Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00226


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 12. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2002), arbeitete seit dem 1. März 2014 in einem 50%-Pensum als Verwaltungssekretärin für das Notariat Y.___ (Urk. 10/199 und Urk. 10/201). Dieses Arbeitsverhältnis blieb weiterhin im gleichen Umfang bestehen, als sie sich am 2. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % meldete (Urk. 10/219) und am 30. Dezember 2020 ab dem selben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 10/202-205).

    Mit Verfügung vom 18. März 2021 (Urk. 10/155-158) verneinte die Arbeitslosenkasse Syna (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2020 mangels anrechenbarem Arbeitsausfalls und wegen Nichtvorliegens eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit (Urk. 10/155-159). Die von der Versicherten dagegen am 9. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 10/130-136) wies die Kasse mit Entscheid vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 13. Juli 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache von Arbeits-losenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 14. März 2021 beziehungsweise zumindest finanzielle Überbrückungshilfe, «zum Ansatz für Fachkräfte mit eidg. FA samt Unterstützungspflicht». Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).

1.2    Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung);

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).




2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt habe, ab dem 2. Dezember 2020 allerdings weder einen anrechenbaren Arbeitsausfall, noch einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe, da sie zu diesem Zeitpunkt nach wie vor ihrer Teilzeitstelle als Verwaltungssekretärin (50%) bei unveränderter Einkommenssituation nachgegangen sei. Ferner komme wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ab dem 2. Dezember 2020 nicht in Frage. Denn die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bereits seit dem Jahr 2006 von ihrem Exmann getrennt gelebt habe und alleinerziehend gewesen sei. Seit der Trennung 2006 habe sie von ihrem Exmann keine bzw. kaum finanzielle Unterstützung erhalten. Demnach habe die wirtschaftliche Zwangslage bereits seit mehreren Jahren und nicht erst seit der gerichtlichen Beurteilung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst im Jahr 2014 und somit acht Jahre nach ihrer Trennung eine Teilzeittätigkeit aufgenommen und erst im Jahr 2020 den Entschluss gefasst, nach einer Vollzeitstelle zu suchen. Da das die wirtschaftliche Zwangslage auslösende Ereignis somit in der Trennung im Jahr 2006 begründet liege und nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in der Neubeurteilung durch das Obergericht, sei der Befreiungsgrund nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des betreffenden Ereignisses geltend gemacht worden. Der Vollständigkeit halber bleibe anzumerken, selbst wenn das Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2019 für die Begründung der wirtschaftlichen Zwangslage als ausschlaggebend hätte betrachtet werden können, wäre die einjährige Frist zur Geltendmachung der Befreiung von der Beitragszeit zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 2. Dezember 2020 bereits verstrichen gewesen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihrem RAV-Antrag vom 2. Dezember 2020 mehrere – stets selbstfinanzierte – Kurse und diverse weitere Aktionen in 5-stelligem Bereich vorausgegangen seien. Aufgrund der aufgeführten erwarteten und teilweise unerwarteten misslichen Umstände (S. 3) habe sich ihre Situation in wirtschaftlicher Hinsicht und auch in Bezug auf die Lebensqualität von ihr und den Kindern seit Februar 2018 zunehmend negativ verändert. Mittels der von ihr eingeleiteten Aktivitäten und unter Aufwendung sämtlicher Kräfte habe sie versucht, ihr Pensum aus eigener Kraft zu erhöhen. Das im Februar 2018 gefällte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht), mit welchem ihre Abgeltungssumme um satte Fr. 111'521.-- verringert worden sei, habe jedoch nachweislich noch nicht zu einer wirtschaftlich bedingten Notwendigkeit geführt, ihr Pensum zu erhöhen. Im Frühjahr 2019 habe sie dann von einer Stellungnahme des Obergerichts an das Bundesgericht erfahren, dass noch Fr. 105'503.-- zu ihren Lasten verrechnet werden sollten. Aufgrund des unverhofft drohenden weiteren Geldverlusts, welcher wirtschaftlich nicht auch noch aufzufangen gewesen wäre, habe sich ihr Verhalten entschieden verändert. Dies verdeutliche ihre Anmeldung zu einer kostspieligen zeitintensiven fünfmonatigen Weiterbildung zur Payroll-Spezialistin vom Februar bis Mai 2020 und der Absage an die A.___, dort als private Beiständin zu arbeiten. Aufgrund der vielfältigen Stresssituationen habe sie die Frist des RAV nicht im Auge gehabt, was doch nur menschlich sei. Schliesslich sei ihre Weiterbildung zur Payroll-Spezialistin zielführend gewesen, wenn auch später als erhofft. Denn seit dem 15. März 2021 sei es ihr endlich gelungen, eine zweite 50%-Dauerstelle zu erhalten. Somit arbeite sie neu 100 % (Urk. 2).


