum zu absolvieren hatte (Urk. 3) und dennoch ihrer Beschäftigung bei der Z.___ nachgehen konnte. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Prüfungen (Urk. 1 S. 2) lässt sie weitergehende Ausführungen vermissen, inwieweit der zeitliche Aufwand für die Prüfungsvorbereitung mit einem 60%igen Arbeitspensum bei der Z.___ nicht mehr vereinbar gewesen sein sollte. Folglich ist vorliegend von einer Vereinbarkeit von Arbeit und Weiterbildung während den ersten drei Semestern auszugehen, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ per 31. Dezember 2019 nicht als im Hinblick auf die Weiterbildung erfolgt zu qualifizieren ist. Damit liegt aber eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor, zumal eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die Auferlegung von Einstellungstagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erweist sich daher als rechtens.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist zunächst innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden der versicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungsgründen eine angemessene Reduktion der Einstellungstage (Urteil des Bundesgerichts C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.1).
4.2 Die 39 Einstellungstage liegen im unteren Bereich eines schweren Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Ausgehend von einem Mittelwert von 45 Einstellungstagen hat die Beschwerdegegnerin diese aufgrund der persönlichen Weiterbildungssituation, der befristeten Vikariatsstelle sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 9. April 2020 zugewartet hat, um sechs Tage reduziert. Dies erscheint angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich auch in Bezug auf die erst am 9. April 2020 erfolgte Anmeldung zum Taggeldbezug keine grössere Reduktion der Einstellungstage, standen einer sofortigen Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung doch - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - ein Praktikum sowie die Prüfungsvorbereitungen im Januar und Februar 2020 entgegen. Mit anderen Worten hätte sie in diesem Zeitraum ohnehin keine neue Arbeitsstelle angetreten, andernfalls für sie denn auch keinerlei Grund bestanden hätte, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ per Ende 2019 zu kündigen. Demzufolge trug die Beschwerdeführerin mit der verspäteten Anmeldung zwar zur Schadenminderung bei, allerdings war die Chance, mit einiger Wahrscheinlichkeit eine neue Beschäftigung zu finden, aufgrund der über einen Zeitraum hinweg nur eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit nicht in gleichem Masse gegeben, wie wenn sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung bezogen und gleichzeitig (uneingeschränkt) mit der Stellensuche begonnen hätte. Sodann vermag auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ nur befristet war, keine weitere Minderung zu rechtfertigen, wäre die Anstellung doch noch bis Ende 2021 gesichert gewesen. Weiter ist bezüglich dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, wonach sie wegen dem Lockdown und dem Verbot des Präsenzunterrichtes keine Anschlussstelle gefunden habe, festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Ausbruchs der Pandemie in der Schweiz das erhöhte Risiko durch die Kündigung bereits gesetzt worden war. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf den Einstellraster für ALK gemäss AVIG-Praxis ALE, D75, nichts abzuleiten, zumal vorliegend ja gerade nicht von einer Kündigung im Hinblick auf die Weiterbildung ausgegangen werden kann (E. 3.2) und der Einstellraster zudem eine Entscheidungshilfe für die Vollzugsstellen darstellt, welche den Ermessensspielraum grundsätzlich nicht einschränkt (AVIG-Praxis ALE, D72). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin verfügten 39 Einstellungstage nicht zu beanstanden und tragen den persönlichen Verhältnissen und den Umständen ausreichend Rechnung. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen).
4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling