Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00243

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1971, war seit 1. Januar 2017 als Geschäftsführer bei der Y.___ in einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 7/263-264 Ziff. 2 f. und 5 f.). Am 30. September 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und bot ihm gleichzeitig im Sinne einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung mit reduziertem Pensum (50 %) an (Urk. 7/260, Urk. 7/263-264 Ziff. 10 f.). Der Versicherte stimmte der Änderung gleichentags zu und war ab 1. Oktober 2019 in einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 7/259).

Am 28. Oktober 2019 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/269) und gleichentags stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/265 - 268), dies ab 1. Oktober 2019 (Ziff. 2) im Umfang einer Vollzeitstelle (Ziff. 3).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) verneinte mit Verfügung vom 30. Januar 2020 einen Leistungsanspruch ab 28. Oktober 2019 (Urk. 7/145-147) mit der Begründung, als Geschäftsführer gehöre er zum Personenkreis, der von Gesetzes wegen nicht anspruchsberechtigt sei (S. 2).

Die vom Versicherten am 17. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/130-131) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 ab (Urk. 7/83-87).

Die vom Versicherten am 1. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 7/35-43) hiess das hiesige Gericht im Verfahren AL.2020.00172 mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (Urk. 7/10-16) in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 mit der Feststellung aufgehoben wurde, dass der Versicherte ab dem 22. November 2019 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innegehabt habe und wies die Sache an die ALK zurück, damit sie nach erfolgter Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen neu verfüge.

1.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/132-135) stellte die ALK den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit per 1. Oktober 2019 für die Dauer von 50 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, wobei diese Einstelltage unter Berücksichtigung des durchschnittlich erzielten Zwischenverdienstes mit 28.4 Tagen zu tilgen seien. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2021 Einsprache (Urk. 8/61-64). Er machte insbesondere geltend, die Reduktion des Pensums von 100 % auf 50 % habe nicht seinem Willen entsprochen. Vielmehr habe er die Wahl gehabt zwischen einer ordentlichen Kündigung per 31. März 2020 oder der sofortigen Reduktion des Pensums auf 50 % (S. 2). Am 5. Juli 2021 erliess die ALK den Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache des Versicherten abwies (Urk. 8/8-13 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. August 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm 102,4 Taggelder nachzubezahlen und die 50 Einstelltage seien aufzuheben.

Die ALK schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. August 2021 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/1-3). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 13. September 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2021 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Urk. 16) ersuchte der Beschwerdeführer, es sei umgehend ein Urteil zu erlassen, da ein ziemlich krasser Fall von Rechtsverzögerung vorliege. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Urk. 17) beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzuhalten, dass vorliegend eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV durch das Sozialversicherungsgericht bestehe, und es sei bis spätestens zum 31. Januar 2023 ein Entscheid zu fällen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand sind auch die Fälle der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen zu subsumieren (Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2516 Rz 838 mit Hinweisen).

1.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheides vom 5. Juli 2021 (Urk. 2) zusammengefasst aus, es sei infolge Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu Lasten der Arbeitslosenversicherung von einer selbstverschuldeten, verfrüht eingetretenen (Teil-)Arbeitslosigkeit auszugehen (S. 1). Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 30. September 2019 eine Änderungskündigung unterbreitet habe. Demnach werde die Anstellung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. März 2020 beendet, es sei denn, der Beschwerdeführer willige in eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % per 1. Oktober 2019 ein. Dieser Reduktion des Pensums habe der Beschwerdeführer zugestimmt, weshalb er sich per 28. Oktober 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe (S. 2). Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe sich in arbeitsrechtlichen Belangen auskennen müssen, weshalb ihm bewusst gewesen sein müsste, dass eine Änderungskündigung nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sei. Aufgrund der Rechtslage sei die Änderungskündigung der Arbeitgeberin vom 30. September 2019 als missbräuchlich zu qualifizieren. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Arbeitgeberin offensichtlich aufgrund finanzieller Probleme damit zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ihrer Lohnfortzahlungspflicht (teilweise) habe entledigen wollen. Indem der arbeitsrechtlich versierte Beschwerdeführer dieses in grober Weise rechtsmissbräuchliche Verhalten der Arbeitgeberin toleriert habe, verdiene auch sein Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter den vereinbarten Konditionen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist keinen Schutz. In dieser Situation und im Wissen um die finanzielle Lage der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer auf der Beendigung der Anstellung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen müssen (S. 3). Wieso seine Einwilligung zur sofortigen Pensumsreduktion bei dieser Ausgangslage unfreiwillig gewesen sein soll, sei weder nachvollziehbar noch substantiiert worden. Insbesondere in Anbetracht der langen Kündigungsfrist wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, eine neue Stelle zu finden. Der Beschwerdeführer habe somit zu Lasten der Arbeitslosenversicherung für die Vertragsänderung mit der Arbeitgeberin auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet und damit seine verfrüht eingetretene (Teil-)Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei folglich in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S. 4).

2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin unterstelle ihm zu Unrecht ein Verschulden am Eintritt der Arbeitslosigkeit (S. 3). Er habe in guten Treuen versucht, durch eine vorzeitige Reduktion seines Arbeitspensums auf 50 % den Arbeitgeber in seiner finanziellen Not zu entlasten, was als Ausfluss aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers betrachtet werden könne. Mit seiner Zustimmung zur Reduktion des Pensums um 50 % habe er verhindert, dass sein Arbeitsverhältnis per 31. März 2020 vollständig ende. Damit habe er die vollständige Arbeitslosigkeit verhindern wollen. Das Pochen auf die Einhaltung des bestehenden Vertrags hätte ihm ohnehin nichts genützt, wenn deren Einhaltung aus finanziellen Gründen dem Arbeitgeber gar nicht mehr möglich sei (S. 4). Ihm könne bei dieser Sachlage kein Verschulden, schon gar kein schweres Verschulden vorgeworfen werden (S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe ihm zudem von November 2019 bis Mai 2020 fehlerhafterweise einen Zwischenverdienst von brutto Fr. 7'025.80 angerechnet. Sie missachte dabei, dass die Arbeitslosenversicherung nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlungspflichtig sei. Die erfolglos betriebenen Lohnforderungen zeigten, dass die Arbeitgeberin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ab Mitte November 2019 ihren Lohnverpflichtungen nachzukommen. Soweit die Löhne nicht ausbezahlt worden seien, dürften sie beim Zwischenverdienst nicht berücksichtigt werden (S. 6 f.). Die Taggeldabrechnungen von November 2019 bis Mai 2020 seien nicht richtig. Der Zwischenverdienst sei auf jeden Fall zu hoch. Es seien ihm noch zusätzliche Taggelder geschuldet (S. 8).

3.

3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2017 als Geschäftsführer bei der Y.___ in einem Pensum von 100 % angestellt war (Urk. 7/263-264 Ziff. 2 f. und 5 f.). Am 30. September 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und bot ihm gleichzeitig im Sinne einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung mit reduziertem Pensum (50 %) per sofort an (Urk. 7/260, vgl. auch Urk. 7/263-264 Ziff. 10 f.). Der Beschwerdeführer stimmte der Änderung gleichentags zu und war somit ab dem 1. Oktober 2019 in einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 7/259). Im Zeitpunkt der Annahme der sofortigen Änderungskündigung verfügte der Beschwerdeführer unbestritten und belegt über keine Zusage für eine neue, andere Stelle. Aus den Akten sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers gehen keine Gründe hervor, weshalb ihm ein Verbleib an der (bisherigen) Stelle mit dem (bisherigen) Pensum von 100 % bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis Ende März 2020, nicht zugemutet werden konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Pensum nicht freiwillig reduziert, sondern habe sich als Familienvater in einer Zwangslage befunden.

3.2 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als zweifacher Familienvater die Pensums- und entsprechend auch Lohnreduktion nicht freiwillig angenommen habe und als Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aus Treuepflicht in einer finanziellen Not habe entlasten wollen, bleibt diesbezüglich anzumerken, dass er per 1. Juni 2020 wieder eine 50%-Stelle bei Z.___ angetreten hat, womit seine Argumentation unglaubwürdig erscheint, wonach er als Familienvater einer Pensumsreduktion nie freiwillig zugestimmt hätte. Zumal er auch die Wahl gehabt hätte, die Anstellung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden, erscheint nicht nachvollziehbar, wieso seine Einwilligung zur Pensumsreduktion unfreiwillig gewesen sein soll, insbesondere in Anbetracht der langen Kündigungsfrist von sechs Monaten. So wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, während der Kündigungsfrist an seiner Anstellung zu verbleiben und eine neue Stelle zu suchen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Y.___ in arbeitsrechtlichen Belangen zumindest in den Grundzügen auskennen musste, womit ihm hätte bewusst sein sollen, dass auch eine Änderungskündigung nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig ist. So muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um (Teil-)Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG). Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. Wer eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt, verzichtet auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Der Beschwerdeführer hatte auch bei einer Änderungskündigung Anspruch darauf, dass der bestehende Vertrag – und somit die Kündigungsfrist – eingehalten wird. Die vorliegende Änderungskündigung vom 30. September 2019 ist somit als missbräuchlich zu qualifizieren, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Es geht nicht an, dass er sich zu Lasten der Arbeitslosenversicherung auf seine Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin beruft. In dieser Situation und im Wissen um die finanzielle Lage der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer auf die Beendigung der Anstellung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen müssen. Die Arbeitslosenversicherung hat nicht für Schäden einzustehen, die ihr wegen vertragswidrigen Verhaltens von Versicherten entstehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Einwilligung zur sofortigen Reduktion seines Arbeitspensums um 50 % wissentlich und willentlich sechs Monate verfrüht (teil-)arbeitslos, weshalb die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.3 Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, so ist gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen und eine entsprechende Sanktion zu verfügen. Mit der verfügten Einstellung von 50 Tagen wählte die Beschwerdegegnerin eine Sanktion im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV).

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Annahme der Änderungskündigung Ende September 2019 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zumutbar gewesen wäre. Dass die sofortige Änderungskündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist als missbräuchlich zu qualifizieren war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Mithin ist es nicht unverhältnismässig, dass die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen von einem schweren Verschulden in dessen mittleren Bereich ausgegangen ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 50 Tagen als angemessen erachtet hat.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien zu viele Einstelltage getilgt worden, die Höhe des Zwischenverdienstes sei zu hoch, und es seien ihm zusätzliche Taggelder auszurichten, ersucht er sinngemäss um Überprüfung der Abrechnungen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2019 bis Mai 2020 vom 2. Februar 2021 (Urk. 8/30-36 = Urk. 3/6) hinsichtlich Tilgung der Einstelltage, der Höhe des Zwischenverdienstes und der ihm zustehenden Taggelder. In den genannten Abrechnungen wird festgehalten, dass der Adressat innert 90 Tagen schriftlich eine (anfechtbare) Verfügung verlangen könne, sollte er mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sein. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch mit Schreiben vom 10. Februar 2021 (Urk. 3/7 = Urk. 8/92-95) bezugnehmend auf die genannten Taggeldabrechnungen an die diese ausstellende Behörde gewandt und um Nachzahlung von 102.4 Taggeldern ersucht (vgl. auch die Einsprache des gleichen Tages, Urk. 8/61 - 64). Die Beschwerdegegnerin hat es indes in der Folge unterlassen, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. Urk. 8/124) und hat sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid lediglich kurz zur Tilgung der genannten Einstelltage geäussert. Auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nahm sie zu den nunmehr ausführlicheren Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die fraglichen Taggeldabrechnungen für die Zeit vom November 2019 bis Mai 2020 keine Stellung (vgl. Urk. 6 und Urk. 14).

Weil noch kein vor Gericht anfechtbarer begründeter Entscheid der Beschwerdegegnerin zu diesen gestellten Begehren des Beschwerdeführers vorliegt, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es fehlt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abrechnungen zur Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2019 bis Mai 2020 und nachfolgenden Entscheidfällung hierüber zu überweisen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 18 31 vom 7. Dezember 2018).

3.5 Zusammenfassend ist die Dauer der Einstellung unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Umstände nicht zu beanstanden, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist, was diesbezüglich zu deren Abweisung führt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Bezüglich der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Antrags, es sei festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerung durch das Gericht bestehe (Urk. 17 und Urk. 18), bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Pendenzen des Sozialversicherungsgerichts hoch ist und die Fälle in der Regel in chronologischer Reihenfolge behandelt werden. Dies wurde vorliegend so gehandhabt, weshalb nicht von einer Rechtsverzögerung die Rede sein kann.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Schüpbach