3.    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2014 und auch im Zeitpunkt ihrer Anmeldung beim RAV am 2. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % in einem 50%-Pensum für das Notariat Y.___ arbeitete, weshalb sie im Umfang dieser Tätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG keinen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall erlitt. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung liegt nach der gängigen Praxis mit Bezug auf die gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganztagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3). Zutreffend ist jedoch, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2018 bis 2. Dezember 2020 auszugehen ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ausschliesslich im Umfang von 50 % für das Notariat Y.___ tätig war. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG für jenen Teil der Zeit, für welchen die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall geltend machte (vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist.

    Zu prüfen bleibt, ob bezüglich jenes Teils der Zeit, für den die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall geltend machte, allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt.


4.

4.1    Die beitragsbefreite Anspruchsberechtigung ist zu bejahen bei Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit aus einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Gründe (BGE 112 V 229 sowie BGE 112 V 237 E. 2c mit Berechnungsgrundsätzen). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt es dabei jedoch zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344; Urteil 8C_372/2009 des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009 E. 5.2.3).

    Aus den Akten ergibt sich, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 7. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Hinwil verpflichtet wurde, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1700.-- und an die Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. von Fr. 2'617.-- nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit März 2018 zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, die ehegüterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 697'348.-- abzugelten sowie der Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft B.___ von Fr. 40'317.10 zu bezahlen. Weiter wurde im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil festgehalten, dass das Grundstück der Strasse C.___ inklusive der darauf haftenden Grundpfandschuld von Fr. 400'000.-- ins Alleineigentum der Beschwerdeführerin übergeht (Urk. 3/4). Mit Urteil vom 25. Januar 2018 des Obergerichts wurde schliesslich die der Beschwerdeführerin zukommende Abgeltungssumme der ehegüterrechtlichen Ansprüche auf Fr. 585'827.-- reduziert (Urk. 3/5 S. 67). Im Rahmen der Vernehmlassung des Obergerichts im Verfahren vor Bundesgericht erfuhr die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2019, dass ihre ehegüterrechliche Ausgleichszahlung vom Obergericht nicht korrekt festgesetzt worden sei und richtigerweise lediglich Fr. 480'324.-- betragen sollte (Urk. 3/9). Diese wurde schliesslich mit Urteil des Bundegerichts vom 21. Juni 2019 auf Fr. 480'324.-- reduziert (Urk. 3/12).

4.2    Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2018 vorgenommene Reduktion der ihr zukommenden ehegüterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 697'348.-- auf Fr. 585'827.-- anerkannte. Ferner war ihr zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass sie auf die nicht bestrittenen Alimente in der Höhe von Fr. 2'617.-- nur noch bis Ende April 2018 Anspruch haben wird. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin durch diese Einkommens- bzw. Vermögensreduktion aufgrund der finanziellen Verhältnisse noch nicht unmittelbar gezwungen war, ihre Erwerbstätigkeit aufzustocken, was von ihr auch nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 5). Ende Februar 2019 erfuhr die Beschwerdeführerin aber, dass die ihr zukommende Ausgleichszahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Rechnungsfehlers des Obergerichts mit Urteil des Bundesgerichts nochmals um Fr. 105'503.-- auf Fr. 480'324.-- reduziert werden würde. Das Mass der ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden erheblichen Vermögenseinbusse war ihr mithin ab dem 25. Februar 2019 bekannt. Falls diese Vermögenseinbusse sie in finanzielle Bedrängnis führen würde, bestand ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Notwendigkeit, neu zu disponieren. Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst gesehen haben müssen, ihre Erwerbstätigkeit zu erweitern, um die allfällige drohende finanzielle Bedrängnis überwinden oder wenigstens vermindern zu können. Spätestens mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2019 stand die Vermögenseinbusse von Fr. 105'503.-- unmissverständlich fest. Die Beschwerdeführerin meldete sich dennoch erst am 2. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und absolvierte nach eigenen Angaben von Februar bis Juni 2020 eine von ihr finanzierte kostspielige Weiterbildung (E. 2.2), anstatt sich gleich beim RAV zur Arbeitsvermittlung zu melden, um möglichst schnell ihre Erwerbstätigkeit erweitern zu können.

4.3    Demnach ist die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht des Kantons Zürich nicht mehr als kausal für die über eineinhalb Jahre später versuchte Erweiterung der Erwerbstätigkeit am 2. Dezember 2020 zu betrachten. Es ist verständlich, dass ein langes Scheidungsverfahren für die Betroffenen sehr belastend und aufwühlend sein kann, jedoch besteht unter keinen und auch nicht unter diesen Umständen die Möglichkeit, gesetzliche Fristen abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann letztlich offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin durch die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht gezwungen war, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern.


5.    Nach dem Gesagten ist die Kausalität zwischen einer allfälligen durch die Scheidung verursachten Notwendigkeit zur Erweiterung der Erwerbstätigkeit und der über eineinhalb Jahre später versuchten Erweiterung der Erwerbstätigkeit zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführerin für den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz